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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280438/6/Ga/Fb

Linz, 05.05.1999

VwSen-280438/6/Ga/Fb Linz, am 5. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof, Berichter: Mag. Gallnbrunner, Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung des Dipl.-Ing. G D in L gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. November 1998, GZ: 502-32/Li/We/23/98g, wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:

Die Berufung zu Faktum 1. wird hinsichtlich der Schuld abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt, dies mit der Maßgabe, daß zu 1. als verletzte Rechtsvorschrift (Spruchteil gemäß §44a Z2 VStG) nur anzuführen ist: "§ 48 Abs.7 BauV iVm § 130 Abs.5 Z1 und § 118 Abs.3 ASchG". Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben und zu 1. die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) auf 14.000 S (48 Stunden), der vom Berufungswerber zu leistende Beitrag zum Verfahren vor der Strafbehörde auf 1.400 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als vorliegend haftbarer, gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter (mit dem Dienstort 'L') der A Aktiengesellschaft dafür einzustehen, daß - im Zuge einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat - am 29. Jänner 1998 auf der von dieser Gesellschaft betriebenen Kanalbaustelle in S, U, ein Arbeitnehmer dieser Gesellschaft in einem bestimmten, völlig ungesicherten Bereich einer dort 1,80 m tiefen, näher beschriebenen Künette bei Rohrverlege- bzw Betonierarbeiten angetroffen worden sei, obwohl keine der von § 48 Abs.2 BauV vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt gewesen sei und daher akute Einsturzgefahr bestanden habe und § 48 Abs.7 BauV vorschreibe, daß ua Künetten nur betreten werden dürfen, wenn die Sicherungsmaßnahmen nach Abs.2 durchgeführt sind.

Dadurch habe der Berufungswerber § 130 Abs. 5 Z1 iVm § 118 Abs. 3 ASchG iVm § 48 Abs.2 und 7 BauV verletzt; über ihn wurde eine Geldstrafe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage und zwei Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Begründend verweist die belangte Behörde auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates, stellt das Ergebnis des daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens und die Beweiswürdigung dar und hielt - nach ausführlich wiedergegebener rechtlicher Beurteilung - die objektive und subjektive Tatbestandsmäßigkeit für verwirklicht.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafakt sowie nach ergänzenden Erhebungen zur Rechtzeitigkeit der Berufung, erwogen:

Im Zweifel zugunsten des Berufungswerbers nimmt der Oö. Verwaltungssenat an, daß die in korrekter Weise gemäß § 17 Abs.1 des Zustellgesetzes beim Postamt L am Mittwoch, dem 11. November 1998 erfolgte Hinterlegung des angefochtenen Straferkenntnisses wegen seiner - mit der Baustelle in S begründeten - Abwesenheit von der Abgabestelle (= Dienstort/Niederlassung 'L') iSd § 17 Abs.3 letzter Satz ZustG erst mit Samstag, dem 14. November 1998 wirksam geworden ist (der Berufungswerber war jedenfalls noch am Freitag, dem 13. November 1998 an die Abgabestelle zurückgekehrt und hat dort an der Bauleiterbesprechung teilgenommen; er hätte die hinterlegte Sendung am nächsten Tag noch bis 17.00 Uhr beim Postschalter beheben können!). Die (erst) am 26. November 1998 per Fax eingebrachte Berufung war daher rechtzeitig.

Wie schon im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde bestreitet der Berufungswerber die objektive Tatseite auch mit seinem Rechtsmittel nicht. Der maßgebende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde in einem die Verteidigungsrechte des Beschuldigten wahrenden Verfahren vollständig ermittelt; in der rechtlichen Beurteilung wurde die Tatbestandsmäßigkeit zutreffend angenommen. Der Sachverhaltsfeststellung durch die belangte Behörde und der rechtlichen Beurteilung schließt sich der Oö. Verwaltungssenat an. Danach steht fest, daß vorliegend unter den im Schuldspruch näher angeführten Umständen die tatörtliche Künette ungesichert war und dennoch - entgegen dem daher aufrecht gewesenen Betretungsverbot gemäß § 48 Abs.7 BauV - von einem Arbeitnehmer der involvierten Gesellschaft betreten worden war.

Der Berufungswerber bestreitet auch nicht seine verwaltungsstrafrechtliche Haftung als gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG verantwortlicher Beauftragter.

