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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280460/5/Ga/Mm

Linz, 27.02.2001

VwSen-280460/5/Ga/Mm Linz, am 27. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des P B, vertreten durch Dr. L J K und Dr. J M, Rechtsanwälte in P, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 19. April 1999, Zl. Ge-835/98, wegen Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird mit folgender Maßgabe bestätigt: Im Spruchabschnitt gemäß § 44a Z2 VStG (verletzte Rechtsvorschriften) haben zu 1. und 2. die Zitate des § 15 Abs.2 AZG zu entfallen; als Straftatbestand ist jeweils nur § 28 Abs.1a Z6 AZG anzuführen.

Der Berufungswerber hat als Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu 1. und 2. je 500 öS (entspricht 36,34 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 19. April 1999 wurde der Berufungs-werber als Außenvertretungsorgan der M C-E-L GmbH, Sitz in der Stadt S, in seiner Eigenschaft als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Übertretung gemeinschaftsrechtlicher Arbeitszeitvorschriften in zwei Fällen für schuldig befunden; er habe dafür einzustehen, dass ein namentlich angeführter Fahrer (als Arbeitnehmer der genannten Gesellschaft) mit einem der Güterbeförderung dienenden und der VO (EG) Nr. 3820/85 unterliegenden Fahrzeug

1. am 17. April 1998 in der Zeit von 08.30 Uhr bis 13.55 Uhr ohne Unterbrechung gelenkt habe und

2. am 21. April 1998 in der Zeit von 07.45 Uhr bis 13.10 Uhr ohne Unterbrechung gelenkt habe,

obwohl zu 1. und 2. "innerhalb" (gemeint erkennbar: nach) einer ununterbrochenen Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzuhalten sei.

Dadurch habe er zu 1. und 2. § 15 Abs.2 AZG und § 7 Abs.1 VO (EG) 3820/85 iVm § 28 Abs.1a Z5 und Z6 AZG verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Berufungswerber zu 1. und 2. eine Geldstrafe von je 2.500 öS (Ersatzfreiheitsstrafe) je kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den Strafverfahrensakt der belangten Behörde und Anhörung der Amtspartei erwogen:

Der Berufungswerber bekämpft das Straferkenntnis nicht tatseitig. So war als erwiesen festzustellen, dass - von der Aktenlage gedeckt und vom Berufungswerber weder im Verfahren vor der Strafbehörde noch in der Berufung angegriffen - dem Tatvorwurf in sachverhaltsmäßiger Hinsicht eine der VO (EG) Nr.3820/85 gemäß deren Art.2 Abs.1 unterstellte innergemeinschaftliche Beförderung (somit nicht eine Beförderung in das oder im Drittstaatenausland) mit einem (Kraft)fahrzeug, das von der genannten VO erfasst ist (Art.4 Z1), zugrunde liegt.

Hingegen wendet sich der Berufungswerber gegen die Annahme der belangten Behörde, ihm seien die Übertretungen mit Fahrlässigkeitsschuld zurechenbar. Sein diesbezügliches Vorbringen führt die Berufung jedoch nicht zum Erfolg.

Wenngleich zutrifft, dass, wie der Berufungswerber rügt, die belangte Behörde für die Begründung der subjektiven Tatseite eine nicht fallbezogene Floskel herangezogen hat, so zeigt er mit seinen weiteren Einwendungen dennoch nichts auf, was Zweifel an der ihn beschwerenden, hier von Gesetzes wegen, jedoch widerlegbar, zu vermuten gewesenen Fahrlässigkeit hätte wecken können.

Unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt es auch im vorliegenden Fall nicht, monatliche Fahrerbesprechungen mit regelmäßigen Weisungen ins Treffen zu führen, ohne gleichzeitig den konkreten Inhalt - in Bezug auf die Beachtung der vorgeschriebenen Lenkpausen (nicht, wie der Berufungswerber offenbar irrtümlich anführt: der Ruhezeiten) - der erteilten Weisungen darzustellen. Weiters wäre auszuführen gewesen, ob diese Weisungen auch den vorliegend involvierten Fahrer erfasst hatten und - wesentlich - , ob der Berufungswerber das detailliert zu beschreibende betriebliche Kontrollsystem eingerichtet und effizient gehandhabt hat, um eigenmächtigem Zuwiderhandeln der Fahrer gegen erteilte Weisungen und gegen - behauptungsgemäß - ausreichende Zeitvorgaben entgegenzuwirken, beispielsweise ua auch durch die Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Entlohnungsmethoden und disziplinären Maßnahmen, sodass für die Fahrer kein Anreiz zur Verletzung von - auch ihrem eigenen Schutz dienenden - Arbeitszeitvorschriften gegeben war.

Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers oblag es nicht der Strafbehörde, fallbezogen darzulegen, welche Wegstrecke der involvierte Fahrer unter welchen Zeitvorgaben zu absolvieren gehabt hatte, sodass sich hätte herausstellen können, dass der Fahrer die vorgeschriebenen Lenkpausen hätte ohne weiteres einhalten können. Dergleichen Umstände wenigstens behauptungsmäßig vorzubringen, oblag im Grunde des § 5 Abs.1 VStG - die belangte Behörde ist zutreffend von Ungehorsamsdelikten in beiden Fällen ausgegangen - vielmehr dem Beschuldigten. Die vom Berufungswerber in diesem Zusammenhang gesehene Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses liegt nicht vor.

Ebenso wenig kann der belangten Behörde darin entgegengetreten werden, wenn sie in die angefochtenen Schuldsprüche Ausführungen über die zu Lasten des Beschuldigten angenommene Fahrlässigkeitsschuld im Hinblick auf die Eigenart der hier verwirklichten Ungehorsamsdelikte nicht aufgenommen hat. Die vom Berufungswerber in diesem Zusammenhang zitierte VwGH-Judikatur vermag für den vorliegenden Fall die Rechtsauffassung des Berufungswerbers nicht zu stützen.

Im Ergebnis ist es dem Berufungswerber zu beiden Fakten nicht gelungen, Umstände aufzuzeigen, die sein Verschulden hätten ausschließen oder doch wenigstens in Zweifel ziehen können. Die Schuldsprüche zu beiden Fakten waren daher zu bestätigen.

Was die Strafbemessung anlangt, so hat der Berufungswerber die Höhe der über ihn verhängten Strafen unbekämpft gelassen. Die belangte Behörde ist mit nachvollziehbarer, an den Kriterien des § 19 VStG orientierter Begründung den Strafanträgen des Arbeitsinspektorates gefolgt. Weder hat der Berufungswerber einen zusätzlichen Milderungsgrund aufgezeigt noch waren weitere solche Gründe vom Oö. Verwaltungssenat einzubeziehen.

Die gleichzeitig zu verfügen gewesene Richtigstellung in der Anführung verletzter Rechtsvorschriften und der Strafverhängungsnorm ist ohne Einfluss auf den Abspruchsgegenstand (vgl. insbes. § 13 Abs.2 AZG).

Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu erkennen.

Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Berufungswerber die Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlich bestimmten Höhe (20 Prozent der je verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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