Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280423/36/Le/Km

Linz, 15.12.1998

VwSen-280423/36/Le/Km Linz, am 15. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des Ing. H K, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M und Mag. M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 29.1.1998, GZ: 502-32/Ki/We/244/97c, wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. Der Berufung wird jedoch, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben; die verhängten Geldstrafen werden auf je 20.000 S, die Ersatzfrei heitsstrafen auf je 48 Stunden herabgesetzt.

Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 8.000 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 19, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29.1.1998 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretungen der §§ 27 und 28 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (im folgenden kurz: ASchG) vier Geldstrafen in Höhe von je 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 72 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fertigteilwerk Ing. K Ges.b.m.H., welche wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der Fertigteilwerk Ing. K Ges.m.b.H. & Co.KG ist, zu vertreten, daß von dieser Gesellschaft zumindest am 20.11.1997 den ca. 20 bis 25 beschäftigten Arbeitnehmern keine Sanitär- und Sozialräume, insbesondere Waschräume, Aufenthaltsräume, Umkleideräume und Toilettenanlagen zur Verfügung gestellt worden sind. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der im Spruch dargestellte Sachverhalt der erkennenden Behörde mit Anzeigen des Arbeitsinspektorates vom 20. und 21.11.1997 zur Kenntnis gebracht wurde. Im daraufhin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren ist der Beschuldigte weder zur Vernehmung erschienen noch hat er eine schriftliche Rechtfertigung eingebracht. Nach einer ausführlichen Darlegung der maßgeblichen Rechtslage kam die Erstbehörde zum Ergebnis, daß der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen ist. Hinsichtlich des Verschuldens nahm die Erstbehörde in Anwendung des § 5 Abs.1 VStG zumindest Fahrlässigkeit an. Sodann wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt. Dabei wurde fallbezogen berücksichtigt, daß in der gegenständlichen Betriebsanlage einer nicht geringfügigen Anzahl von 20 bis 25 Arbeitnehmer(inne)n die Benutzung der Sozialräume nach glaubhafter Darstellung des Arbeitsinspektorates seit ca. zwei Monaten - also nicht nur am Tag der festgestellten Übertretung - nicht möglich war, was eine nicht unerhebliche Verletzung ihrer persönlichen Rechte darstelle. Bei der Strafbemessung sei auch der Umstand berücksichtigt worden, daß die Verantwortlichen ausreichend Zeit gehabt hatten, die Räumlichkeiten der Betriebsanlage entsprechend den Bedürfnissen der Mitarbeiter zu adaptieren bzw. geeignete Sanitärcontainer auf der Betriebsanlage aufzustellen. Hinsichtlich des Ausmaßes des Verschuldens ging die Erstbehörde davon aus, daß die Verwaltungsübertretungen bedingt vorsätzlich begangen wurden. Als strafmildernd wurde kein Umstand gewertet, straferschwerend war eine einschlägige Vormerkung im Strafregister der erkennenden Behörde.

Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse ging die Behörde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 30.000 S und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus. (Hinsichtlich der Vermögenslage stellte die Erstbehörde keine Schätzung an.) 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 20.2.1998, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei, weil es ledliglich auf den Feststellungen des Arbeitsinspektorates beruhe. Insbesonders wurde bestritten, daß ca. 20 bis 25 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt waren. Es wäre Verpflichtung der Behörde gewesen, die Dienstnehmer dahingehend zu befragen, ob ihnen die Sanitär- und Sozialräume zur Verfügung stehen, da diese Räumlichkeiten auf der Frau J G eigentümlichen Liegenschaft benützt werden könnten. Diese hätte bis 31.12.1997 die Möglichkeit eingeräumt, diese Räumlichkeiten zu benutzen. Es wurde beantragt, den Zeugen E S einzuvernehmen. Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, die notwendigen Recherchen durchzuführen und insbesonders festzustellen, ob den Dienstnehmern ein Schaden oder eine Gefährdung ihrer Interessen zugefügt wurde, was ausdrücklich bestritten wird. Der Nichteintritt des Schadens stelle daher einen Milderungsgrund dar.

