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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280470/16/Le/Ha

Linz, 20.09.1999

 

VwSen-280470/16/Le/Ha Linz, am 20. September 1999

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk, Ferdinand-Öttl-Straße 12, 4840 Vöcklabruck, vom 3.5.1999 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.4.1999, Ge96-2644-1996, mit dem die gegen Herrn Ing. August K, S, eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach dem Arbeitnehmer-Innenschutzgesetz und dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz eingestellt worden waren, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der BH Vöcklabruck vom 15.4.1999, Ge96-2644-1996, insoweit aufgehoben, als damit das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn Ing. August K wegen der Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes eingestellt worden war.
  2. Gleichzeitig wird folgendes STRAFERKENNTNIS erlassen:

Herr Ing. August K, geb., hat es als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der K Möbelhandel Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in S, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der K T Gesellschaft m.b.H. & Co.KG. mit Sitz in S ist, zu verantworten, dass am 5.11.1996 im Tischlereibetrieb in S, P, entgegen § 64 Abs.7 Allgemeine Arbeitnehmer-schutzverordnung - AAV, BGBl. 218/1983 idF BGBl. 450/1994, neun Spanplatten mit einem Gewicht von je ca. 80 kg bei stehender Lagerung nicht gegen Umfallen gesichert waren, weil diese lediglich an einer Seite an die Wand gelehnt waren, jedoch zur anderen Seite hin keine Stütze vorhanden war. Der Lehrling Thomas C, geb. 1980, wurde vom umfallenden Spanplattenstapel erfasst, zu Boden geschleudert und tödlich verletzt.

Herr Ing. August K hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs.5 Z.1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. 450/1994 idgF in Verbindung mit § 64 Abs.7 AAV begangen, weshalb über ihn gemäß § 130 Abs.5 Einleitungssatz ASchG eine Geldstrafe in Höhe von 10 000 S, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Tagen verhängt wird.

Die Kosten des Strafverfahrens werden gemäß § 64 VStG mit 1.000 S (das sind 10 % des Strafbetrages) bestimmt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Verfahrenskosten) beträgt daher 11.000 S.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51e und 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafantrag vom 11.11.1996 teilte das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit, dass am 5.11.1996 in der Tischlerei K in Schwanenstadt der Lehrling Thomas C bei einem Arbeitsunfall tödlich verletzt worden war. Der Tischlergeselle Dragisa V wollte nach der Darstellung des Arbeitsinspektorates am 5.11.1996 um ca. 8.30 Uhr mit zwei Lehrlingen, nämlich Franjo T und Thomas C, aus einem aufrecht stehenden, gegen die Wand gelehnten Stapel Spanplatten die Letzte herausziehen. Die Lehrlinge wurden angewiesen, die acht nicht benötigten Platten solange zu halten, bis Dragisa V die neunte herausgezogen hatte. Dabei wurde der Stapel den Lehrlingen zu schwer und Franjo T sprang zu Seite. Thomas C wurde durch das Gewicht der Platten nach hinten gedrückt und stolperte über einen Transportwagen, der sich hinter ihm befand. Der Stapel fiel um und mit der Kante auf den Oberkörper des Lehrlings, der sich dadurch schwere innere Verletzungen zuzog und um ca. 14.00 Uhr im Krankenhaus verstarb.

Als übertretene Vorschrift wurde § 64 Abs.7 AAV angeführt und eine Geldstrafe von 15.000 S beantragt.

Im ergänzenden Strafantrag vom 14.11.1996 wurde der Strafantrag um die Übertretung des § 2 Abs.1 der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und

-beschränkungen für Jugendliche ausgedehnt und die Verhängung einer Geldstrafe von 20.000 S beantragt.

Die Erstbehörde forderte daraufhin mit Schriftsatz vom 29.11.1996 den Beschuldigten Ing. August K zur Rechtfertigung auf, wobei sie ihm die angelasteten Übertretungen vorhielt.

Er äußerte sich dazu im Schriftsatz vom 20.12.1996, auf den das Arbeitsinspektorat nach Vorhalt durch die Erstbehörde replizierte.

Daraufhin gab der Beschuldigte mit Schreiben vom 10.2.1997 wiederum eine Stellungnahme ab.

Weitere Ermittlungen wurden aktenkundig nicht getätigt.

Mit Bescheid vom 15.4.1999 stellte die Erstbehörde diese beiden Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG ein, da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen hätte.

2. Gegen diesen Bescheid erhob das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk fristgerecht Berufung vom 3.5.1999, wobei sich diese Berufung ausschließlich gegen die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes iVm § 64 Abs. 7 AAV richtete.

Das Arbeitsinspektorat führte zur Begründung aus, dass im ASchG zwischen "Lagern" und "Zwischenlagern" nicht unterschieden werde und dass stehende Platten, die gegen Umfallen nicht gesichert sind, vom Arbeitsinspektorat immer beanstandet würden. Für die Durchführung und Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sei der Arbeitgeber ebenso verantwortlich wie für die ordnungsgemäße Lagerung von Holzplatten. Bei einer ordnungsgemäßen Lagerung dieser Platten wäre es nicht zu diesem tragischen Unfall mit tödlichem Ausgang gekommen.

Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung über die Verantwortlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers wurde beantragt, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid insofern abändern, als gegen den Verantwortlichen handelsrechtlichen Geschäftsführer die beantragte Strafe verhängt wird.

3. Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der unabhängige Verwaltungssenat am 16. September 1999 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der neben einem Vertreter des Arbeitsinspektorates auch der Beschuldigte mit seinem Rechtsvertreter teilnahm. Der meldungslegende Arbeitsinspektor Ing. Christian Hl sowie der Tischlerlehrling Franjo T wurden als Zeugen gehört.

Daraus ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Am Vorabend des 5.11.1996 wurden in den Betrieb der Tischlerei K Spanplatten geliefert, die vom LKW abgeladen und im Betrieb einfach an die Wand gelehnt wurden. Es war angeblich geplant, diese am nächsten Tag in das Plattenregal einzuordnen.

Am Morgen des 5.11.1996 ersuchte der Tischlergeselle Dragisa V die beiden Lehrlinge Thomas C und Franjo T, ihm zu helfen. Sie gingen zu dem besagten Stapel, der aus neun Spanplatten bestand und der an der Wand lehnte. Dragisa V brauchte die letzte dieser Platten, weshalb sich die beiden Lehrlinge aufstellten, um die nicht benötigten Platten zu halten. Er kippte die nicht benötigten acht Platten (von denen jede ca. 80 kg hatte) gegen die beiden Lehrlinge, um die letzte Platte herauszuziehen. Dabei wurde dieser Stapel den beiden Lehrlingen zu schwer: Franjo T sprang zur Seite, worauf Thomas C durch das Gewicht der Platten nach hinten gedrückt wurde. Er stolperte über den bereitgestellten Transportwagen und der Stapel fiel auf ihn, wobei er so schwere innere Verletzungen erlitt, dass er wenige Stunden nach dem Unfall im Krankenhaus verstarb.

Der Beschuldigte gab an, dass diese Zwischenlagerung von Platten in der Form, dass diese an die Wand gelehnt werden, unumgänglich sei, um längere Stehzeiten des anliefernden LKW zu vermeiden. Wenn die Platten jedes Mal sofort in das Plattenregal eingeordnet würden, würde der Abladevorgang viel länger dauern. So würden eben die Platten an die Wand gelehnt und anschließend erst in das Plattenregal eingeräumt.

Warum dies am 4.11.1996 bzw. am Morgen des 5.11.1996 nicht geschehen ist, konnte der Beschuldigte nicht erklären.

Er habe nach dem Unfall die Plattenanlieferung umorganisiert und bauliche Änderungen vorgenommen. Die Platten würden nunmehr mit einem Hubstapler abgeladen und vor dem Plattenregal liegend abgelegt und von dort dann in das Plattenregal eingeordnet.

Zur Einhaltung der Arbeitssicherheitsbestimmungen befragt gab der Beschuldigte an, dass er selbst als Tischlermeister seine Tischlergesellen in Einzelgesprächen über die Arbeitssicherheitsbestimmungen informiere, insbesonders dann, wenn Lehrlinge aufgenommen würden. Dies geschehe einmal im Jahr. Nachweise über derartige Belehrungen konnte er nicht erbringen, zumal diese Belehrungen von den betroffenen Gesellen nicht mit Unterschrift bestätigt werden.

Der Zeuge Franjo T bestätigte, dass die Belehrungen der Lehrlinge über die Arbeitssicherheitsbestimmungen nicht vom "Chef" durchgeführt werden, sondern von den Gesellen; überdies hängen die Gesetze im Vorraum aus. Er sagte weiters aus, dass der "Chef" die Arbeitssicherheitsbestimmungen kontrolliere, da er bei Mängeln sofort herkomme und die Betroffenen belehre.

Der Zeuge T gab an, dass der Geselle Dragisa V am Morgen des 5.11.1996 zu ihnen gekommen sei mit der Bitte, er und Thomas C mögen ihm helfen, eine Platte aus dem Spanplattenstapel herauszuziehen. Der Geselle wollte daraus ein Werkstück anfertigen, nicht jedoch die Platten wegräumen. Ob vom Wegräumen der übrigen Platten die Rede gewesen sei, konnte er nicht mehr angeben. An den Unfall selbst hatte er keine Erinnerung mehr.

Der meldungslegende Arbeitsinspektor Ing. H sagte aus, dass die Lagerung von Platten ein sensibler Punkt in Tischlereibetrieben wäre und immer wieder schwere Unfälle dabei passieren. Platten müssten daher nach der Anlieferung sofort in das Plattenregal eingeordnet werden; eine Lagerung solcher Platten durch bloßes Anlehnen an die Wand ohne zusätzlicher Sicherung sei nicht ausreichend, auch nicht als Zwischenlagerung. Sollten bei Kontrollen derartige Lagerungen festgestellt werden, würde das Arbeitsinspektorat dies immer bemängeln.

Den Betrieb des Beschuldigten bezeichnete der Arbeitsinspektor im übrigen als "in Ordnung".

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. § 51 Abs.1 VStG bestimmt, dass im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zusteht, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Nach Abs.2 leg.cit. bestimmen die Verwaltungsvorschriften, ob und inwieweit Verwaltungsbehörden Berufung erheben können.

Gemäß § 11 Abs.3 Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. 27/1993 idgF, steht dem Arbeitsinspektorat das Recht der Berufung gegen Bescheide sowie des Einspruches gegen Strafverfügungen zu.

Somit ist das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk berechtigt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.4.1999, mit dem die Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn Ing. August K eingestellt wurden, Berufung zu erheben.

4.2. