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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280454/14/Kl/Bk

Linz, 18.07.2000

VwSen-280454/14/Kl/Bk Linz, am 18. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des M, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21. April 1999, Ge96-38-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitszeitgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5. Juli 2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21.4.1999, Ge96-38-1998, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 6.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 15a Abs.1 und 2 AZG iVm Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe und Art. 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 3820/85 verhängt, weil er in seiner Funktion als der für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verantwortliche Beauftragte der M Gütertransport Ges.m.b.H. mit dem Sitz in B gemäß § 9 Abs.2 VStG zu verantworten hat, dass der im Güterbeförderungsbetrieb der Gesellschaft beschäftigte Arbeitnehmer G, geb. am 1.1.1956, als Lenker des Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, bei Fahrten im internationalen Straßenverkehr innerhalb des Zeitraumes vom 18.1.1998, 22.05 Uhr bis 19.1.1998, 17.15 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 4 Stunden 50 Minuten gewährt bekam, obwohl innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden zu gewähren ist.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin Spruchmängel geltend gemacht, weil die fahrlässige Begehung nicht im Tatvorwurf angeführt worden sei. Jedenfalls liege aber kein Verschulden vor, weil der Beschuldigte Maßnahmen getroffen habe, die mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen. Insbesondere sei die Fahrt so konkret disponiert gewesen, dass die Fahrer ausreichend Zeit gehabt haben, die aufgetragene Tour unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu absolvieren. Ein betriebsinternes Kontrollorgan sei installiert. Die Fahrer hätten Anweisung, die arbeitszeitlichen Bestimmungen einzuhalten und werden genaue Besprechungen und Betriebsanweisungen in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Eine Weisung an alle Fahrer, dass nach Ende der Fahrtzeit die Ruhezeit zu absolvieren sei, wurde erlassen. Die entsprechenden Weisungen wurden unter die Sanktion der Entlassung gestellt. Regelmäßige Überprüfungen der Tachografenscheiben wurden vom Beschuldigten durchgeführt. Der Fahrer sei daher weisungswidrig und nur in eigener Initiative eine andere Wegstrecke gefahren. Zuwiderhandlungen hätten daher dienstrechtliche Konsequenzen.

Jedenfalls wurde auch die Strafhöhe angefochten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat das zuständige Arbeitsinspektorat am Verfahren beteiligt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat für den 5. Juli 2000 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Es hat der Vertreter des Bw teilgenommen. Der Bw und ein Vertreter der belangten Behörde nahmen nicht teil. Das geladene Arbeitsinspektorat hat sich entschuldigt. Der Zeuge G ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Bw in glaubwürdiger Weise dargelegt, dass die Firma M Gütertransport GesmbH zum S Konzern gehört und im Jahr 1996 eine Isozertifizierung (Iso 9002) stattgefunden hat. Ein entsprechendes Fahrerhandbuch liegt in jedem Fahrzeug auf und darin sind genaue Anweisungen, so auch zur Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften und entsprechende Erläuterungen für die Fahrer enthalten. Dieses Fahrerhandbuch wird jedem Fahrer zu Beginn seines Dienstverhältnisses zur Kenntnis gebracht und während des Probemonats mit ihm durchgegangen und wird der Fahrer entsprechend angelernt. Im Fahrerhandbuch befindet sich ein Merkblatt, auf dem die gesamten gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeitregelungen also Lenkzeit, Ruhezeit, Wochenendruhe udgl. angeführt sind. Im Rahmen der Einschulung wird dies mit jedem einzelnen Fahrer durchgenommen. Jeder Fahrer ist einem Disponenten untergeordnet, wobei diese auch angewiesen sind, die Lenker so zu disponieren, dass die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen möglich ist. Einmal wöchentlich, insbesondere am Freitag oder am Samstag Vormittag werden die Tachografenscheiben der Lenker auf die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen sowie auch die Fahrtenbuchaufzeichnungen vom Bw kontrolliert und es werden bei Feststellung von Übertretungen der arbeitszeitlichen Bestimmungen mit dem entsprechenden Fahrer Rücksprachen gehalten. Der Fahrer wird dann auch darauf hingewiesen, dass bei Wiederholung die Entlassung ausgesprochen wird. Darüber hinaus wird schon bei der Einstellung der jeweilige Fahrer darauf hingewiesen, dass er bei der Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen mit dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat. Zur Fahrtenabrechnung wurde angeführt, dass es eine zentrale Fahrtenabrechnungsstelle gibt, welche laufend die Fahrtenbücher und Tachografenscheiben aller Lenker kontrolliert. Der Bw, dem entsprechend seinem Verantwortungsbereich Lenker zugewiesen sind, kontrolliert hinsichtlich seiner Lenker zum Wochenende die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen und hält dann mit dem betreffenden Lenker das angeführte Gespräch. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen hat es in der Firma auch schon dienstrechtliche Konsequenzen, nämlich Entlassungen, gegeben.

