Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280435/7/Ur/Rd

Linz, 29.04.1999

VwSen-280435/7/Ur/Rd Linz, am 29. April 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des E R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L vom 15.6.1998, Zl. Ge96-300-1996/Ew, wegen Übertretungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes (KJBG) zu Recht erkannt:

a) Die Berufung wird hinsichtlich der Fakten 1, 5, 6, 8 als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die übertretene Norm "Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen" zu lauten hat. b) Hinsichtlich Faktum 9 wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich um 300 S (für Faktum 9) auf insgesamt 3.000 S. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat beträgt 3.200 S (Faktum 1, 5, 6 und 8), ds 20 % der verhängten Geldstrafen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1 1.Alternative und Z3, § 51 VStG; zu II.: § 64 Abs.1 und 2 sowie § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L vom 15.6.1998, Ge96-300-1996/Ew, wurde der Berufungswerber (Bw) ua in den von ihm in Berufung gezogenen Fakten 1, 5, 6, 8 und 9 wie folgt schuldig erkannt: "Sie haben als verantwortlicher Arbeitgeber (Inhaber einer Gastgewerbeberechtigung) im Betrieb in St. F, Sstraße die Jugendliche S G, geb. 4.6.1981, wh. in L, T Straße, 1) wie nachstehend angeführt entgegen § 17 Abs.1 und 2 des KJBG nach 22 Uhr beschäftigt, am 18.7.1996 von 10 Uhr bis 19.7.1996 1.30 Uhr am 20.7.1996 bis 23.30 Uhr am 23.7.1996 bis 22.30 Uhr am 24.7.1996 bis 22.30 Uhr am 25.7.1996 von 10 Uhr bis 26.7.1996 0.30 Uhr am 27.7.1996 bis 22.45 Uhr am 28.7.1996 bis 23 Uhr ........

5) wie nachstehend angeführt mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 8 Stunden beschäftigt, obwohl gem. § 11 Abs.1 des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes (KJBG) die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen 8 Stunden nicht überschreiten darf und auch bei einer Verteilung der Arbeitszeit nach Abs.2 die Tagesarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten darf: (unter Berücksichtigung von einer täglichen Ruhepause von 30 Minuten) am 30.6.1996 von 10 bis 21 Uhr = 10 Stunden 30 Minuten am 12.7.1996 von 10 bis 19 Uhr = 8 Stunden 30 Minuten am 13.7.1996 von 10 bis 21 Uhr = 10 Stunden 30 Minuten am 14.7.1996 von 10 bis 20 Uhr = 9 Stunden 30 Minuten am 15.7.1996 von 7 bis 22 Uhr = 14 Stunden 30 Minuten am 16.7.1996 von 10 bis 19 Uhr = 8 Stunden 30 Minuten am 17.7.1996 von 10 bis 20 Uhr = 9 Stunden 30 Minuten am 18.7.1996 von 10 bis 1.30 Uhr = 14 Stunden 30 Minuten am 19.7.1996 von 10 bis 19.00 Uhr = 8 Stunden 30 Minuten am 20.7.1996 von 11 bis 15 Uhr und von 18 bis 23.30 Uhr = 9 Stunden 30 Minuten am 25.7.1996 von 10 bis 0.30 Uhr = 14 Stunden am 26.7.1996 von 10 bis 21 Uhr = 10 Stunden 30 Minuten 6) wie nachstehend angeführt mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 40 Stunden beschäftigt, obwohl gem. § 11 Abs.1 des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes (KJBG) die wöchentliche Arbeitszeit der Jugendlichen 40 Stunden nicht überschreiten darf:

vom 8.7. - 14.7.1996 Wochenarbeitszeit 51 Stunden vom 15.7. - 21.7.1996 Wochenarbeitszeit 64 Stunden 30 Min.

vom 22.7. - 28.7.1996 Wochenarbeitszeit 55 Stunden ............

8) beschäftigt, wobei der Jugendlichen wie nachstehend angeführt nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit entgegen § 16 des KJBG keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden gewährt wurde, Arbeitsende am 14.7.1996 um 20 Uhr - Arbeitsbeginn am 15.7.1996 um 7 Uhr = Ruhezeit von 11 Stunden Arbeitsende am 19.7.1996 um 1.30 Uhr - Arbeitsbeginn am 19.7.1996 um 10 Uhr = Ruhezeit von 8 Stunden 30 Minuten Arbeitsende am 26.7.1996 um 0.30 Uhr - Arbeitsbeginn am 26.7.1996 um 10 Uhr = Ruhezeit von 9 Stunden 30 Minuten 9) in den Wochen vom 8.7. - 14.7.1996, vom 15.7. - 21.7.1996 und vom 22.7. - 28.7.1996 durchgehend täglich beschäftigt, obwohl den Jugendlichen gem. § 19 Abs.1 des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von 43 Stunden zu gewähren ist, Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 17 Abs.1 und 2 des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes, .......

