Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280461/8/Kon/Pr

Linz, 18.07.2000

VwSen-280461/8/Kon/Pr Linz, am 18. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die sich allein gegen das Strafausmaß richtende Berufung des Herrn A. H., L., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. O. H. & Dr. J. B., K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 4.5.1999, Ge96-10-1999, wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die jeweils verhängten Geldstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

zu Faktum 1a: 9.000 S (entspricht  654,06 €) ( 60 Stunden)

zu Faktum 1b: 9.000 S (entspricht  654,06 €) ( 60 Stunden)

zu Faktum 1c: 10.000 S (entspricht  726,73 €) ( 72 Stunden)

insgesamt: 28.000 S (entspricht 2.034,84 €) (192 Stunden)

Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz ermäßigt sich insgesamt auf den Betrag von 2.800 S (entspricht  203,48 €).

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurden gemäß § 28 Abs.1a Z4 AZG über den Beschuldigten folgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt:

zu Faktum 1a) 18.000,-- (72 Stunden)

zu Faktum 1b) 18.000,-- (72 Stunden)

zu Faktum 1c) 22.000,-- ( 88 Stunden)

insgesamt 58.000,-- (232 Stunden)

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet,

zu Faktum 1a) 1.800,--

zu Faktum 1b) 1.800,--

zu Faktum 1c) 2.200,--

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.

Unter Hinweis auf den Strafrahmen, der für die gegenständlichen Übertretungen Strafen von 3.000 S bis 30.000 S vorsehe, führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass bei der Strafbemessung die schwerwiegenden Überschreitungen der Lenkzeit bzw. Unterschreitungen der Ruhezeit und die sich daraus ergebende Gefährdung der Arbeitnehmer zu berücksichtigen gewesen seien.

Aufgrund der Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten und der von ihm bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hätte mit den jeweils verhängten Strafen, welche unter dem vom Arbeitsinspektorat beantragten Ausmaß lägen, jedoch das Auslangen gefunden werden können.

Gegen dieses Strafausmaß hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Die Einschränkung der Berufung auf das Strafausmaß ist mit gebotener Eindeutigkeit aus dem Wortlaut des Berufungsschriftsatzes erschließbar.

So führt der Berufungswerber hiezu begründend aus, dass, obwohl das Strafausmaß bereits geringfügig gesenkt worden sei, es ihm aufgrund seiner finanziellen Lage derzeit nicht möglich sei, eine derart hohe Summe zu bezahlen und die Bank gewähre ihm keine weiteren Kontoüberziehungen und Barmittel stünden keine zur Verfügung.

Durch den großen Konkurrenzkampf herrsche in seiner Firma eine angespannte Lage und er bitte um nochmalige Herabsetzung der Strafhöhe sowie um eine größtmögliche Ratenzahlung des Strafbetrages. Zur Einsicht seiner Konten lege er die aktuellen Kontoauszüge bei.

Nach Rücksprache mit der Wirtschaftskammer sei die Strafhöhe für die erstmalige Übertretung sehr hoch angesetzt und für seinen Kleinbetrieb durchaus existenzgefährdend.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs.1a Z4 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die Lenker über die gemäß Art.6 Abs.1 Unterabsatz 1 oder Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen, sofern die Tat nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1.000 S bis 25.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Berufungswerber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vorzunehmen hat.

In diesem Sinne weist die Strafzumessung der belangten Behörde insoferne einen Ermessensfehler auf, als sie es unterlassen hat, die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers, von der der Aktenlage nach - es sind daraus keine Verwaltungsstrafvormerkungen ersichtlich - auszugehen ist, zu berücksichtigen.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde auch offensichtlich einen unrichtigen Strafrahmen, nämlich den nach § 28 Abs.1b AZG angewandt, der Geldstrafen zwischen 3.000 S und 30.000 S vorsieht, der richtige nach § 28 Abs.1a leg.cit. hingegen nur solche zwischen 1.000 S und 25.000 S.

Aufgrund der aufgezeigten Fehler bei der Strafbemessung waren die verhängten Geldstrafen auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß abzusenken.

Eine weitere Herabsetzung war nicht in Betracht zu ziehen, da, wie die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat, durch die gravierenden Lenkzeitüberschreitungen eine beträchtliche Gefährdung der Lenker verbunden ist. Diese Gefährdung muss sowohl im Hinblick auf die physische und psychische Gesundheit der Lenker als auch in deren erhöhten Unfallanfälligkeit erblickt werden. Insgesamt entsprechen daher die im Spruch festgesetzten Geldstrafen dem Unrechtsgehalt der Tat. Gleiches gilt auch für deren Schuldgehalt, der insoferne hoch einzustufen ist, weil die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen bei entsprechendem und keinesfalls unzumutbarem Sorgfaltsaufwand hätten hintan gehalten werden können.

Bemerkt wird, dass auch die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten zu keiner weiteren Herabsetzung der Strafe Anlass geben. So gab der Beschuldigte in einem ergänzenden Schriftsatz an, ein monatliches Nettoeinkommen von 22.000 S zu beziehen, für zwei minderjährige Kinder (7 und 8 Jahre) und für die mit geringem Gehalt beschäftigte Gattin sorgepflichtig zu sein. Sein Einfamilienhaus sei mit Schulden in der Höhe von 867.000 S belastet.

Einer weiteren Herabsetzung der Strafen wären auch deren Präventionszwecke entgegen gestanden.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Da der Berufung teilweise stattgegeben wurde, waren dem Berufungswerber keine Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen gewesen (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r