Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-580179/2/Gf/Ta/Da

Linz, 25.02.2004

 

 

 

VwSen-580179/2/Gf/Ta/Da Linz, am 25. Februar 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der C B, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt S vom 16. Dezember 2003, Zl. SanR-14/2003-Dr.Ko/An, wegen der Zurückweisung der Meldung vom 10. November 2003 über die beabsichtigte Aufnahme der freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseurin wegen entschiedener Sache, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt S vom 16. Dezember 2003, Zl. SanR-14/2003 Dr.Ko/An, wurde die neuerliche Meldung der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) vom 10. November 2003, eingelangt bei der Behörde erster Instanz am 17. November 2003, über die beabsichtigte Berufsausübung als Heilmasseurin wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 2. Jänner 2004 - und damit rechtzeitig - bei der Erstbehörde eingelangte Berufung.

 

2.1. Der Bürgermeister der Stadt S hat das Berufungsschreiben samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates S, Zl. SanR-14/2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. Auf Grund der Aktenlage ergibt sich folgender relevanter Sachverhalt:

 

3.1. Mit Bescheid vom 23. Juli 2003, Zl. SanR-14/03, hat die Behörde erster Instanz die beabsichtigte Aufnahme der freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseurin gemäß § 46 iVm § 84 Abs. 7 MMHmG untersagt. Begründend wurde u.a. angeführt, dass die Bw weder mit der Krankenfürsorgeeinrichtung direkt abrechne, noch handle es sich bei dieser Krankenfürsorgeeinrichtung um einen gesetzlichen Krankenversicherungsträger im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.

Dieser Bescheid wurde der Bw am 30. Juli 2003 durch Hinterlegung zugestellt. Binnen offener Frist hat die Bw dagegen das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend hat der Unabhängige Verwaltungssenat in seinem Erkenntnis vom 1. September 2003, Zl. VwSen-580057/2/Gf/Ka, zwar festgestellt, dass es sich bei der OÖ. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge um einen gesetzlichen Krankenversicherungsträger im Sinne des § 84 Abs. 7 MMHmG handelt, die Abrechnung zwischen der Bw und dem Krankenversicherungsträger jedoch nicht direkt erfolgt.

 

3.2. Mit Schreiben vom 10. November 2003 brachte die Bw die "Wiederholung der Meldung über die beabsichtigte Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit als Heilmasseurin wegen Versäumens der letzten Berufungsfrist aus technischen Gründen" ein. Sie melde die beabsichtigte freiberufliche Tätigkeit als Heillmasseurin in erster Linie mit keiner speziellen Qualifikation gemäß § 46 Abs. 1 MMHmG und wiederhole ihre Meldung gemäß § 84 Abs. 7 MMHmG, obwohl inzwischen eine Abänderung des Gesetzes erfolgt sei, die jedoch als verfassungswidrig erkennbar sei.

3.2.1. Auf Grund der neuerlichen Meldung hat die Behörde erster Instanz die Meldung der Bw mit Bescheid vom 16. Dezember 2003, Zl. SanR-14/2003 Dr.Ko/An, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Dagegen hat die Bw fristgerecht Berufung erhoben und begründend ausgeführt, dass sie die beabsichtigte freiberufliche Berufsausübung als Heilmasseurin erneut mit allen notwendigen Unterlagen gemäß § 46 Abs. 1 und § 84 Abs. 7 MMHmG gemeldet habe, weil irrtümlicherweise ihre VfGH-Beschwerde gegen den Untersagungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 1. September 2003 nicht fristgerecht eingebracht werden konnte. Die Aufnahme der freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseurin sei für die Bw existenzwichtig und daher habe sie wiederum die Meldung an die Behörde erstattet, zumal sich die Umstände seit ihrer ersten Meldung auf der Seite der Behörde (Abänderung des ursprünglichen Gesetzestextes des § 84 Abs. 7 MMHmG, rechtswirksam seit 15. August 2003 durch den UVS ab dem 26. August 2003) als auch auf ihrer Seite (Ausweitung ihrer Begründung: Der Heilmasseur Neu sei in ihrer Ausbildung und Fortbildung mit Praxis vollkommen enthalten und sei eine Aufschulung daher nur eine überflüssige geld- und zeitraubende Schikane) erheblich geändert hätten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

 

4.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

4.2. Die Meldung der Bw stellt kein Anbringen im Sinne der §§ 69 und 71 AVG dar. Weder in ihrer Meldung über die beabsichtigte freiberufliche Berufsausübung als Heilmasseurin vom 10. November 2003 noch in ihrer Berufung vom 22. Dezember 2004 bringt die Bw einen Antrag gemäß § 69 oder § 71 AVG ein. Sie weist lediglich in ihrer Berufung darauf hin, dass irrtümlich ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 1. September 2003 nicht fristgerecht eingebracht worden sei.

4.3. Res judicata ist gegeben, wenn seit der Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen. "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei dem Bescheid gestützt hat. Die Begründung spielt für die Festlegung seiner objektiven Grenzen lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches heranzuziehen ist. Die getroffenen Tatsachenfeststellungen und deren rechtliche Zuordnung sind für sich allein ebensowenig entscheidend wie die in der Begründung beantworteten Vorfragen. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, Entscheidungen zu § 68, E76, E77, E80 und E81).

 

 

4.3.1. Zur Behauptung der Änderung der Rechtslage:

 

Gemäß § 84 Abs. 7 MMHmG können gewerbliche Masseure, deren qualifizierte Leistungserbringung durch eine direkte Abrechnung mit einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger nachgewiesen ist, auch ohne Aufschulung die Tätigkeit als Heilmasseur ausüben.

 

Der Ausdruck "direkte" wurde durch Z. 2 des BGBl. Nr. I 66/2003 in das MMHmG eingefügt; da diesbezüglich gesetzlich nichts anderes angeordnet ist, ist diese Novelle sohin gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG am Tag nach ihrer Kundmachung, also am 15. August 2003, in Kraft getreten, sodass sie für die gegenständliche Entscheidung zu berücksichtigen war.

 

Wie dem Bericht des Gesundheitsausschusses 103 BlgNR XXII. GP und der darin enthaltenen Begründung zum Abänderungsantrag des Initiativantrages 105/A zu entnehmen ist, wurde mit der Einfügung des Wortes "direkte" im § 84 Abs. 7 MMHmG durch den Gesetzgeber nur eine Klarstellung getroffen.

 

4.3.2. Zur Behauptung der Änderung des wesentlichen Sachverhaltes durch Ausweitung der Begründung:

 

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhalts, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, Entscheidung zu § 68, E83 mit zahlreichen Judikaturhinweisen).

 

Die "Ausweitung der Begründung" stellt allenfalls eine erweiterte "rechtliche Beurteilung" des ursprünglichen Sachverhaltes durch die Bw dar. Die erneut vorgelegten Unterlagen haben keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bewirkt.

 

4.4. Das Parteibegehren deckt sich daher im Ergebnis mit der ersten Meldung und gegenüber dem früheren Bescheid hat sich weder die Rechtslage noch der Sachverhalt in entscheidungswesentlichen Punkten geändert.

 

Dies hat schon die Behörde erster Instanz erkannt und ist zu Recht von entschiedener Sache ausgegangen.

Die Berufung war sohin spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Dr. Grof

  
 

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