5) § 11 Abs.1 des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes 6) § 11 Abs.1 des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes ........

8) § 16 des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes 9) § 19 des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes jeweils in Verbindung mit § 30 des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 599/1987 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gemäß § 30 des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes folgende Geldstrafen verhängt:

Geldstrafe von S im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von Zu 1) 3.000,-- 24 Stunden ...... Zu 5) 5.000,-- 48 Stunden Zu 6) 5.000,-- 48 Stunden ....... Zu 8) 3.000,-- 24 Stunden Zu 9) 3.000,-- 24 Stunden" 2. Dagegen hat der Bw mit Schreiben vom 22.7.1998 rechtzeitig Berufung mit folgendem Wortlaut erhoben:

"Betreff: BERUFUNG! Zu 1) Die Jugendliche nie nach 22 Uhr beschäftigt war! Zu 5) Eine Tagesarbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten wurde! Zu 6) Eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden eingehalten wurde! Zu 8) Eine ununterbrochene Ruhezeit von 12 Stunden gewährt wurde! Zu 9) Ein ununterbrochene Freizeit von 43 Stunden gewährt wurde! Mit freundlichen Grüßen E R" 3. Die Bezirkshauptmannschaft L hat als belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und von einer Berufungsvorentscheidung nicht Gebrauch gemacht.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch eines seiner Mitglieder, weil in den einzelnen Fällen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Aus den vorliegenden Akten hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend dargestellt. Weitere Beweise waren nicht aufzunehmen.

Diesen Sachverhalt legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG (§ 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aus dem vorstehend wiedergegebenen Berufungsvorbringen zwar nicht ausdrücklich, so doch erschließbar zu erkennen, daß der Bw die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses in den Punkten 1), 5), 6), 8) und 9) zu beantragen beabsichtigt und die Tat bestreitet; die Berufung war deshalb zulässig, aber nicht begründet. Hinsichtlich der übrigen Schuld- und Strafaussprüche (Fakten 2, 3, 4, 7) des Straferkenntnisses ist mangels Umfang der Berufungserklärung Rechtskraft eingetreten.

5. Zu den Fakten 1, 5, 6 und 8:

5.1. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit nach ständiger Rechtsprechung die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Da das Berufungsvorbringen nur die bloßen unkonkretisierten Behauptungen enthält, die Tages- und Wochenarbeitszeit bzw. die Ruhe- bzw Freizeit seien eingehalten bzw. gewährt worden - der vorgehaltene Sachverhalt sei also generell unrichtig - und auch trotz ausdrücklicher Aufforderung des Oö. Verwaltungssenates keine entsprechenden Beweise angeboten wurden, war der unabhängige Verwaltungssenat nicht gehalten weitere Beweiserhebungen durchzuführen, zumal aus den zur Verfügung stehenden Fakten ein Sachverhalt in schlüssiger Weise festgestellt werden konnte (vgl. ua. VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Auch im Hinblick auf den Entlastungsnachweis des § 5 Abs.1 VStG wurden keinerlei Hinweise auf die Schuldlosigkeit des Bw dargetan bzw nicht einmal andeutungsweise erwähnt. Zudem ergaben sich aus dem vorgelegten Akt keinerlei Hinweise auf Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe. Daher ist das Verschulden im gegenständlichen Fall zu bejahen.

5.2. Schließlich ist auch in keiner Weise die von der Behörde vorgenommene Strafbemessung bekämpft worden. Der Oö. Verwaltungssenat kann auch objektiv diesbezüglich keinerlei unrichtige Handhabung in der Ausübung des Ermessens bei der Festsetzung der Strafhöhen erkennen.

5.3. Die gegenständliche Berufung wurde gemäß § 15 Abs.6 iVm § 11 Abs.1 ArbIG 1993 sowie § 51e Abs.2 VStG dem anzeigenden Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk übermittelt; dieses hat mit Schreiben vom 15.9.1998 eine kurze Stellungnahme abgegeben, welche dem Bw mit h. Schreiben vom 21.9.1998 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich hiezu bis längstens 10.10.1998 zu äußern. Eine diesbezügliche Äußerung ist bis dato nicht eingelangt.

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung ausführlich und rechtsrichtig begründet. Aus allen diesen Gründen war das angefochtene Straferkenntnis in den Spruchpunkten 1), 5), 6) und 8) vollinhaltlich zu bestätigen und die Berufung als unbegründet abzuweisen.

