Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280437/2/Le/Km

Linz, 05.02.1999

VwSen-280437/2/Le/Km Linz, am 5. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des G K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16.11.1998, Ge96-85-1997-Gat, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 1.800 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16.11.1998 wurden über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 insgesamt sechs Geldstrafen in Höhe von insgesamt 9.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 7 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der K Transporte GmbH. zu vertreten, daß der Lenker A D im Zeitraum vom 27.7. bis 1.8.1997 mehrere näher bezeichnete Übertretungen der Arbeitszeitvorschriften gesetzt hat.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 24.11.1998, in der der Berufungswerber ausführte, gegen das Straferkenntnis "Einspruch" (gemeint wohl: Berufung) zu erheben. Da die ihm zur Last gelegten Taten aus dem Jahre 1997 stammten, sei für ihn bereits Verjährung eingetreten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, daß bei einer Kontrolle durch die Bundesgendarmerie bei der Grenzkontrollstelle Wullowitz am 2.8.1997 festgestellt wurde, daß der Kraftfahrer A D, der für die Firma K Transporte unterwegs war, an bestimmten näher bezeichneten Tagen im Zeitraum vom 27.7. bis zum 1.8.1997 die Arbeitszeitvorschriften nicht eingehalten hat. Aufgrund dieser Anzeige der Gendarmerie erstattete das Arbeitsinspektorat für den 17. Aufsichtsbezirk mit Schriftsatz vom 25.9.1997 Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt wegen dieser Übertretungen der Arbeitszeitvorschriften.

Am 30.10.1997 forderte die Erstbehörde den nunmehrigen Berufungswerber zur Rechtfertigung auf, indem sie ihm alle im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Übertretungen im einzelnen vorhielt. Der Berufungswerber kam bereits am 20.11.1997 zur ersten Vernehmung zur Bezirkshauptmannschaft Freistadt.

In der Folge schlugen mehrere Versuche der Bezirkshauptmannschaft, den Fahrer A D als Zeugen zu laden fehl, weshalb sodann das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen wurde.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit Geldstrafen in Höhe von je nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Der Berufungswerber beschränkte die Anfechtung des Straferkenntnisses darauf zu behaupten, daß für ihn bereits Verjährung eingetreten sei. Diese Behauptung trifft jedoch in Wahrheit nicht zu, wie ein Blick auf die anzuwendende maßgebliche Rechtslage zeigt:

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2) vorgenommen worden ist.

Nach Abs.2 leg.cit. beträgt die Verjährungsfrist ... bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ...

Abs.3 leg.cit. bestimmt schließlich, daß dann ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden darf, wenn seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind.

Die in § 31 Abs.1 VStG genannte Bestimmung des § 32 Abs.2 VStG hat folgenden Wortlaut:

"(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung, udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Die dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen wurden am 27.7.1997 bzw. 28.7.1997 bzw. 31.7.1997 bzw. 1.8.1997 begangen. Die erste Verfolgungshandlung der Behörde (im Sinne des § 32 Abs.2 VStG) war somit die Aufforderung vom 30.10.1997. Diese Verfolgungshandlung erfolgte somit innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs.2 VStG, weshalb Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist.

Es ist aber auch nicht Strafbarkeitsverjährung im Sinne des § 31 Abs.3 VStG eingetreten, weil seit Beendigung der Tat noch kein Zeitraum von drei Jahren verstrichen ist.

Daraus folgt, daß die vom Berufungswerber vorgebrachte Behauptung, daß bereits Verjährung eingetreten ist, rechtlich nicht zutrifft, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

4.3. Auch bei einer amtswegigen Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses über das Berufungsvorbringen hinaus konnte keine Verletzung von Rechten des Berufungswerbers festgestellt werden, die zu einer amtswegigen Behebung des Straferkenntnisses hätten führen können.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da Geldstrafen in Höhe von insgesamt 9.000 S verhängt wurden, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 1.800 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb Beschlagwortung: Verjährung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum