Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280442/38/Kon/Pr

Linz, 02.03.2000

VwSen-280442/38/Kon/Pr Linz, am 2. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Weiß) über die Berufung des L. H., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M. L., DDr. K. R. H., Mag. G. H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15.1.1999, Ge96-231-1998, wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 13.1.2000 zu Recht erkannt:

  1. Hinsichtlich der Schuld wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldspruch wie folgt zu lauten hat: "Herr L. H. hat es als Arbeitgeber verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die in seinem Betrieb in, beschäftigten Arbeitnehmer T. H., P. H. und G. M., wie bei einer am 10.8.1998 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 14. Aufsichtsbezirk in Innsbruck durchgeführten Kontrolle auf der Baustelle, festgestellt wurde, auf dem nach Osten geneigten Dach des Gebäudes bei ca. einen Tag lang dauernden Beschichtungsarbeiten ohne jegliche Schutzeinrichtungen angetroffen wurden, obwohl die Dachneigung über 20 Grad betrug und eine Absturzhöhe von ca. 5 m gegeben war, sodass die Arbeitnehmer zumindest mittels Sicherheitsgeschirren hätten angeseilt sein müssen."
  2. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) auf 12.000 S (entspricht  872,07 €) (36 Stunden) und der zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens 1. Instanz auf 1.200 S (entspricht  87,21 €) herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Bei einer am 10.08.1998 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 14. Aufsichtsbezirk, Innsbruck, durchgeführten Kontrolle auf der Baustelle, wurden die von Ihnen beschäftigten Arbeitnehmer T. H., P. H. und G. M. bei Dachbeschichtungsarbeiten (Grundierungsarbeiten) auf dem nach Osten geneigten Dach des Gebäudes ohne jegliche Schutzeinrichtungen angetroffen. Die Dachneigung betrug an den Arbeitsplätzen ca. 22 Grad und war eine Absturzhöhe von ca. 5 m gegeben. Die Beschichtungsarbeiten dauerten ca. einen Tag.

Sie haben somit als Arbeitgeber der Arbeitnehmer T. H., P. H. und G. M. am 10.08.1998 auf der Baustelle Innsbruck, nicht dafür gesorgt, daß trotz der Tatsache, daß diese Arbeitnehmer Grundierungsarbeiten auf einem Dach mit einer Neigung von ca. 22 Grad und einer Absturzhöhe von 5 m durchgeführt haben, die genannten Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt waren

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 130 Abs. 5 Einleitungssatz Zi. 1 und § 118 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450/1994 idgF. iVm. § 87 Abs. 5 Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß §

Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

15.000,-- 2 Tage 130 Abs. 5 Einleitungssatz

Zi. 1 ASchG,

BGBl.Nr. 450/1994 idgF.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.500,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher S 16.500,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

Hiezu führt die belangte Behörde, was die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung betrifft, im Wesentlichen begründend aus, dass diese aufgrund der dienstlichen Wahrnehmungen des Arbeitsinspektors Ing. A. K. vom Arbeitsinspektorat für den 14. Aufsichtsbezirk und durch die Angaben des Zeugen P. H. als erwiesen anzusehen seien, wobei vom Beschuldigten auch nicht bestritten werde, dass die Arbeitnehmer T. H., P. H. und G. M. bei den Dachbeschichtungsarbeiten am 10.8.1998 nicht mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt gewesen wären bzw. auch keine anderen Schutzmaßnahmen gegen Absturz getroffen worden seien. Dass der Beschuldigte lt. seinen Angaben die Arbeiter angehalten hätte, die vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten, sei nicht geeignet, sein Verschulden auszuschließen. Es sei fahrlässiges Verhalten anzunehmen, zumal der Beschuldigte nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass er insbesondere auf kein wirksames Kontrollsystem verweisen könne, welches die Einhaltung der Bestimmungen der BauV unter den vorhersehbaren Umständen zu gewährleisten im Stande gewesen wäre. Die Tatsache, dass er den Arbeitern ständig mitteilen würde, Stromschalter mit FI-Schutzschalter, Sicherheitsgeschirre und Leiter mit dementsprechender Länge zu verwenden, habe nicht bewirken können, dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden seien und läge offensichtlich ein Mangel im Kontrollsystem vor. Darüber hinaus sei vom Zeugen P. H. auch angegeben worden, dass schon mehrmals auf Baustellen keine entsprechenden Absturzsicherungen vorhanden gewesen wären und dies vom Beschuldigten auch nicht bemängelt worden wäre. Auch diese Aussage beweise, dass er nicht immer dafür Sorge getragen habe, dass die Vorschriften der BauV eingehalten würden.