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, die am 14.10.1998 und am 3.12.1998 durchgeführt wurde. Am 14.10.1998 wurde der Berufungswerber gehört sowie der Vertreter des Arbeitsinspektorates über seine Wahrnehmungen an Ort und Stelle befragt. Der weiters geladene Zeuge Ing. E S hatte sich am Vortag entschuldigt. Am 3.12.1998 wurde die Verhandlung fortgesetzt mit der zeugenschaftlichen Vernehmung des Arbeitnehmers H F sowie des Leiters der Verhandlung vom 20.11.1997, Herrn Dr. B P. Die an die Zeugen Ing. E S, H E und K M gerichteten Ladungen konnten von der Post ebensowenig zugestellt werden wie die an Herrn Ing. Kaar gerichtete Ladung. Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers kam dem Auftrag, ladungsfähige Adressen des Berufungswerbers sowie der genannten Zeugen bekanntzugeben, nicht fristgerecht nach. 3.2. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, daß die Arbeitnehmer der Firma K jahrelang die im Gebäude der Frau G befindlichen Sanitär- und Sozialräume benutzen konnten. Dieses Gebäude befindet sich unmittelbar neben der Fertigungshalle der Firma K. Wie sich aus der Zeugenaussage des H F ergibt, war schon im Jahre 1996 davon die Rede, daß diese Räume künftighin nicht mehr zur Verfügung stehen. Im August 1997 wurde dieses Gebäude der Frau G von den zur Firma K gehörigen Sachen geräumt. Die Arbeitnehmer hatten fortan keine Sozial- und Sanitärräume mehr. Interventionen des Arbeiterbetriebsrates bei Herrn K führten zu keinem Ergebnis: Vielmehr waren die Arbeitnehmer gezwungen, ihre Kleiderkästen in der Fertigungshalle aufzustellen und sich dort umzuziehen bzw. im Arbeitsgewand bereits in den Betrieb zu kommen bzw. damit wieder nach Hause zu fahren. Die Arbeitnehmer konnten sich nur in Kübeln in der Fertigungshalle waschen. Weil Toilettenanlagen gänzlich fehlten, mußten die Arbeitnehmer entweder in ein nahe gelegenes Gasthaus gehen oder - wie es Herr K den Arbeitnehmern vorschlug - in den am Betrieb vorbeifließenden Bach.

Hinsichtlich des Einkommens gab der Vertreter des Berufungswerbers an, daß der Berufungswerber ab Dezember 1998 eine Pension von monatlich 25.000 S brutto erhält.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit Geldstrafe in Höhe von je 30.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen.

4.2. Gemäß § 130 Abs.1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4.000 S bis 200.000 S zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen 15) die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt.

Nach den bereits im angefochtenen Straferkenntnis wörtlich wiedergegebenen maßgeblichen Bestimmungen des § 27 Abs.1 Z1, § 27 Abs.3, § 27 Abs.4 Z1 und § 28 Abs.1 Z2 ASchG sind den Arbeitnehmern insbesondere entsprechende Waschräume, Toilettenanlagen, Umkleideräume und Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß seit der Sperre des benachbarten Gebäudes der Frau E G durch diese für die Arbeitnehmer der Firma K keine nach den oben genannten Bestimmungen des ASchG erforderlichen Sanitär- und Sozialräume mehr zur Verfügung standen. Dieses Verfahrensergebnis gründet sich auf die Feststellungen des unabhängigen Verwaltungssenates anläßlich der mündlichen Verhandlungen, insbesonders auf die Aussage des Arbeitsinspektors Ing. K P, der am 20.11.1997 die Verhältnisse vor Ort besichtigte. Seine Aussage wurde bestätigt durch die Zeugenaussagen des damaligen Leiters der gewerberechtlichen Überprüfungsverhandlung, Herrn Dr. Bernd Peters, sowie durch die Aussagen des früheren Mitarbeiters der Firma K, Herrn H F. Diesen Angaben hat der Berufungswerber außer einer nicht näher begründeten Behauptung, daß die Räume zur Verfügung gestanden wären, nichts entgegengesetzt. Die von ihm namhaft gemachten Zeugen konnten nicht geladen werden, weil es der Berufungswerber unterlassen hat, vor der Verhandlung ladungsfähige Adressen dieser Zeugen bekanntzugeben. Die Ladungen per Adresse des Werkes in der F in L bzw. des Büros in der R in T kamen jeweils mit dem Vermerk "verzogen" zurück. Da auch ein früherer Mitarbeiter des mittlerweile in Konkurs gegangenen Betriebes der Firma K, nämlich Herr H F, die Aussagen des Arbeitsinspektors sowie die Angaben des Verhandlungsleiters der gewerberechtlichen Überprüfungsverhandlung bestätigte, bestand für den erkennenden Verwaltungssenat kein Zweifel mehr an der Richtigkeit der Darstellung.

Demnach ist davon auszugehen, daß im Betrieb der Firma K tatsächlich keine Sanitär- und Sozialräume vorhanden waren, weshalb die objektiven Tatbestände der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllt sind.

4.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat die Erstbehörde - unter Anwendung des § 5 Abs.1 VStG - Verschulden in Form von Fahrlässigkeit angenommen. Dieser Ansicht schließt sich der unabhängige Verwaltungssenat an, weil der Berufungswerber nicht glaubhaft gemacht hat, daß ihn an den angelasteten Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft. Vielmehr ist aus dem Ermittlungsverfahren, insbesonders der Aussage des früheren Arbeitnehmers und Betriebsrates Herbert Fux hervorgekommen, daß der Berufungswerber schon etwa ein Jahr zuvor gewußt hatte, daß die Sanitär- und Sozialräume nur mehr kurze Zeit zur Verfügung stehen werden. Dennoch hat er es verabsäumt, entsprechende Vorkehrungen zu treffen und den Arbeitnehmern andere Sanitär- und Sozialräume, eventuell durch provisorisch aufgestellte Container, zu beschaffen. Vielmehr mußten sich die Arbeitnehmer in der Fertigungshalle umziehen, dort ihre Privatkleidung aufbewahren und sie mußten sich auch in dieser Halle waschen. Anstelle Toilettenanlagen zur Verfügung zu stellen, hatte der Berufungswerber seinen Arbeitnehmern empfohlen, den Bach zu benutzen.

