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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280422/8/Kon/Pr

Linz, 29.10.1998

VwSen-280422/8/Kon/Pr Linz, am 29. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn F. H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.12.1997, Ge96-100-1997/Tr, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl.Nr. 461/1969 idF BGBl.Nr. 417/1996, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der im Tatvorwurf angeführte Name der Arbeitgeberin richtigerweise "TRANSMONTAN Transport Gesellschaft mbH" zu lauten hat. II. Der Bestrafte hat 20 % der insgesamt über ihn verhängten Strafen, ds 4.800 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch: "Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der Arbeitgeberin Speditionsgesellschaft m.b.H. zu vertreten, daß, wie von einem Organ der Bundespolizeidirektion Villach am 25.1.1997 anläßlich einer Fahrzeugkontrolle um 16.02 Uhr auf der Tauernautobahn, A 10, Km 178,0 (Ostportal Oswaldibergtunnel) festgestellt und vom Arbeitsinspektorat Linz bei der BH Linz-Land angezeigt wurde, 1.) der LKW-Lenker M. N., beim Lenken des LKW mit dem Kennzeichen (höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t) am 24.1.1997 mit einer gesamten Lenkzeit von ca. 12 Stunden 30 Minuten (von ca. 5.40 Uhr bis ca. 22.00 Uhr - mit mehreren Unterbrechungen von insgesamt ca. 3 Stunden 50 Minuten) beschäftigt wurde, obwohl gemäß § 14 Abs.2 des Arbeitszeitgesetzes i.V.m. dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe und Artikel 6 Abs.1 der Verordnung EWG Nr. 3820/85 des Rates die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten neun Stunden, zweimal wöchentlich zehn Stunden, nicht überschreiten darf.

2.) der LKW-Lenker M. N., am 25.1.1997 von ca. 9.00 Uhr bis ca. 16.00 Uhr ohne Pause mit dem Lenken des LKW beschäftigt wurde, wobei von diesem somit nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von 4,5 Stunden die gesetzliche(n) Lenkpause(n) von mindestens 45 Minuten nicht eingehalten wurde(n), zumal gemäß § 15 Abs.2 und 3 des Arbeitszeitgesetzes i.V.m. dem Kollektivvertrag und i.V.m. Artikel 7 Abs.1 und 2 der Verordnung EWG Nr. 3820/85 nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Min. einzulegen ist, die Lenkpause von 45 Minuten kann durch mehere Lenkpausen von mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, daß bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die Lenkzeit von viereinhalb Stunden noch nicht überschritten ist.

3.) dem LKW-Lenker M. N., vom 20.1.1997 auf den 21.1.1997 und vom 23.1.1997 auf den 24.1.1997 die gesetzlich festgelegte Tagesruhezeit von mindestens 9 Stunden nicht gewährt wurde, zumal diesem lediglich am 21.1.1997 von ca. 1.05 Uhr bis um ca. 5.40 Uhr eine Ruhepause von nur 4 Stunden und ca. 35 Minuten und am 24.1.1997 von ca. 0.50 Uhr bis um ca. 5.40 Uhr eine Ruhepause von nur 4 Stunden und 50 Minuten gewährt wurde, obwohl gemäß § 15 a Abs.1 und 2 AZG i.V.m. dem Kollektivvertrag und i.V.m. Artikel 8 Abs.1 und 6 der Verordnung EWG Nr. 3820/85 den Lenkern von Kraftfahrzeugen, die u.a. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren ist bzw. durch Kollektivvertrag zugelassen werden kann, daß die tägliche Ruhezeit dreimal wöchentlich auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt wird, wenn dem Lenker bis zum Ende der folgenden Woche eine zusätzliche Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung gewährt wird; diese als Ausgleich zustehende Ruhezeit ist zusammen mit einer anderen mindestens achtstündigen Ruhezeit zu gewähren, und zwar über Verlangen des Lenkers am Aufenthaltsort des Fahrzeuges oder am Heimatort des Lenkers.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

zu 1.) § 28 Abs.1 a Ziff.3 und 4 i.V.m. § 14 Abs.2 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl.Nr. 461/1969 i.d.F. BGBl.Nr. 417/1996, i.V.m. dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe und i.V.m. Artikel 6 Abs.1 der Verordnung EWG Nr. 3820/85 des Rates vom 20.12.1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr zu 2.) § 28 Abs.1 a Ziff.5 und 6 i.V.m. § 15 Abs.2 und 3 des Arbeitszeitge setzes, BGBl.Nr. 461/1969 i.d.F. BGBl.Nr. 417/1996, i.V.m. dem Kollek tivvertrag, u.i.V.m. Artikel 7 Abs.1 und 2 der Verordnung EWG Nr. 3820/85 des Rates vom 20.12.1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr zu 3.) § 28 Abs.1 a Ziff.2 i.V.m. § 15a Abs.1 und 2 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl.Nr. 461/1969 i.d.F. BGBl.Nr. 417/1996, i.V.m. dem Kollektivvertrag, und i.V.m. Artikel 8 Abs.1 und 6 der Verordnung EWG Nr. 3820/85 des Rates vom 20.12.1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gem. § 28 Abs.1b des Arbeitszeitgesetzes folgende Geldstrafen verhängt:

Geldstrafe von S im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von Zu 1) 8.000,-- 4 Tagen Zu 2) 8.000,-- 4 Tagen Zu 3) 8.000,-- 4 Tagen ----------Gesamt S 24.000,-- 12 Tagen ====== ===== Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 10 % der Strafe, das sind S 2.400,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher S 26.400,--.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)." Hiezu führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß die Richtigkeit der im Spruch angeführten gesetzlichen Lenk-, Einsatz- und Ruhezeiten aufgrund der von einem Organ der BPD Villach am 25 1.1997 kontrollierten und der Anzeige beigelegten Diagrammscheiben, auf welchen die gesetzeswidrigen Über- und Unterschreitungen klar ersichtlich seien, als erwiesen zu erachten sei und vom Beschuldigten auch nicht bestritten würden.

Hinsichtlich sämtlicher Verwaltungsübertretungen sei sohin die objektive Tatseite als erfüllt anzusehen.

In bezug auf die subjektive Tatseite (das Verschulden) führt die belangte Behörde unter Anführung der Bestimmungen des § 5 Abs.1 VStG wie auch unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, daß dem Beschuldigten die ihm obliegende Glaubhaftmachung, daß ihn an den Verletzungen der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe, nicht gelungen sei.

So habe der Beschuldigte insbesondere das Vorliegen eines entsprechend organisierten und funktionierenden Kontrollsystems, welches ihn allenfalls vom Verschulden hätte befreien können, weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Auch seien keine Maßnahmen nachgewiesen worden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hätten erwarten lassen. Ganz im Gegenteil werde durch die vorliegenden Übertretungen offenkundig, daß einer Überwachung der Lenker nicht das nötige Augenmerk geschenkt worden sei. Die belangte Behörde hält fest, daß mangels Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten von ihr allein aufgrund der Aktenlage zu entscheiden gewesen wäre.

In bezug auf die Strafhöhe führt die belangte Behörde aus, daß im Sinne des § 19 Abs.1 VStG darauf Bedacht genommen worden sei, daß durch die Nichteinhaltung des AZG die Gefahr einer Beeinträchtigung der sozialen, kulturellen und religiösen Interessen des betroffenen Arbeitnehmers durch unzulässige Lenker-, Einsatz- und Ruhezeiten bestanden habe. Weiters könne es in solchen Fällen zu gesundheitlichen Schäden des Arbeitnehmers kommen und sei eine in Folge Nichteinhaltung der Ruhe- bzw. Lenkzeiten übermüdeter Fahrer unfallanfällig und bilde sohin auch eine Gefahr für alle anderen Verkehrsteilnehmer. Es wären jedoch keine nachteiligen Folgen der Tat bekannt geworden, weshalb mit der im Spruch verhängten Strafe das Auslangen hätte gefunden werden können.