In Bezug auf die Strafbemessung verweist die belangte Behörde begründend auf die Bestimmungen des § 19 VStG, auf welche Bedacht genommen worden wäre.

Hiezu sei anzumerken, dass bei ungesicherten Arbeiten in einer Höhe von 5 m und einer Dachneigung von 22 Grad eine massive Gefährdung der Arbeitnehmer gegeben sei und durch die Nichtverwendung von entsprechenden Sicherheitsgeschirren immer wieder schwere Unfälle mit teilweise tödlichem Ausgang zu Stande kämen. Milderungsgründe wären keine gegeben gewesen. Bei dem vom Beschuldigten angegebenen monatlichen Nettoeinkommen von 10.000 S und einem Vermögen von 1 Mio. Schilling bei Nichtvorliegen von Sorgepflichten sei die verhängte Strafe als durchaus angemessen zu betrachten und gehe die Behörde davon aus, dass sie vom Ausmaß aus geeignet sei, den Beschuldigten zukünftig von weiteren Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und der BauV abzuhalten.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgebracht:

Der Strafvorwurf bestehe nicht zu Recht, weil ein schuldhaftes Verhalten seinerseits nicht vorläge. Wie sich aus dem Sachverhalt ergebe, seien die Arbeiten in Innsbruck durchgeführt worden. Der Standort des Geschäfts- und Gewerbebetriebes wie seines Wohnortes sei. Aufgrund dieser weiten Entfernung zwischen Arbeitsort und seinem Wohnort könne von ihm nicht verlangt werden, dass er sich ständig auf der Arbeitsstelle aufhalte, um sich davon zu überzeugen, dass seine Arbeitnehmer die Schutzvorschriften tatsächlich einhielten.

Von dieser örtlichen Komponente abgesehen, sei es in einem Gewerbebetrieb, in dem mehrere Personen arbeiteten, dem Gewerbeinhaber überhaupt nicht zumutbar, ständig Überprüfungen durchzuführen und sich zu diesem Zweck ständig auf der jeweiligen Arbeitsstelle aufzuhalten. Ein Unternehmer könne darauf vertrauen, dass die ihm unterstellten Dienstnehmer seine Anweisungen befolgten und die Sicherheitsvorschriften beachten würden. Er habe nur das ihm "Zumutbare" zu tun und damit in zumutbarer Weise beizutragen. In diesem Sinne habe er rechtskonform gehandelt und könne ihm kein Vorwurf gemacht werden.

Aus seiner unwiderlegten Aussage anlässlich seiner Vernehmung am 10.9.1998 bei der belangten Behörde gehe hervor, dass er seinen Arbeitern ständig folgende Sicherheitsvorschriften zur Kenntnis gebracht und vor Augen geführt habe:

- Stromschalter mit FI-Schutzschalter,

- Sicherheitsgeschirre,

- dementsprechende Länge der Leiter,

- bei länger dauernden Arbeiten würden auch Schutzgerüste montiert.

Diese ständig an die Dienstnehmer gemachten Anweisungen, würden grundsätzlich ausreichen und könne nicht von einer Einlassungsfahrlässigkeit in dem Sinn gesprochen werden, dass er seine Dienstnehmer grundsätzlich nicht im ausreichenden Maß auf die Schutzbestimmungen hinweise. Seine diesbezügliche Verantwortung würde durch die Aussage des Zeugen P. H. anlässlich dessen Vernehmung am 11.12.1998 vor der belangten Behörde gestützt. Genannter Zeuge habe bestätigt, dass sie vom Beschuldigten mindestens einmal pro Woche bezüglich der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften belehrt würden. Bezogen auf den gegenständlichen Vorfall habe der Zeuge ausgesagt, dass die Sicherheitsgeschirre im Auto vorhanden gewesen wären und unverzüglich nach Eintreffen des Arbeitsinspektors auch angelegt worden wären. Zurückweisen müsse er allerdings die Aussage des Zeugen, dass er gelegentlich das Nichteinhalten von Sicherheitsvorkehrungen nicht gerügt hätte. Wenn er die Nichtbeachtung von Sicherheitsvorkehrungen bemerkt habe, habe er seine Arbeitnehmer aufgefordert, diese Mängel zu beheben, weil er ja gar kein rechtliches Interesse daran habe, dass diese Sicherheitsvorschriften nicht beachtet würden.

Auch bezüglich des konkreten Bauvorhabens habe er bei Einweisung in die Arbeit seinen Arbeitstrupp auf die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen hingewiesen. Zu diesem Zweck habe er auch entsprechende Sicherheitsgeräte mitgegeben. Der im Straferkenntnis erhobene Vorwurf, das Kontrollsystem habe nicht funktioniert und er hätte bei der Baustelle Innsbruck die ihm zumutbaren und möglichen Kontrollmaßnahmen nicht getätigt, sei daher unrichtig.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 87 Abs.3 BauV müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad in einer Absturzhöhe von mehr als 3 m geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern.

Gemäß § 87 Abs.5 leg.cit. darf das Anbringen von Schutzeinrichtungen nach Abs.3 nur bei geringfügigen Arbeiten, wie Reparatur- oder Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern, entfallen.

In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sein.

Gemäß § 130 Abs.5 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4.000 S bis 200.000 S zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwider handelt.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Vorwegnehmend kann festgehalten werden, dass die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt ist und dies vom Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Hiezu ist zu bemerken, dass im Zuge des Berufungsverfahrens sich das Tatbestandsmerkmal einer über 20 Grad betragenden Dachneigung (§ 87 Abs.3 BauV) bestätigt hat.

Im Berufungsverfahren, in dessen Rahmen eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen war, galt es daher im Wesentlichen nur mehr zu prüfen, ob und inwieweit sich der Beschuldigte mit seinem Vorbringen sowohl in der Berufung als auch in der hierüber anberaumten Verhandlung vom Verschuldensvorwurf zu entlasten vermochte. Das in diesem Zusammenhang von der Berufungsbehörde durchgeführte Beweisverfahren umfasste im Wesentlichen die Einvernahme des Beschuldigten selbst sowie die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Arbeitnehmer T. H., G. M. und P. H.

Der Beschuldigte verwies dabei auf seine 27-jährige Gewerbstätigkeit, innerhalb derer er nie nach den Arbeitnehmerschutzbestimmungen bestraft worden sei und bestritt den Vorwurf, nicht alles ihm Zumutbare unternommen zu haben, dass die Sicherheitsvorschriften eingehalten worden wären.

Im Weiteren brachte der Beschuldigte vor, nicht damit gerechnet zu haben, dass seine Arbeitnehmer schon vor seinem Eintreffen auf der gegenständlichen Baustelle mit den eigentlichen Dacharbeiten begonnen hätten. Er sei davon ausgegangen, dass sie bis zu seinem Eintreffen noch mit den Vorarbeiten wie Ein- und Ausladen des Werkzeuges, Inbetriebsetzen des Hochdruckreinigers, etc. beschäftigt sein werden. Die Arbeitspartie hätte auch gewusst, dass er an diesem Tag sich in Tirol aufhalte. Dass die Sicherheitsgeschirre in seinem Auto gelegen seien, sei ihm erst bewusst geworden, als er durch den Anruf seines Sohnes über die Kontrolle durch den Arbeitsinspektor informiert worden sei. Bei diesem Anruf sei ihm gesagt worden, dass sich die Sicherheitsgeschirre in seinem Auto befänden, was auch tatsächlich der Fall gewesen sei. Bis dahin habe er angenommen, dass die Sicherheitsgeschirre in dem von der Arbeitspartie verwendeten Firmenbus mitgeführt worden wären.

Nach den zeugenschaftlichen Aussagen der Arbeitnehmer ist davon auszugehen, dass sie vom Beschuldigten als ihrem Chef, soweit dieser die Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften feststellen konnte, immer angehalten worden sind, diese einzuhalten. Ob sie der Beschuldigte am Vorfallstag vor der Abfahrt vom Betriebsstandort in Altheim ermahnt habe, auf der gegenständlichen Baustelle die Sicherheitsvorschriften einzuhalten, wüssten sie nicht mehr. Übereinstimmend sagten die einvernommenen Arbeitnehmer aber aus, dass im Firmenbus Sicherungsseile und Gurte vorhanden gewesen wären. Diese seien aber von ihnen nicht verwendet worden, weil sie bei der Arbeit eher behinderten und ihrer Erinnerung nach am Vorfallstag keine gefährlichen Verhältnisse auf der gegenständlichen Baustelle vorgelegen seien. Die Dachhaut wäre trocken gewesen und sie hätten nicht den Eindruck einer steilen Dachneigung gehabt. Nach den Aussagen der Arbeitnehmer P. H. und T. H., wussten diese, dass sich die Sicherheitsgeschirre - nur diese waren zum Tatzeitpunkt als Sicherungseinrichtungen zulässig - im Auto des Beschuldigten befanden. Der Zeuge G. M. sagte aus, er habe geglaubt, dass sich die Sicherheitsgeschirre im Bus der Arbeitspartie befänden.

Anhand der im Wesentlichen bei der öffentlich mündlichen Verhandlung wiedergegebenen Aussagen ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Ansicht gelangt, dass der Beschuldigte auf kein solches Kontrollsystem zu verweisen vermag, das im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter den gegebenen Umständen die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften mit gutem Grunde hätte erwarten lassen können. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck bringt, reichen Ermahnungen, die Sicherheitsvorschriften einzuhalten, wie auch bloß stichprobenartige Kontrollen hiezu nicht aus, ein den Arbeitgeber entlastendes Kontrollsystem darzustellen.

Weder mit seinem Vorbringen in der Berufung wie auch in der Berufungsverhandlung ist es daher dem Beschuldigten gelungen, sein Unverschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung glaubhaft darzulegen, weshalb sich auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als gegeben erweist.

Aus diesem Grunde war daher der Schuldspruch der belangten Behörde zu bestätigen.

Was die Strafhöhe betrifft, so ist der Beschuldigte zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die im § 19 VStG festgelegten objektiven und subjektiven Strafzumessungsgründe vorzunehmen hat.

Wenngleich sich aus der Aktenlage zunächst keine gesetzeswidrige Ermessensausübung bei der Strafbemessung durch die belangte Behörde ergab, sind doch bei der mündlichen Verhandlung vom Beschuldigten glaubhaft Umstände vorgebracht worden, denen zufolge das Ausmaß seines Verschuldens - wenngleich nicht wesentlich - geringer anzusetzen ist. So ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die nach seinem Eintreffen auch verwendeten Sicherheitsgeschirre mitführte und sich letztlich als Verantwortlicher selbst auf dem Weg zur Baustelle befand. Auch erscheint es glaubhaft und mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Zusammenhang mit der Ausübung seines Gewerbes im Einklang stehend, dass er damit hat rechnen können, dass die Arbeitspartie nicht sogleich nach ihrem Eintreffen auf der Baustelle mit den eigentlichen Dacharbeiten beginnen würde, sondern zunächst bis zu seinem Eintreffen auf der Baustelle mit den bereits erwähnten Vorarbeiten beschäftigt gewesen wäre.

Der Unabhängige Verwaltungssenat sah sich daher veranlasst, das Strafausmaß auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen, zumal auch dieses ausreichend erscheint, um den Beschuldigten in Hinkunft dazu zu verhalten, die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes zu beachten.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses entfällt die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

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