Die konkrete Fahrt sollte laut Anweisung am 16.1.1998 in Italien in der Nähe von Treviso beginnen, wo eine Ladung aufzunehmen war, und am Montag den 19.1.1998 in der Früh in Aschaffenburg die erste Entladung durchgeführt werden. Am Dienstag den 20.1.1998 in der Früh sollte eine Entladung in Heiden im Ruhrgebiet stattfinden. Der Lenker hatte daher für eine Fahrtstrecke von insgesamt rund 18 Stunden eine Zeit von vier Tagen zur Verfügung. Tatsächlich hat der Lenker aber beide Entladungen bereits am 19.1.1998 durchgeführt. Dies gab keinen Sinn, weil es einerseits gegen die Anweisung war und andererseits eine neue Ladung erst am 21.1.1998 entgegenzunehmen gewesen wäre und es sich auch um keine Terminladung handelte und daher eine etwas verspätete Lieferung auch möglich gewesen wäre. Der Fahrer hatte die Anweisung, an einem bestimmten Tag eine Ladung aufzunehmen, und an einem anderen bestimmten Datum wieder abzuladen. Die Einteilung des zur Verfügung stehenden Zeitraumes und der Fahrtstrecke erfolgt durch den Fahrer, aber nach Fahrerhandbuch und bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Angaben im Fahrerhandbuch (Verwendung von bestimmten Autobahnen, Mautstellen und bestimmten Tankstellen). Diese Vorgaben befinden sich für alle Mitgliedsstaaten der EU im Fahrerhandbuch.

Auch wird der Fahrer nicht nach gefahrenen Kilometern entlohnt oder nach der Fahrtzeit. Vielmehr gibt es ein Monatsentgelt und wird nur zwischen aufwendigen schwierige Touren oder einfachen Fahrten unterschieden.

Die Darlegungen gründen sich auf die Aussagen des Beschuldigtenvertreters sowie auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kopien des Fahrerhandbuches, wonach eindeutige Anweisungen und Androhung von Sanktionen für die Nichteinhaltung hervorgehen. Auch geht daraus die Pflicht zur Vorlage der Fahrtenbücher und Tachografenscheiben in wöchentlichen Abständen hervor.

In der Berufung nicht bestritten und nach dem bisherigen Ergebnis ist erwiesen, dass aufgrund der vorliegenden Tachografenscheibe am 18.1.1998 die Lenkzeit um 22.05 Uhr begonnen wurde und am 19.1.1998 um 17.15 Uhr beendet wurde, wobei in diesem Zeitraum die Ruhezeit von mindestens neun Stunden unterschritten wurde.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 15a Abs.1 und 2 Arbeitszeitgesetz (AZG) ist Lenkern von Kraftfahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 t übersteigt, abweichend vom § 12 Abs.1 und 2 innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass die tägliche Ruhezeit drei Mal wöchentlich auf mindestens neun zusammenhängende Stunden verkürzt wird.

Gemäß § 13 Abs.2 AZG ist geregelt, wenn eine Bestimmung dieses Abschnittes Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ABL.EG Nr. L370 vom 31. Dezember 1985, S1, wiederholt oder eine Angleichung durch Kollektivvertrag erfolgt ist, dass die jeweilige Bestimmung im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht anzuwenden ist. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass die genannte Verordnung (EWG) vorgeht.

Dem entspricht auch die Regelung des § 28 Abs.3 AZG, wonach im internationalen Straßenverkehr als verletzte Verwaltungsvorschrift je nach Fahrtstrecke entweder eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder die entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 in Frage kommt, und abweichend vom § 44a Z2 VStG als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 genügt. Es entspricht die Bezugnahme der belangten Behörde auf § 15a Abs.1 und 2 AZG nicht dem § 28 Abs.3 AZG.

Auch Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 legt fest, dass der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden einlegt, die höchstens drei Mal pro Woche auf nicht weniger als neun zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.

Gemäß § 28 Abs.1a Z2 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs.1, 2, 6 oder 7 oder Art.9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1.000 S bis 25.000 S zu bestrafen.

5.2. Aufgrund des festgestellten und auch im Berufungsverfahren nicht bestrittenen Sachverhaltes ist einwandfrei erwiesen, dass eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von zumindest neun Stunden im angeführten Tatzeitraum nicht gewährt wurde. Es wurde der Tatbestand objektiv begangen. Die Tat wurde entgegen den Berufungsausführungen auch konkretisiert vorgeworfen. Sofern der gesetzlich unter Strafe gestellte Tatbestand nicht an sich eine bestimmte Verschuldensform vorschreibt, ist das Verschulden kein wesentliches Tatbestandselement und gehört daher nicht in den Tatvorwurf.

Zum Verschulden hat hingegen der Bw sowohl in seinem Schriftsatz als auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausführlich und nachvollziehbar Entlastungsmaßnahmen dargelegt und durch Vorlage des Fahrerhandbuches unter Beweis gestellt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde glaubwürdig dargetan, dass der konkrete Auftrag an den Lenker war, am 16.1.1998 in der Nähe von Treviso in Italien eine Ladung aufzunehmen und die erste Entladung am Mo den 19.1.1998 in der Früh in Aschaffenburg, die nächste Entladung erst am 20.1.1998 in Heiden im Ruhrgebiet durchzuführen. Es wäre daher aufgrund dieser Zeitvorgaben und der Wegstrecke, die in rund 18 Stunden Fahrtzeit zu bewältigen ist, ein Zeitraum von vier Tagen zur Verfügung gestanden und daher ausreichend Zeit auch für die entsprechenden Ruhepausen gewesen. Es wurde daher glaubwürdig dargelegt, dass der Fahrer aus ganz persönlichen Gründen in freier Entscheidung die Mindestruhezeiten nicht eingehalten hat und vielmehr aus für den Arbeitgeber unergründlichen Erwägungen die Fahrt schon viel früher fortgesetzt und die Entladungen zu einem früher als angeordneten Termin durchgeführt hat, obwohl es sich dabei um keine strenge Terminladung handelte und auch nicht vor dem angegebenen Zeitpunkt eine neue Ladung aufzunehmen war. Auch wurde vom Bw glaubwürdig dargelegt und anhand des isozertifizierten Fahrerhandbuches, welches sämtlichen Fahrern jederzeit zur Verfügung stand und diesen beim Dienstantritt und beim Einlernen auch auseinandergesetzt wird, untermauert, dass der Lenker mit den gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten befasst wurde, auf die Einhaltung nachdrücklich hingewiesen wurde und auch die Nichteinhaltung in seinem Verantwortungsbereich mit entsprechenden Konsequenzen bedroht wurde. Auch wurde in der Berufungsverhandlung glaubwürdig auseinandergesetzt, dass bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Arbeitszeiten mit den Lenkern konkrete Besprechungen durchgeführt werden und ihnen die Konsequenzen bis hin zur Entlassung angedroht werden bzw auch schon solche Konsequenzen vom Arbeitgeber gezogen wurden. Auch werden vom Bw selbst die Tachografenscheiben und Fahrtenbücher von jedem ihm unterstehenden Fahrer einzeln kontrolliert und anhand dieser Kontrolle die Besprechungen mit den Fahrern hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeit durchgeführt. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sind übersichtlich und leicht verständlich im Fahrerhandbuch in jedem Fahrzeug vorhanden und dienen dem Fahrer zum Nachschlagen und planen seiner Fahrtroute gemäß den vorgegebenen Abholungs- und Auslieferungsdaten und den im Fahrerhandbuch enthaltenen Anweisungen, welche neben der Einhaltung der Arbeitszeiten auch die Einhaltung von bestimmten Wegstrecken (Autobahnen, Mautstellen) und Tankmöglichkeiten vorgeben.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit bei Ungehorsamsdelikten ohne weiteres anzunehmen, es sei denn, dass der Täter glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Durch das gegenständliche Vorbringen und die vom Bw beigebrachten Beweise ist ihm die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens gelungen und ist der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung gelangt, dass im gegenständlichen Fall ein Verschulden des Bw nicht vorliegt, zumal er glaubhaft dargelegt und unter Beweis gestellt hat, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141, vom 30.10.1991, 91/09/0055 ua).

Es hat daher der Bw mangels Verschulden die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Es war daher der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis entfallen gemäß § 66 Abs.1 VStG sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Ruhezeit, Rechtsgrundlage, Maßnahmen, Verschulden

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