Als straferschwerend sei zu berücksichtigen gewesen, daß der Beschuldigte wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes bereits bestraft worden sei. Strafmildernde Umstände seien nicht vorgelegen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hätten bei der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt werden können, da der Beschuldigte diese der Behörde trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht bekannt gegeben habe. Es hätte daher, wie angekündigt, davon ausgegangen werden müssen, daß der Beschuldigte vermögenslos und frei von Sorgepflichten sei, sowie über ein monatliches Nettoeinkommen von 20.000 S verfüge.

Unter Berücksichtigung des Strafrahmens und der erschwerenden Umstände könnten die verhängten Verwaltungsstrafen als dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen erachtet werden. Sie seien dem Beschuldigten auch finanziell zumutbar und in diesem Ausmaß notwendig, um ihn im Sinne der Spezialprävention von weiteren Übertretungen des AZG abhalten zu können. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig eine Berufung folgenden Inhalts eingebracht: "Ich erhebe gegen die von Ihnen erhobenen Anschuldigungen Einspruch und berufe hiermit dagegen: Sämtliche unserer Fahrer haben die schriftliche Anweisung die täglichen Ruhezeiten gemäß §15 a oder §15 b Abs.2 und 3 einzuhalten. Jeder unserer Fahrer wird ausdrücklich 1 x jährlich informiert über die täglichen Ruhezeiten und Lenkpausen usw. Insbesondere der Mitarbeiter N. M. hat diese Vorschriften welche seitens der Geschäftsleitung ergangen sind, mehrmals übertreten und ist der Faktor so, daß wir uns nun von diesem Mitarbeiter trennen müssen.

Es ist Ihnen auch bekannt, sehr geehrter Herr T., daß ich selber nicht im LKW sitze. Die Fahrer aus privaten oder anderen Gründen zu derartigen Übertretungen neigen und habe ich diesen Vorfall nochmals zum Anlaß genommen, unsere Fahrpersonal eingehend vom Arbeitsinspektorat Linz schulen zu lassen. Es kann nicht angehen, daß ich als handelsrechtlicher Geschäftsführer für diese Vergehen bestraft werde, deren Anordnung ich nicht erteilt habe, zumal ich auch nicht im Tagesgeschäft (Disposition) tätig bin.

Auch der von Ihnen von mir verlangte Betrag in der Höhe von öS 26.400,-- erscheint mir zu hoch und da ich lediglich Minderheitsgesellschafter der Transportges.m.b.H. (sie schrieben Speditionsges.m.b.H.-dies wurde gelöscht) mir meine Hauptgesellschafter keineswegs den Betrag ersetzten.

Ich bitte daher um Reduktion des Betrages und sehe Ihrer positiven Nachricht mit Interesse entgegen." Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Vorwegnehmend wird festgehalten, daß sich die objektiven Tatseiten der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als unstrittig erweisen, sodaß begründende Ausführungen über deren Vorliegen entbehrlich sind.

Hinsichtlich des bestrittenen Verschuldens an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist den Berufungsausführungen folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der zitierten Gesetzesstelle obliegt es daher dem Beschuldigten, die Glaubhaftmachung für sein Unverschulden zu erbringen. Darunter ist zu verstehen, daß er die Behörde von der Wahrscheinlichkeit seines Unverschuldens zu überzeugen hat.

