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VwSen-280468/5/Kl/Rd

Linz, 30.05.2000

VwSen-280468/5/Kl/Rd Linz, am 30. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des S, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17.5.1999, Ge96-137-1998, wegen Übertretungen nach dem ASchG (in fünf Fällen) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1, 2, 4 und 5 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Hinsichtlich Spruchpunkt 6 wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1 bis 5 entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag. Hinsichtlich Spruchpunkt 6 hat der Berufungswerber zusätzlich zum Verfahren erster Instanz (1.000 S) einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 2.000 S (entspricht 145,35 €), zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17.5.1999, Ge96-137-1998, wurden über den Bw Geldstrafen zwischen 2.000 S und 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen zwischen 7 und 33 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitnehmer/Innenschutzgesetz in fünf Fällen verhängt, weil er es, wie anlässlich einer Überprüfung durch das AI für den 9. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde, als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der L GesmbH die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der L GesmbH & CO KG ist und damit gemäß § 9 Abs.1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der L GesmbH & CO KG (Steinbruchgewerbe) mit dem Sitz in L, zu verantworten hat, dass am 10.8.1998 im Steinbruch in S, auf den Parzellen Nr. 4209/4, 4212 (Teil) und 4628/3 (Teil), KG U,

1. der Arbeitnehmer F die Steinspaltmaschine "Spafra Frank GmbH, Modell PSM 200/280, Nr. 4/98, Baujahr 3/98", verwendete, ohne dass diese an der Staubabsauganlage angeschlossen war, und somit der beim Bruch des Steines entstehende Staub nicht abgesaugt wurde, obwohl diese Maschine bereits ab Juni 1998 zum Einsatz kam,

2. die Wirksamkeit der für die Entstaubung der beiden Ritzerarbeitsplätze und der Steinspaltmaschine G und B vorhandenen Staubabsauganlage bzw der für den Bruch vorgesehenen Staubabsauganlage nicht durch ein Messgutachten einer autorisierten Stelle nachgewiesen wurde,

3. (entfällt; Einstellung des Verfahrens)

4. die gesamte elektrische Anlage und die mobilen Verbrauchsgegenstände nicht von befugten Fachkräften in Zeiträumen von 2 Jahren überprüft wurden; ein Prüfattest konnte nicht vorgewiesen werden, obwohl der Betrieb bereits 1995 aufgenommen wurde,

5. den sieben im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern das Wasser aus dem betriebseigenen Brunnen als Trinkwasser zur Verfügung gestellt wurde, ohne dass dessen Eignung als Trinkwasser nachgewiesen wurde und

6. Arbeitnehmer der Fa. M, mit Steinbrecharbeiten beschäftigt waren und nicht für die Durchführung der zum Schutz dieser betriebsfremden Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen gesorgt wurde, da die eingesetzte Steinbrechanlage weder mit einer Absauganlage noch mit einer Wasserberieselungsanlage zur Befeuchtung des Materials ausgestattet war.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. Auflagepunkt 17

2. Auflagepunkt 19

3. (entfällt; Einstellung des Verfahrens)

4. Auflagepunkt 23

5. Auflagepunkt 24

des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19.4.1994, Ge-0105-62-1993-La/Or, jeweils iVm § 93 Abs.1 Z1 und Abs.2 sowie § 130 Abs.2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl.Nr. 450/1994 idgF;

6. § 8 Abs.2 Z4 iVm § 130 Abs.1 Z10 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl.Nr. 450/1994 idgF;

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin ausführlich begründet, dass zu Spruchpunkt 1 wesentliche Tatumstände nicht erhoben wurden, sodass eine rechtliche Beurteilung nicht möglich erscheint. Zu Spruchpunkt 2 wurde angeführt, dass ein strafrechtlich relevanter Tatbestand nicht vorliege. Zu Spruchpunkt 4 wurde vorgebracht, dass ein strafrechtlich relevanter Tatbestand nicht vorliege und eine Bestrafung nicht gerechtfertigt erscheint. Auch hinsichtlich Spruchpunkt 5 sei eine Verurteilung nicht gerechtfertigt. Zum Spruchpunkt 6 vertrat der Bw die Auffassung, dass er für die mobile Steinbrecheranlage lediglich einen Standort zur Verfügung gestellt hätte. Mit der Firma sei vereinbart, dass diese selbst für eine entsprechende Betriebsgenehmigung Sorge tragen müsse. Die mobile Steinbrecheranlage sei Eigentum der Fa. M und wurde ausschließlich mit Personal dieser Firma betrieben. Der Bw sei weder Eigentümer noch Inhaber noch sonstiger Berechtigter hinsichtlich der mobilen Steinbrecheranlage der Fa. M. Ein Koordinationsfehler sei nicht vorgelegen, weil kein Einfluss auf die Ausstattung der mobilen Steinbrecheranlage bestehe. Jedenfalls wurde die Strafhöhe angefochten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Punkt 1 bis 5) und weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt hat (Spruchpunkt 6) (§ 51e Abs.2 Z1 und Abs.3 Z1 und 2 VStG).

