Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280458/7/Kl/Rd

Linz, 23.05.2000

VwSen-280458/7/Kl/Rd Linz, am 23. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des S, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3.5.1999, Ge96-73-1998-Pa, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ASchG zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld und der Strafe mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatvorwurf in Spruchpunkt B durch den Klammerausdruck "(Eignungsuntersuchung und Folgeuntersuchungen)" zu ergänzen ist und die Übertretungsnorm gemäß § 44a Z2 VStG zu Spruchpunkt B um den Ausdruck "und § 9 VGÜ" zu ergänzen ist.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungs-senat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds 3.000 S (entspricht 218,02 €) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3.5.1999, Ge96-73-1998-Pa, wurden über den Bw Geldstrafen von A) 5.000 S, (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) und B) 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage), wegen einer Verwaltungsübertretung A) nach § 27 Abs.3 und 7 iVm § 130 Abs.1 Z15 ASchG und B) § 2 Abs.1 Z15 VGÜ iVm § 49 Abs.1 und § 130 Abs.1 Z18 ASchG verhängt, weil er wie anlässlich einer Überprüfung durch das AI für den 9. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde, als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der L G GesmbH die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der L G GesmbH & CO KG ist und damit gemäß § 9 Abs.1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der L G GesmbH & CO KG (Steinbruchgewerbe) mit dem Sitz in L, zu verantworten hat, dass am 10.8.1998 im Steinbruch in S, auf den Parzellen Nr. 4209/4, 4212 (Teil) und 4628/3 (Teil), KG U,

A. den dort beschäftigten 7 Arbeitnehmern keine geeigneten und in ausreichender Anzahl vorhandenen Toiletten zur Verfügung gestellt wurden (vorhanden war ein Plumpsklo in einem Holzverschlag) und

B. die Arbeitnehmer K, P, F, S und M als Ritzer, Spalter, Bohristen und Laderfahrer eingesetzt wurden, wo die Arbeitnehmer der Einwirkung von Quarzstaub ausgesetzt waren, obwohl nicht durch eine besondere ärztliche Untersuchung festgestellt wurde, dass der Gesundheitszustand dieser Arbeitnehmer eine derartige Beschäftigung zulässt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt. Zum Spruchteil A wurde ausgeführt, dass aus dem Straferkenntnis lediglich hervorgehe, dass der WC-Container durch Einfrierung im Winter 1997/98 unbenützbar gewesen sei. Ob im Sommer 1998 die Unbenützbarkeit gegeben gewesen sei, sei nicht ersichtlich. Darüber hinaus sei auch ein Plumpsklo eine ausreichende Toilettenanlage, zumal es sich im gegenständlichen Fall um einen Steinbruchbetrieb handle, der im Winter stillgelegt wird. Es liege daher kein Mangel vor. Zu Spruchpunkt B wurde eingewendet, dass lediglich eine äußerst geringe Quarzstaubkonzentration laut Messgutachten der ÖSBS vom 21.4.1999 vorliege, sodass eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden könne. Die Arbeitnehmer seien nicht gefährdet, weil der Quarzstaub durch entsprechende Absauganlagen abgesaugt wird. Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass aufgrund der schlechten Wirtschaftslage dem Betrieb lediglich monatlich ein Betrag von 15.000 S entnommen werde, weshalb die verhängten Strafen zu hoch seien.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Das zuständige AI wurde vom Oö. Verwaltungssenat am Verfahren beteiligt. In einer Stellungnahme wurde auf die Anzeige hingewiesen, wonach ein vorhandenes geeignetes WC aufgrund des fehlenden Wasseranschlusses nicht benützbar war, wobei das Fehlen der Wasserversorgung aufgrund eigener Wahrnehmung des AI am 10.8.1998 festgestellt wurde. Ein Brett mit eingeschnittenem Loch entspreche nicht den hygienischen Anforderungen einer Toilette. Zu Spruchpunkt B wurde darauf hingewiesen, dass aus dem Messgutachten vom 21.4.1999 welches dem AI bislang noch nicht vorgelegt worden sei, offensichtlich sei, dass die Arbeitnehmer aufgrund ihrer Tätigkeit mehr als eine Stunde pro Tag Quarzstaub exponiert sind und daher die Untersuchungen erforderlich seien.

Weil in der Berufung im Wesentlichen unrichtige rechtliche Beurteilung und unrichtige Strafbemessung geltend gemacht wurden und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 und 2 VStG).

