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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280421/5/Kl/Rd

Linz, 17.03.1998

VwSen-280421/5/Kl/Rd Linz, am 17. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.1.1998, Ge96-304-1996/Ew, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG. zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.1.1998, Ge96-304-1996/Ew, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 5.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1a Z7 iVm § 16 Abs.3 AZG iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gem. § 9 Abs.1 VStG der J Transportgesellschaft mbH, zu vertreten hat, daß der Arbeitnehmer der genannten Gesellschaft, Herr Harald L, beim Lenken des LKW mit dem Kennzeichen, wie von einem Organ des Arbeitsinspektorates Linz bei einer Durchsicht der Schaublätter festgestellt wurde, am 19.5.1996 von 23.15 Uhr bis 20.5.1996 19.15 Uhr und somit mit einer Einsatzzeit von 20 Stunden beschäftigt wurde, obwohl die Einsatzzeit gem. § 16 Abs.1 bis 3 des AZG iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe 14 Stunden nicht überschreiten darf und die Ausdehnung über 14 Stunden hinaus bei regelmäßiger und erheblicher Arbeitsbereitschaft nur dann erfolgen darf, wenn die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes ab Arbeitsbeginn eingehalten wird. 2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und zum Schuldvorwurf vorgebracht, daß es in den 10 Monaten, in denen Herr L im Unternehmen des Bw beschäftigt war, es des öfteren zu derartigen Vorfällen kam, weshalb der Bw gezwungen war, das Dienstverhältnis per 19.7.1997 wegen Unbelehrbarkeit zu kündigen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Das zuständige Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk wurde am Berufungsverfahren beteiligt und hat in einer Stellungnahme vom 3.3.1998, 2260/10-9/98, mitgeteilt, daß die Kündigung des Arbeitnehmers von seiten des Arbeitsinspektorates als konkrete Maßnahme zur Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften gewertet wird und daher einer Einstellung zugestimmt werden kann.

4. Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, und im übrigen in der Berufung lediglich die rechtliche Beurteilung angefochten wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.1 und 2 VStG unterbleiben.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1.Gemäß § 28 Abs.1a Z7 Arbeitszeitgesetz - AZG, BGBl.Nr. 461/1969 idF BGBl.Nr. 446/1994, sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die Lenker über die gemäß § 16 Abs.2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1.000 S bis 25.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 16 Abs.2 AZG darf die Einsatzzeit 12 Stunden nicht überschreiten, und es kann gemäß § 16 Abs.3 AZG durch Kollektivvertrag in den Fällen der Arbeitsbereitschaft zugelassen werden, daß die Einsatzzeit für Lenker von KFZ, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 t übersteigt, über das in Abs.2 genannte Ausmaß hinaus soweit verlängert wird, daß die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

5.2. Aufgrund des durchgeführten Verfahrens erster Instanz und aufgrund des Umstandes, daß der Sachverhalt vom Bw nicht bestritten wurde, steht fest, daß der Lenker Harald L mit einer Einsatzzeit von 20 Stunden vom 19.5.1996 bis 20.5.1996 beschäftigt war. Somit ist der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt.

Zum Verschulden hat die belangte Behörde zunächst rechtsrichtig auf die Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG hingewiesen, wonach fahrlässiges Verhalten bei Ungehorsamsdelikten ohne weiteres anzunehmen ist, solange dem Beschuldigten ein Entlastungsnachweis gemäß § 5 Abs.1 letzter Satz VStG nicht gelingt. Dabei wurde auf die ständige Judikatur des VwGH, insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein eines Kontrollsystems hingewiesen. ISd Judikatur wurde dem Bw konkret vorgeworfen, daß er "konkrete Maßnahmen zur Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften aber weder behauptet noch glaubhaft gemacht" hat. Als Arbeitgeber sei er aber verpflichtet, "durch die Einhaltung der Fahrtroute, die Gestaltung des Entlohnungssystems und das Androhen und Setzen von disziplinären Maßnahmen dafür zu sorgen, daß dem Lenker die Einhaltung der Vorschriften nicht nur ermöglicht wird, sondern überdies nicht der geringste Anreiz zu Geschwindigkeits- und Arbeitszeitüberschreitungen vorhanden ist". IS solcher entlastenden Umstände hat aber der Bw bereits im Verfahren erster Instanz vorgebracht, daß der Lenker L über die Bestimmungen des AZG nachweislich informiert und geschult wurde. Die Überschreitung der Einsatzzeit erfolgte nur durch den Lenker ohne die Aufforderung des Bw. Auch habe er durch die Überschreitung der Einsatzzeit durch den Lenker keinen Vorteil, weil der LKW ohnedies um 19.15 Uhr nicht mehr beladen werden konnte, sondern dies erst am nächsten Tag erfolgen konnte. Schon mit diesen Argumenten aber bringt der Bw zum Ausdruck, daß er nicht nur den Arbeitnehmer über die Vorschriften belehrt hat und ihm sogar diesbezügliche schriftliche Anweisungen mitgegeben hat, sondern daß er keine konkreten Anreize für den Arbeitnehmer geschaffen hat, sodaß dieser einen Vorteil von Arbeitszeitüberschreitungen gehabt hätte. Auch der Bw selbst legte glaubwürdig dar, daß er aus den Arbeitzeitüberschreitungen keinerlei Vorteile für sich gewonnen hätte. Schon diese Argumente stellen aber trifftige Gründe für eine Entlastung iSd Judikatur des VwGH dar. Darüber hinaus führt der Bw nunmehr an, daß aufgrund mehrerer gleichartiger Vorfälle das Dienstverhältnis zu dem genannten Lenker per 19.7.1997 wegen Unbelehrbarkeit gekündigt wurde, also noch während des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens und vor Erlassung des Straferkenntnisses. Es kommt durch dieses Vorgehen zum Ausdruck, daß der Bw auch durch disziplinäre Maßnahmen Sorge trifft, daß die Lenker die Arbeitzeitvorschriften einhalten. Dies hätte schon im Verfahren erster Instanz vorgebracht werden sollen und Berücksichtigung durch die belangte Behörde finden können. Durch diese disziplinäre Maßnahme sah sich daher das anzeigende Arbeitsinspektorat in seiner Stellungnahme im Berufungsverfahren veranlaßt, dies als Entlastungsnachweis anzuerkennen, der ein Verschulden des Bw ausschließt. Das Arbeitsinspektorat hat daher einer Einstellung des Verfahrens zugestimmt.

Aufgrund dieser Ausführungen hat daher der Bw iSd § 5 Abs.1 letzter Satz VStG glaubhaft gemacht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, weshalb mangels Verschulden der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat und daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen war.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis waren keine Verfahrenskostenbeiträge vorzuschreiben (§ 66 VStG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: Kündigung des Lenkers, entlastende Maßnahme, kein Verschulden

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