Das zuständige AI für den 9. Aufsichtsbezirk wurde vom Oö. Verwaltungssenat am Verfahren beteiligt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Zu Spruchpunkt 1 bis 5:

Gemäß § 93 Abs.1 Z1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG ist eine Arbeitsstättenbewilligung nicht erforderlich für genehmigungspflichtige Betriebsanlagen iSd GewO 1994. In diesen Genehmigungsverfahren sind die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen (§ 93 Abs.2 ASchG).

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4.000 S bis 200.000 S zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber bescheidmäßige Vorschreibungen nach diesem Bundesgesetz nicht einhält.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19.4.1994, Ge-0105-62-1993-La/Or, wurde der L GmbH & CO KG die Erweiterung der Steinbruchbetriebsanlage auf Parzellen Nr. 4209/4, Teile von 4212 und 4628/3, KG U, gewerbebehördlich genehmigt und Auflagen - als Ergänzung der bereits bestehenden Auflagen der Bewilligungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach - vorgeschrieben.

In den Spruchpunkten 1, 2, 4 und 5 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Bw die Nichteinhaltung der Auflagepunkte 17, 19, 23 und 24 des zitierten Bescheides vorgeworfen.

Wie der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung zur Gewerbeordnung, welche sinngemäß auch für die übrigen Rechtsgebiete anzuwenden ist, ausgeführt hat, wird dadurch, dass § 130 Abs.2 ASchG auf die bescheidmäßigen Vorschreibungen verweist, das jeweilige in einem solchen Bescheid enthaltene Ge- oder Verbot Teil des Straftatbestandes. Im Hinblick auf die durch § 130 Abs.2 ASchG gegebene "Verzahnung zwischen dieser Bestimmung und den in Bescheiden enthaltenen Ge- und Verboten bedarf es im Spruch eines auf diese Strafnorm gestützten Straferkenntnisses einer wörtlichen Anführung der einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflagen, um die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale zu ermöglichen. Der bloße Hinweis auf ziffernmäßig bezeichnete Auflagen reicht nicht aus.

Die belangte Behörde verkannte nun schon insoweit die Rechtslage, dass der ergangene Schuldspruch eine wörtliche Anführung der einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflage nicht aufweist, sondern einen bloßen Hinweis auf die ziffernmäßig bezeichnete Auflage enthält. Im Hinblick darauf entspricht der angefochtene Bescheid nicht dem dargestellten Sprucherfordernis, als er in Ansehung der einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflage keine wörtliche Anführung enthält, durch die schon aus dem Spruch die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird."

Weil weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.12.1998 (als erster Verfolgungshandlung) noch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses noch überhaupt im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens eine wörtliche Anführung der einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflagepunkte vorliegt und im Übrigen die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist bereits abgelaufen ist, konnte eine entsprechende Ergänzung auch vom Oö. Verwaltungssenat nicht vorgenommen werden.

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis zu den Spruchpunkten 1 bis 5 aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Abschließend wird angemerkt, dass gemäß § 125 Abs.3 ASchG Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer aufgrund des § 27 des ASchG, aufgrund der gemäß § 24 des ASchG erlassenen Verordnungen oder der aufgrund der gemäß § 33 des ASchG als Bundesgesetz weitergeltenden Verordnungen vorgeschrieben wurden, unberührt bleiben. Diese Bestimmung zählt zum 9. Abschnitt "Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften" des ASchG. Für die Nichteinhaltung solcher Bescheide wurde eine gesonderte Strafbestimmung in § 130 Abs.5 Z2 ASchG vorgesehen, wonach zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in die nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden bescheidmäßigen Vorschreibungen nicht einhält.

4.2. Gemäß § 8 Abs.2 Z4 ASchG sind, wenn in einer Arbeitsstätte Arbeitnehmer beschäftigt sind, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu dem für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber stehen (betriebsfremde Arbeitnehmer) die für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber verpflichtet, für die Durchführung der zu ihrem Schutz in der Arbeitsstätte erforderlichen Maßnahmen zu sorgen. Gemäß § 19 Abs.1 Z2 ASchG sind Arbeitsstätten alle Orte auf einem Betriebsgelände, zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten im Freien).