Der Sachverhalt wurde im Verfahren erster Instanz umfassend erhoben und dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegt. Auch wurde das Parteiengehör gewahrt. Ein neues Tatsachenvorbringen enthielt die Berufung nicht und wurden auch in der Berufung keine Beweismittel beantragt und angeboten. Es steht daher unbestritten fest, dass bei der gegenständlichen Arbeitsstelle ein Plumpsklo als Brett mit ausgeschnittenem Loch zur Verfügung stand. Ein WC-Container war zwar an der Arbeitsstelle vorhanden, konnte aber mangels eines Wasseranschlusses, welcher auch am Tattag fehlte, nicht benützt werden. Hinsichtlich der im Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmer K, P, F, S und M, welche als Ritzer, Spalter, Bohristen und Laderfahrer eingesetzt waren, blieb unbestritten, dass für diese Arbeitnehmer vor Beschäftigung mit dieser Tätigkeit eine ärztliche Untersuchung (Eignungsuntersuchung) nicht eingeholt wurde und auch Folgeuntersuchungen nicht vorliegen. Im Grunde dieses Sachverhaltes waren weitere Beweise nicht mehr aufzunehmen. Da Beweisanbote durch den Bw nicht vorliegen und ein entsprechendes Tatsachenvorbringen mit gegenteiligen Standpunkten nicht gemacht wurde, waren Erkundungsbeweise nach der ständigen Judikatur des VwGH nicht aufzunehmen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Zu Spruchpunkt A:

Gemäß § 27 Abs.3 ArbeitnehmerInnenSchutzgesetz - ASchG sind den Arbeitnehmern in der Nähe der Arbeitsplätze, der Aufenthaltsräume, der Umkleideräume und der Waschgelegenheiten oder Waschräume in ausreichender Zahl geeignete Toiletten zur Verfügung zu stellen.

Gemäß 27 Abs.7 ASchG müssen Waschräume, Toiletten und Umkleideräume entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Zahl der Arbeitnehmer bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, eine angemessene Raumtemperatur aufweisen sowie ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet sein.

Gemäß § 130 Abs.1 Z15 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4.000 S bis 200.000 S zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt.

Aufgrund der Lebenserfahrung und dem Stand der Technik ist selbstverständlich, dass ein Plumpsklo nicht den hygienischen Anforderungen der Gegenwart entspricht. Es ist daher nicht als geeignete Toilette iSd § 27 Abs.3 und Abs.7 ASchG anzusehen. Hinsichtlich des WC-Containers allerdings wird zwar als Grund für die Unbenützbarkeit das Einfrieren in der Wintersaison 1997/98 angegeben, steht aber aufgrund des gesamten Ergebnisses des Verfahrens erster Instanz fest und wurde dem Bw auch zur Kenntnis gebracht, dass dem WC-Container ein Wasseranschluss fehlt. Es ist wohl selbstverständlich, dass ein WC-Container ohne Wasseranschluss nicht funktionstüchtig und daher unbenützbar ist. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass er von den Arbeitern tatsächlich gemieden wird. Gegenteiliges wurde vom Bw zu keiner Zeit im Verwaltungsstrafverfahren behauptet und es wurden auch keine gegenteiligen Beweise angeboten. Einfaches Bestreiten allerdings reicht nicht aus, sondern es hat der Bw im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten und dazu Beweise anzubieten. Erkundungsbeweise sind hingegen von der Behörde nicht aufzunehmen. Es ist daher der objektive Tatbestand als erfüllt anzusehen. Weil es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamkeitsdelikt handelt und der Bw zu seiner Entlastung nichts vorgebracht hat, war auch von fahrlässiger Begehung und daher vom Verschulden auszugehen. Es war daher die Übertretung zu Spruchpunkt A zu bestätigen.

4.2. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 49 Abs.1 ASchG dürfen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen) (Z1 und 2). Gemäß § 59 ASchG wurde mit der Verordnung des BM für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, im § 2 Abs.1 Z15 angeordnet, dass Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen sie quarz- oder asbesthaltigem Staub, Hartmetallstaub ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden dürfen, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden. Gemäß § 9 VGÜ sind Übertretungen des § 2 gemäß § 130 Abs.1 Z18 ASchG zu bestrafen.

Gemäß § 130 Abs.1 Z18 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4.000 S bis 200.000 S zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen verletzt.