Da zur Erfüllung des Tatbestandes der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die begangenen Verwaltungsübertretungen sohin in die Kategorie der Ungehorsamsdelikte einzuordnen sind, genügte bereits die Nichtbefolgung der in den §§ 27 und 28 ASchG angeführten Gebote zur fahrlässigen Begehung dieser Verwaltungsübertretungen. Aus den Begleitumständen dieser Verwaltungsübertretungen ist darüber hinaus ersichtlich, daß dem nunmehrigen Berufungswerber sehr wohl die mißliche Situation seiner Arbeitnehmer hinsichtlich der Sozial- und Sanitärräume bekannt war und daß er dennoch nichts getan hat, um den vom ASchG geforderten Zustand rasch herzustellen. Somit hat der Berufungswerber auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretungen erfüllt.

4.4. Bei der Strafbemessung, die gemäß § 19 VStG vorzunehmen ist, hat die Erstbehörde als erschwerend berücksichtigt, daß in der gegenständlichen Betriebsanlage einer nicht geringfügigen Anzahl von 20 bis 25 Arbeitnehmern die Benutzung der Sozialräume seit ca. zwei Monaten - also nicht nur am Tag der festgestellten Übertretung - nicht möglich war, was eine nicht unerhebliche Verletzung ihrer persönlichen Rechte darstellte.

Diese Umschreibung des Tatzeitraumes in der Begründung stellt jedoch im Vergleich zur spruchgemäßen Festsetzung des Tatzeitraumes eine Ausdehnung dar: Im Spruch dieses Straferkenntnisses ist lediglich von "zumindest am 20.11.1997" die Rede, was zur Folge hat, daß auch für die Strafbemessung lediglich dieser eine Tag als Tatzeit herangezogen werden darf. Die Tatzeitannahme von zwei Monaten in der Begründung der Strafbemessung ist sohin verfehlt.

Völlig zu Recht wurden dagegen von der Erstbehörde die bedingt vorsätzliche Begehung der Tat, die nicht geringfügige Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer sowie der Umstand berücksichtigt, daß der Berufungswerber als Verantwortlicher ausreichend Zeit gehabt hätte, geeignete Maßnahmen zu setzen, um für seine Arbeitnehmer geeignete Sozial- und Sanitärräume zur Verfügung zu stellen. Als erschwerend wurde zu Recht die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 1995 gewertet. Erschwerend sind nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates zusätzlich die nachteiligen Folgen der Tat, weil die Arbeitnehmer immerhin gezwungen waren, sich in der nicht beheizbaren Fertigungshalle zu waschen und umzuziehen sowie dort in der arbeitsbedingt staubigen Atmosphäre ihre Privatkleidung aufzubewahren. Besonders gravierend war aber, daß die Arbeitnehmer nicht einmal Toilettenanlagen hatten, sondern vom Berufungswerber aufgefordert wurden, ihre Notdurft im angrenzenden Bach zu verrichten. Durch diese Mängel wurde in die Menschenwürde der betroffenen Arbeitnehmer in unzumutbarer Art und Weise eingegriffen, sodaß von einem hohen objektiven Tatunwert auszugehen war.

Mildernd war dagegen kein Umstand.

Die Erstbehörde ist bei der Strafbemessung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 30.000 S ausgegangen. Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers gab bei der mündlichen Verhandlung an, daß der Berufungswerber nunmehr eine Pension von brutto 25.000 S erhält. Weiters wies er darauf hin, daß der Berufungswerber in Konkurs gegangen ist, weshalb eine Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht.

Diese beiden Umstände wirkten sich ebenso wie die Einschränkung des Tatzeitraumes strafmindernd aus, sodaß von der Berufungsbehörde die festgesetzten Strafen jeweils entsprechend herabzusetzen waren. Aufgrund des Lebensalters des Berufungswerbers, der bereits ausgesprochenen Pensionierung und der konkursbedingten Schließung des Betriebes kann davon ausgegangen werden, daß der Berufungswerber keinen weiteren Betrieb mehr führen wird und daher auch mit Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht mehr in Konflikt geraten wird.

Dennoch mußte berücksichtigt werden, daß die Strafe für ein Verhalten am Tattag auszusprechen ist und daß auch generalpräventive Aspekte Berücksichtigung finden müssen. In Anbetracht des Strafrahmens von 4.000 S bis 200.000 S erscheinen die nunmehr herabgesetzten Strafen ausreichend und den Grundsätzen des § 19 VStG entsprechend.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen. Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängten Strafen herabgesetzt wurden, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Sanitär- und Sozialräume

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