Gemäß § 130 Abs.1 Z10 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4.000 S bis 200.000 S, zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Koordinationspflichten verletzt.

Wie im Verfahren erster Instanz dem Bw vorgeworfen, im Sachverhalt erwiesen und auch in der Berufung nicht bestritten wurde, handelt es sich beim Steinbruch W um eine Arbeitsstätte der L GesmbH & CO KG, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw ist, wobei die an der mobilen Steinbrecheranlage beschäftigten Arbeitnehmer nicht jene des Bw sondern der Fa. M sind. Die Arbeitnehmer stehen daher nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Bw, sind aber auf einer Arbeitsstätte im Freien des Bw tätig. Es treffen ihn daher gemäß § 8 ASchG Koordinationspflichten, wie insbesondere nach § 8 Abs.2 Z4 ASchG die Verpflichtung, für die Durchführung der zum Schutz der Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte erforderlichen Maßnahmen Sorge zu tragen. Indem der Bw sich während des Strafverfahrens wie auch in der Berufungsschrift darauf stützt, dass ihn selbst keine Vorsorgepflichten treffen, sondern vielmehr vereinbart wurde, dass die Fa. M für entsprechende Genehmigungen Vorsorge trägt, hat er die Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen, die den Bw treffen, zugegeben und bestätigt. Die vom Bw aufgeworfene Frage einer Betriebsanlagengenehmigung ist hingegen nicht Gegenstand der Koordinierungspflichten, sondern ist davon lediglich der Arbeitnehmerschutz erfasst. Auch ist nicht von Belang, ob der Bw Eigentümer, Inhaber oder sonstiger Berechtigter der mobilen Steinbrecheranlage ist. Maßgeblich ist nur, dass er die Arbeitsstätte betreibt, dort betriebsfremde Arbeitnehmer beschäftigt sind und daher für die Koordination mit dem jeweiligen Arbeitgeber und für die Einhaltung der Schutzmaßnahmen verantwortlich ist. Dies auch deshalb, weil gemäß § 8 Abs.2 Z3 ASchG der Bw mit dem für die betriebsfremden Arbeitnehmer zuständigen Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen festzusetzen gehabt hätte und daher entsprechend dieser Festsetzung für die Durchführung des Schutzes gemäß § 8 Abs.2 Z4 ASchG zu sorgen hat. Es ist daher der Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt. Da es sich um ein Ungehorsamsdelikt handelt, war gemäß § 5 Abs.1 VStG vom Verschulden, nämlich zumindest fahrlässigen Verhalten auszugehen. Ein Entlastungsnachweis wurde vom Bw nicht einmal vorgebracht und behauptet und daher auch nicht erbracht. Es hat daher der Bw die Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Im Hinblick auf die Strafbemessung hat bereits die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auf die Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen. Insbesondere hat sie zum Unrechtsgehalt der Tat auf die dem Schutzzweck der Bestimmungen, nämlich die Hintanhaltung von Gefährdung und Beeinträchtigung der Gesundheit und des Lebens der Arbeitnehmer Bedacht genommen. Erschwerungs- wie auch Milderungsgründe hat sie ihrer Strafbemessung nicht zu Grunde gelegt. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat die belangte Behörde Ermittlungen durchgeführt und diese der Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Bw hat diesen Ausführungen nur allgemeine Ausführungen entgegengehalten und hat Nachweise für ein geringeres Einkommen nicht beigebracht. Auch hat er keine näheren Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen in der Berufung dargelegt. Im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt und die objektivierbaren Verhältnisse war die festgelegte Strafe aber tat- und schuldangemessen und auch im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen bis 100.000 S Geldstrafe nicht überhöht. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung von dem ihr durch das Gesetz eingeräumten Ermessen nicht in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht. Es war daher auch die verhängte Geldstrafe zu bestätigen.

5. Weil der Bw zu den Spruchpunkten 1 bis 5 Erfolg hatte, entfiel jeglicher Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 66 VStG. Zum Spruchpunkt 6 hingegen wurde das Straferkenntnis bestätigt, weshalb zusätzlich zum Kostenbeitrag erster Instanz ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe gemäß § 64 VStG aufzuerlegen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

wörtliche Anführung, Vorschreibungen, Bescheid, Koordinationspflicht, Arbeitsstätte, Definition

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 21.12.2001, Zl.: 2000/02/0171-7

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