Er bringt jedoch vor, daß ihm in diesem Fall kein persönlicher Schuldvorwurf gemacht werden dürfe, weil der Arbeitnehmer sich auf eigene Faust und entgegen eindeutiger Anweisungen in den Gefahrenbereich begeben hätte, was von ihm, weil sein Baustellenbüro ca 500 m vom Ort des Geschehens entfernt gewesen sei, unbemerkt geblieben sei. Grundsätzlich seien die Arbeitnehmer ausreichend aufgeklärt gewesen und habe es auch ein ausreichendes Kontrollsystem gegeben, welches er jedoch weder hätte behaupten noch darlegen müssen, weil er dieses Kontrollsystem auf Grund der Aussage des als Zeuge vernommenen Arbeitnehmers für erwiesen angesehen habe. Im übrigen sei es ihm als Bauleiter nicht möglich, ständig vor Ort zu sein und alle Arbeitnehmer im Auge zu behalten. Vielmehr könne er nur immer wieder auf Vorschriften und Gefahren hinweisen und die Arbeitnehmer hinsichtlich deren Einhaltung kontrollieren. Diesen Pflichten sei er auch im gegenständlichen Fall nachgekommen und es könne aus einem Einzelfall daher nicht auf eine Vernachlässigung seiner diesbezüglichen Pflichten geschlossen werden.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Berufungswerber, daß es auch in der Beurteilung der subjektiven Tatseite stets nur um den Einzelfall und - aus dem Blickwinkel des von der belangten Behörde für die Beurteilung der Schuldseite zutreffend herangezogenen § 5 Abs.1 VStG - gerade nicht um eine vom konkreten Geschehen losgelöste, verallgemeinernde Einschätzung seines Verantwortungsbewußtseins geht. Dies zugrunde legend aber hat die belangte Behörde die Erfüllung auch der subjektiven Tatbestandsmäßigkeit im Berufungsfall zu Recht angenommen. Indem nämlich die belangte Behörde hiezu im wesentlichen ausführte, daß mit den vom Berufungswerber erwähnten Sicherheitsunterweisungen und der Erteilung von Anordnungen allein noch nicht die - im übrigen von der Rechtsprechung auf ein durchaus strenges, freilich auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit stehendes Niveau gehobenen - Überwachungspflichten des Arbeitgebers bzw des für ihn einstehenden Organs erfüllt sind und, davon abgesehen, vorliegend das Vorhandensein eines tauglichen, dh im betrieblichen Alltag auch wirksam gehandhabten Instruktions- und Kontrollsystems bezüglich der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften vom Berufungswerber in keiner Weise initiativ dargelegt worden sei, so ist ihr darin nicht entgegenzutreten. Auch der Berufungsschriftsatz enthält derartige Darlegungen, mit denen dieses Kontrollsystem in allen maßgeblichen Einzelheiten behauptet und wenigstens bescheinigt werden müßte, nicht.

Im Ergebnis war somit auch die subjektive Tatbestandsmäßigkeit anzunehmen und aus allen diesen Gründen daher der Schuldspruch zu bestätigen.

Die gleichzeitig verfügte Berichtigung des Spruchabschnittes nach § 44a Z2 VStG, greift auf, daß nach den Umständen dieses Falles (nur) das im § 48 Abs. 7 BauV niedergelegte Betretungsverbot iVm § 130 Abs. 5 Z1 ASchG die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift darstellt, die es entbehrlich macht, die dort hinsichtlich einer Künette tatbestandsmäßig bereits ausdrücklich bezogene Vorschrift des Abs. 2 des § 48 BauV zusätzlich anzuführen.

Was hingegen das Ausmaß der verhängten Strafe anbelangt, hat die belangte Behörde in der Begründung ihrer diesbezüglichen Ermessensentscheidung die festgestellte erhebliche Gefährdung der körperlichen Integrität des Arbeitnehmers zweifach angerechnet, sowohl in der Bewertung des Unrechtsgehalts, als auch - in unzulässiger Weise - schuldseitig als Erschwerungsgrund, der daher wegzufallen hatte.

Nach der Aktenlage zu Recht als mildernd hat die belangte Behörde die (absolute) Unbescholtenheit des Berufungswerbers berücksichtigt. Davon ausgehend aber war unzulässig, in das Strafausmaß auch "spezialpräventive Überlegungen" gegen den Berufungswerber betont einfließen zu lassen.

Aus allen diesen Gründen findet der Oö. Verwaltungssenat, auch unter Bedachtnahme auf die - unstrittig - zugrunde gelegten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, das nun festgesetzte Strafausmaß für tat- und tätergerecht.

Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Beschuldigten Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

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