Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280452/3/Ga/Km

Linz, 29.04.1999

VwSen-280452/3/Ga/Km Linz, am 29. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des G A in W gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 12. April 1999, GZ: MA 2-Pol-5016-1998, wegen Übertretungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit stattgegeben als die verhängten Geldstrafen zu 1. und 2. auf je 9.000 S, zu 3. bis 5. auf je 4.500 S herabgesetzt werden; die vom Berufungswerber zu leistenden Beiträge zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde werden zu 1. und 2. auf je 900 S, zu 3. bis 5. auf je 450 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG; § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c und § 64f VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe in fünf Fällen näher bezeichnete Vorschriften des KJBG übertreten. Wegen dieser Delikte wurden über ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) 1. und 2. von je 10.000 S (je zwei Wochen) und 3. bis 5. von je 5.000 S (je eine Woche) je kostenpflichtig verhängt.

Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung richtet sich gegen die Höhe der Strafen. Der Beschuldigte gibt zu, daß er die Taten begangen habe, wenngleich aus Unwissenheit, weil er kein gutes Deutsch spreche und so manches falsch verstanden habe. Er führt aus, daß seine Firma nun in Konkurs sei. Weil er deswegen derzeit arbeitslos sei und ein Arbeitslosengeld von 9.000 S netto und seine Ehefrau Notstandshilfe von 6.000 S beziehe und von diesem gemeinsamen Einkommen von insgesamt netto ca. 15.000 S auch noch zwei Kinder versorgt werden müßten, begehrt der Berufungswerber den Erlaß der Strafen, hilfsweise deren Minderung. Im Hinblick darauf also, daß der Berufungswerber unter Bekanntgabe seiner ungünstigen Einkommenssituation ausdrücklich nur Straferlaß bzw. Minderung begehrt, wertet der Oö. Verwaltungssenat den Hinweis des Berufungswerbers auf seine - nicht näher ausgebreiteten - Mißverständnisse als schlichte Erläuterung im Zusammenhang mit seinem Zugeben der Übertretungen.

Nach Einsicht in den zugleich mit der Berufung vorgelegten Strafakt hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Zufolge der auf die Strafe eingeschränkten Berufung sind die Schuldsprüche zu 1. bis 5. des angefochtenen Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden. Der Rechtskontrolle durch den Oö. Verwaltungssenat unterliegen in diesem Fall nur die Strafaussprüche.

Ihre Ermessensentscheidung zur Festsetzung der Strafhöhen hat die belangte Behörde an Kriterien des § 19 VStG orientiert. Dabei hat sie als erschwerend die einschlägige Vormerkung des Berufungswerbers, als mildernd keinen Umstand gewertet. Und wörtlich führt die belangte Behörde an: "Die verhängte Strafe erscheint auch unter Berücksichtigung der amtsbekannten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse als angemessen."

Ergänzende Erhebungen des Oö. Verwaltungssenates haben allerdings zu Tage gefördert, daß die nun vom Berufungswerber eingewendete Insolvenz nicht zu den von der belangten Behörde als amtsbekannt zugrunde gelegten Einkommensverhältnissen gehörte. Vielmehr ging die belangte Behörde von jenen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen aus, wie sie aufgrund eigener Angaben des Beschuldigten vor der Behörde am 6. Oktober 1997 amtsbekannt gemacht wurden. Danach hat der nunmehrige Berufungswerber angegeben, über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 15.000 S sowie über "Firmenvermögen" zu verfügen. Ob die Ehefrau des Berufungswerbers auch schon zum Zeitpunkt Oktober 1997 eine Notstandshilfe bezog, konnte nicht eruiert werden. Im Zweifel aber zugunsten des Strafberufungswerbers geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, daß das ursprüngliche Nettoeinkommen von 15.000 S er allein bezogen hat; dem steht das nun deutlich geringere Arbeitslosengeld sowie der Wegfall des Firmenvermögens (als Folge des Konkurses) gegenüber.

Aus allen diesen Gründen hält der Oö. Verwaltungssenat die nun verfügte, auch auf das Verhältnis der Strafausmaße zueinander bedachtnehmende Minderung der verhängten Geldstrafen im Lichte des § 19 Abs.2 VStG für täterangemessen. Eine noch stärkere Minderung oder gar die vom Berufungswerber begehrte Erlassung der Strafen scheidet schon im Hinblick auf den von der belangten Behörde zu Recht als beträchtlich gewerteten Unrechtsgehalt der Taten (Überschreitung der täglichen Arbeitszeit an 43 Tagen, 7malige Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit, 43malige Nichtgewährung der Ruhepausen etc) und auch im Hinblick auf den zutreffend gewerteten Erschwerungsgrund aus. Nach den zuletzt genannten Gründen war auch von einer Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen Abstand zu nehmen.

Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Beschuldigten Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

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