6. Zu Faktum 9:

6.1. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muß im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muß ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

Es muß daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 937 ff).

Diesen Anforderungen wird aus nachstehenden Gründen nicht entsprochen:

Gemäß § 19 Abs.1 KJBG in der zum Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung BGBl.Nr.175/1992 (kurz: KJBG) ist Jugendlichen wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von 43 Stunden zu gewähren, in die der Sonntag zu fallen hat; diese Wochenfreizeit soll nach Möglichkeit spätestens um 14.00 Uhr am Samstag beginnen.

§ 19 Abs.2 KJBG legt fest, daß Jugendliche, die gemäß § 18 Abs.2 an Sonntagen beschäftigt werden, Anspruch auf eine ununterbrochene 43stündige Freizeit in der der Sonntagsarbeit folgenden Arbeitswoche haben.

6.2. Aus der dem Straferkenntnis zugrundeliegenden Anzeige der Arbeiterkammer vom 3.9.1996 ist zu entnehmen, daß die Jugendliche ua. an folgenden Sonntagen beschäftigt wurde: 7.7.1996: (keine näheren Angaben über die Arbeitszeit, vgl. S 2, 3.Absatz, "...sie erhielt keinen Sonntag arbeitsfrei...."). 14.7.1996: (10.00 Uhr bis 20.00 Uhr) 21.7.1996: (keine Angaben über Arbeitsanfang bzw Ende; 8.50 Std.) 28.7.1996: (11.00 Uhr bis 14.30 Uhr, 18.30 Uhr bis 23.00 Uhr = 8.00 Std.) Aus § 19 Abs.2 iVm § 18 Abs.2 KJBG folgt, daß Jugendliche die im Gastgewerbe an Sonntagen beschäftigt werden, Anspruch auf eine ununterbrochene 43stündige Freizeit in der der Sonntagsarbeit folgenden Arbeitswoche haben.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Bw jedoch im Faktum 9 spruchgemäß vorgeworfen, in den dort näher bezeichneten Wochen die Jugendliche täglich beschäftigt zu haben, obwohl den Jugendlichen gem. § 19 Abs.1 KJBG wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von 43 Stunden zu gewähren ist. Es wurde daher ein Tatverhalten gemäß der Verwaltungsvorschrift des § 19 Abs.1 KJBG - Nichtgewährung einer ununterbrochenen Freizeit von 43 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat - statt jener für das Gastgewerbe im Falle der Sonntagsbeschäftigung bestehenden Sonderregelung des § 19 Abs.2 KJBG - Sonntagsbeschäftigung und Nichtgewährung einer ununterbrochenen 43stündigen Freizeit in der der Sonntagsarbeit folgenden Arbeitswoche - zur Last gelegt, ohne die diesbezüglich erforderlichen Tatbestandsmerkmale iSd § 44a VStG entsprechend zu konkretisieren.

Zudem kann aus der Anzeige hinsichtlich der Beschäftigung der Jugendlichen an den Sonntagen am 7.7., 14.7., vom 21.7. und 28.7.1996 nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden, daß in den jeweiligen Folgewochen die ununterbrochene 43stündige Wochenfreizeit nicht gewährt wurde (keine Angaben betreffend das Arbeitsende am Sonntag, 7.7. bzw 21.7.1996 - die Jugendliche hatte am Montag, 8.7 bzw Montag 22.7. 1996 frei und trat erst am Dienstag 9.7.1996, 10.00 Uhr bzw. Dienstag 23.7.1996, 11.00 Uhr, den Dienst an - sowie keine Angaben hinsichtlich der Beschäfigungszeiten in der Folgewoche ab 28.7.1996). Der Tatvorwurf der Nichtgewährung der 43stündigen Freizeit in der Folgewoche der Sonntagsbeschäftigung konnte somit als nicht erwiesen angesehen werden. 6.3. Da aber eine den Anforderungen des § 44a Z1 VStG entsprechende Verfolgungshandlung und auch kein entsprechender Tatvorwurf innerhalb der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt wurde sowie die dem Bw zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden konnte, war das angefochtene Straferkenntnis in dessen Faktum 9 zur Gänze aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 Abs.1 Z1 1.Alternative und Z3 VStG einzustellen.

7. Bei diesem Verfahrensergebnis entfiel hinsichtlich Faktum 9 jeglicher Kostenbeitrag. Entsprechend § 64 VStG ist ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hinsichtlich der Fakten 1, 5, 6 und 8, in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, ds. insgesamt 3.200 S aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an:

Dr. Klempt Beschlagwortung: Jugendliche, Gastgewerbe, Sonntagsruhe

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