In bezug auf die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe hätte der Beschuldigte im Zuge seines Schuldbestreitens daher initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht. Entlastet wäre er dann, wenn er im Zuge seiner Verantwortung auf ein wirksames Kontrollsystem in bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen des AZG hätte verweisen können. Es ist in diesem Zusammenhang aufzuzeigen, daß - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck bringt - es dabei nicht Aufgabe der Behörde ist, ein abstraktes Modell eines den Anforderungen entsprechenden Kontrollsystems zu entwerfen, sondern ihre Aufgabe darin besteht, das gegen eine Bestrafung eingewandte Kontrollsystem auf seine Tauglichkeit zu prüfen. Wie ebenfalls vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur vertreten wird, reicht dabei die bloße Erteilung von Weisungen an die Arbeitnehmer, die Bestimmungen des AZG einzuhalten nicht aus, ein taugliches Kontrollsystem zu begründen, wenn nicht darüber hinaus eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt. Zudem hat der Arbeitgeber auch alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicher zu stellen, wozu es auch gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, daß sie jeglichen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften hintanzuhalten geeignet sind. Denkbar wäre in diesem Zusammenhang auch, die Einführung eines die Arbeitnehmer (Lenker) begünstigenden Prämiensystems bei Einhaltung der für sie maßgeblichen Vorschriften des AZG.

Unter Bezugnahme auf die Berufungsausführungen ist hiezu festzuhalten, daß der Beschuldigte das Vorhandensein eines Kontrollsystems nicht einmal behauptet hat. Die in der Berufung erwähnten schriftlichen Anweisungen, daß die Lenker die täglichen Ruhezeiten einhalten, wie der Umstand, daß jeder Fahrer einmal jährlich über die täglichen Ruhezeiten und Lenkpausen informiert würde, lassen jedenfalls nicht auf eine systematische Kontrolltätigkeit in bezug auf Einhaltung der AZG-Bestimmungen schließen. Ebensowenig kann die in der Berufung angeführte angebliche Kündigung des Lenkers N. M., welcher jedenfalls erst nach den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen erfolgt wäre, eine Maßnahme darstellen, derzufolge mit gutem Grund die Einhaltung der AZG-Vorschriften zu erwarten wäre.

Es stellt auch keinen Entschuldigungsgrund dar, wenn der Beschuldigte vorbringt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer nicht im Tagesgeschäft (Disposition) tätig zu sein. Vielmehr stellt die in Anbetracht der ihn von Gesetzes wegen (§ 9 VStG) treffenden verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit - auch für die Bestimmungen des AZG - ein ihn anzulastendes Versäumnis, sich die entsprechende Kontrollmöglichkeit zu verschaffen, dar. Auch mit seiner im Zuge des Berufungsverfahrens ergangenen Stellungnahme vom 3.4.1998 ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, sein Unverschulden oder zumindest schuldmildernde Umstände an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darzulegen. So ist aufzuzeigen, daß die der Stellungnahme beigeschlossenen Kopien von Verwarnungen und Kündigungsandrohungen an den Lenker M. M. erst alle nach den erfolgten Übertretungen ergangen sind.

Die belangte Behörde hat daher mit zutreffender Begründung das Verschulden des Berufungswerbers an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen bejaht und ist in Anbetracht des erwiesenen objektiven Tatbestandes daher ihr Schuldspruch insgesamt zu Recht ergangen.

Was die Höhe der verhängten Geldstrafen betrifft, welche der Beschuldigte im übrigen mit unzureichender Begründung bekämpft, ist zunächst aufzuzeigen, daß jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens verhängte Geldstrafe eine Ermessensentscheidung der Behörde darstellt, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Der Behörde obliegt es dabei, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung bei der Strafbemessung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist. Vom unabhängigen Verwaltungssenat war im gegenständlichen Fall festzustellen, daß die belangte Behörde bei der Strafhöhe sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Kriterien des § 19 VStG bei der Strafbemessung beachtet hat, sodaß eine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafbemessung nicht zu verzeichnen ist. Die begründenden und für den Beschuldigten nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde zur Strafhöhe erweisen sich daher als zutreffend, weshalb auch der Strafausspruch zu bestätigen war. Der vorliegenden Berufung war daher insgesamt der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dr. K o n r a t h

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