Die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Arbeitnehmer waren zum Tatzeitpunkt im Granitsteinbruchbetrieb in S, als Ritzer, Spalter, Bohristen und Laderfahrer eingesetzt und sohin unmittelbar Einwirkungen von Quarzstaub, welcher Bestandteil des Granits ist, ausgesetzt. Nach den zitierten Verwaltungsvorschriften durfte daher die Tätigkeit erst aufgenommen werden, nachdem eine Eignungsuntersuchung durchgeführt wurde. Nachdem solche Eignungs- und auch Folgeuntersuchungen für die genannten Arbeitnehmer nicht vorlagen, wurde der objektive Tatbestand der zitierten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Das Berufungsvorbringen, dass die Einwirkung von Quarzstaub insofern nicht gegeben war, als Absaugvorrichtungen vorhanden waren bzw die Baggerfahrer in Kabinen tätig waren, führt insofern nicht zum Erfolg, als es sich dabei nicht um eine geschlossene Apparatur handelt, von welcher kein Staub entweichen kann, sondern sind diese Absauganlagen am jeweiligen Arbeitsplatz vorhanden, um die Quarzstaubkonzentration zu vermindern. Eine 100%ige Absaugung findet jedoch nicht statt. Diesbezüglich wird auch auf das vom Bw vorgebrachte Messgutachten der ÖSBS vom 21.4.1999 hingewiesen, wonach eine "nur äußerst geringe Quarzstaubkonzentration" vorliegt. Die Höhe der Konzentration ist aber für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 2 Abs.1 VGÜ nicht von Bedeutung. Hinsichtlich der Bagger- bzw Laderfahrer, welche sich in Kabinen befinden, ist jedoch nach der Lebenserfahrung auch erforderlich, dass sie zu bestimmten Arbeitsvorgängen diese Kabinen verlassen und daher den Quarzstaub einatmen und den Einwirkungen ausgesetzt sind. Es ist daher die belangte Behörde in rechtsrichtiger Beurteilung davon ausgegangen, dass für die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Arbeitnehmer die angeführten Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich sind. Weil solche Untersuchungen unbestritten nicht vorlagen, wurde daher der Tatbestand einwandfrei erwiesen und erfüllt. Dass die gegenständliche Regelung nicht praktikabel und nicht zweckdienlich sei, sind Erwägungen, die im Rahmen des Strafverfahrens nicht zu erörtern sind. Vielmehr ist der Bw als Arbeitgeber der gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen, konnte für sein rechtswidriges Verhalten rechtfertigende Umstände nicht vorbringen und auch keine entschuldigenden Gründe darlegen. Auch ein verspätetes Untersuchungsergebnis hindert nicht an der Rechtswidrigkeit der Tat, zumal vor dem Vorliegen eines Untersuchungsergebnisses die Tätigkeit nicht aufgenommen werden darf. Dass die Einwirkungen nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag pro Beschäftigten dauern, wurde selbst vom Bw nicht behauptet. Es liegen daher insgesamt auch nicht die Voraussetzungen für die Ausnahmen gemäß § 2 Abs.2 und Abs.3 VGÜ vor. Es wurde daher auch hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung der Tatbestand objektiv erfüllt. Schuldausschließende Gründe wurden in der Berufung nicht hervorgebracht und traten nicht hervor. Auch enthielt die Berufung kein Vorbringen, das eine Entlastung des Bw iSd § 5 Abs.1 VStG bewirken könnte. Es hat daher der Bw auch den Tatvorwurf nach Spruchpunkt B zu verantworten.

4.3. Hinsichtlich der verhängten Strafen hat schon die belangte Behörde auf die Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat war besonders auf den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen. Hinsichtlich des Vorwurfes zu Spruchpunkt B war auch noch zu berücksichtigen, dass Silikose eine tödliche Berufskrankheit darstellt und daher die entsprechenden Schutzvorschriften einzuhalten sind. Zu den persönlichen Strafbemessungsgründen hat die belangte Behörde ausführlich ausgeführt, dass Erschwerungs- und Milderungsgründe nicht vorliegen. Solche wurden auch in der Berufung nicht behauptet und vorgebracht. Zu den persönlichen Verhältnissen hat die belangte Behörde Erhebungen durchgeführt und ihre Strafbemessung auf die Angaben des Bw von der Gendarmerie gestützt. Die nunmehr in der Berufung angeführte Entnahme von Geldmittel in der Höhe von lediglich 15.000 S wurden vom Bw nicht näher unter Beweis gestellt. Weiters haben sich seine sonstigen persönlichen Verhältnisse nicht verändert. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen bis 100.000 S sind die jeweils verhängten Geldstrafen tat- und schuldangemessen und im Hinblick auf die persönlichen Strafbemessungsgründe nicht überhöht. Zum Tatvorwurf B ist allerdings auszuführen, dass hinsichtlich 5 Arbeitnehmern die Untersuchungspflichten nicht eingehalten wurden und daher aufgrund des erhöhten Unrechts auch eine höhere Strafe gerechtfertigt ist. Es waren daher auch die festgesetzten Geldstrafen und für den Fall der Uneinbringlichkeit die diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafen zu bestätigen.

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war zusätzlich zum Verfahren erster Instanz ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, ds 3.000 S, gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Quarzstaub, Konzentration unbeachtlich, Verschulden, entsprechende Toilette, Plumpsklo

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum