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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280445/10/Kl/Rd

Linz, 21.03.2000

VwSen-280445/10/Kl/Rd Linz, am 21. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Andreas R, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 21.1.1999, GZ: 101-6/3-33-86801.2, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitsinspektionsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 15.3.2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S (entspricht 72,67 €), für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden festgesetzt wird. Im Übrigen wird das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 100 S (entspricht 7,27 €); zum Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 16 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 21.1.1999, GZ: 101-6/3-33-86801.2, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 5.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 10 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs.3 iVm § 24 Abs.1 Z1 lit.d ArbIG verhängt, weil er als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher persönlich haftender Gesellschafter der Fa. R mit dem Sitz in, zu verantworten hat, dass entgegen der nachweislichen Aufforderung des Arbeitsinspektorates Linz vom 29.6.1998, Zl. 0010/61-9/98, an die obzit. Firma, dem AI bis spätestens 31.7.1998 sämtliche Arbeitsaufzeichnungen aller im Betrieb beschäftigten Lenker und Beifahrer für den Zeitraum März, April, Mai und Juni 1998 vorzulegen, dies in der Zeit von 1.8.1998 bis zumindest 21.8.1998 (Datum der Anzeige des AI Linz) unterlassen wurde.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin angeführt, dass Tachographenblätter bis dato nicht vorgelegt wurden, dies deshalb, weil gegen den Lenker Josef F Anzeige erstattet wurde. Dieser war ehemaliger Fahrer der Firma und hat sich geweigert, die Tachographenblätter der Firma auszuhändigen. Gleiches gilt auch für den Fahrer Thomas N. Weiters wurde angeführt, dass die LKW auch von den drei persönlich haftenden Gesellschaftern gelenkt wurden, welche nicht dem ArbIG unterliegen. Es wurde daher die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Das zuständige AI für den 9. Aufsichtsbezirk wurde am Berufungsverfahren beteiligt. In einer Stellungnahme wird dazu ausgeführt, dass die Ausführungen hinsichtlich der ehemaligen Fahrer als Entlastungsbeweis nicht geeignet seien. Es sei Pflicht des Arbeitgebers, für die Abgabe der Tachographenblätter Sorge zu tragen.

Der Oö. Verwaltungssenat hat für den 15.3.2000 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher die Parteien geladen wurden. Der Bw und ein Vertreter des AI sind zur mündlichen Verhandlung erschienen.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung steht fest, dass der Bw zum Tatzeitpunkt Inhaber einer Konzessionsprüfung und einer Gewerbeberechtigung für das Güterfernverkehrsgewerbe war. Zusammen mit zwei Mitgesellschaftern war er Gesellschafter der R, welche ein Transportunternehmen für Güterfernverkehr betrieb. Über das Unternehmen wurde im November 1999 Konkurs eröffnet. Im Tatzeitraum ist neben den Gesellschaftern auch der Lenker F gefahren, welcher auch schon im April 1998 angehalten und ohne Tachographenscheiben angetroffen wurde. Dieser hat sich aber geweigert, die Tachographenscheiben einzulegen und auszuhändigen. Aushilfsweise sind auch andere Arbeitnehmer als Lenker tätig gewesen. Erst aufgrund der Anzeige des AI wurde vom Bw Strafanzeige bei der Sicherheitsbehörde wegen Urkundenunterdrückung (Tachographenscheiben) erstattet. Die drei Gesellschafter der OEG sind persönlich haftend, alle geschäftsführend und zeichnungsbefugt. Seit der Konkurseröffnung ist der Bw nicht mehr in der Transportbranche tätig und nicht mehr selbständig.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 8 Abs.3 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG, BGBl.Nr. 27/1993 idgF, haben Arbeitgeber/innen dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die in Abs.1 genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln.

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 lit.d ArbIG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 S bis 50.000 S zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen § 8 Abs.3 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt.

4.2. Sowohl aus den Berufungsausführungen als auch als Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht fest, dass dem Verlangen des AI vom 29.6.1998, sämtliche Arbeitszeitaufzeichnungen aller im Betrieb beschäftigten Lenker und Beifahrer für den Zeitraum März, April, Mai und Juni 1998 bis zum 31.7.1998 vorzulegen, nicht nachgekommen wurde. Im genannten Zeitraum waren ein bis zwei Arbeitnehmer als Lenker beschäftigt. Es hatte daher der Bw hinsichtlich dieser beschäftigten Arbeitnehmer gemäß § 8 Abs.1 ArbIG diese Arbeitszeitaufzeichnungen dem AI vorzulegen und gemäß § 8 Abs.3 ArbIG auch auf Verlangen zu übermitteln. Dieser Pflicht ist er erwiesenermaßen nicht nachgekommen. Er hat daher die Verwaltungsübertretung begangen. Eine Entlastung ist hingegen dem Bw nicht gelungen. Die von ihm beigebrachte Anzeige an die Sicherheitsbehörde, dass der Arbeitnehmer F die Herausgabe der Tachographenblätter ohne Angabe von Gründen verweigerte, wurde nämlich erst am 12.11.1998, also nach dem Tatzeitraum erstattet. Darüber hinaus hätte der Bw aber jene Sorgfalt aufwenden müssen, die ihm als Arbeitgeber von Gesetzes wegen auferlegt wurde, nämlich dass er entsprechende Arbeitszeitaufzeichnungen zu tätigen hat. Er hätte daher durch geeignete andere Maßnahmen dieser Pflicht nachkommen müssen. Es konnte daher das Berufungsvorbringen das Verschulden des Bw nicht ausschließen. Hinsichtlich der anderen gelegentlich beschäftigten Lenker im Tatzeitraum hat der Bw ebenfalls keine Tachographenblätter dem AI vorgelegt. Hinsichtlich dieser Lenker enthält die Berufung kein Vorbringen. Es wurde daher die Tat begangen. Das Straferkenntnis war hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

4.3. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde auf den Unrechtsgehalt der Tat Bedacht genommen. Als subjektiven Strafbemessungsgrund hat sie die Unbescholtenheit des Bw als strafmildernd gewertet. Straferschwerende Umstände lagen nicht vor. Die persönlichen Verhältnisse wurden mit 20.000 S Nettoeinkommen und keinen Sorgepflichten geschätzt. Aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich nunmehr ein Nettoeinkommen des Bw von lediglich 9.400 S monatlich. Der Bw verfügt über kein Privatvermögen und hat Konkursschulden von ca. 4 Mio S. Er hat keine Sorgepflichten.

Im Grunde der bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw war daher die verhängte Geldstrafe herabzusetzen. Diese ist tat- und schuldangemessen und aus Gründen der Generalprävention erforderlich. Hingegen liegen spezialpräventive Gründe nicht mehr vor, weil der Bw nicht mehr selbständig tätig ist, also keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt und das Unternehmen in Konkurs ist. Auch ist der Bw nicht mehr in der Transportbranche tätig. Es war daher die verhängte Geldstrafe entsprechend herabzusetzen.

Gemäß § 16 VStG musste auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf das entsprechende Ausmaß herabgesetzt werden.

5. Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz 10 % der verhängten Strafe, was daher im Straferkenntnis zu korrigieren war. Gemäß § 65 VStG war ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren nicht aufzuerlegen, zumal die Berufung hinsichtlich der verhängten Strafe Erfolg hatte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Arbeitszeitaufzeichnungen, keine Vorlage, keine Obsorge des Arbeitgebers, keine Entlastung.

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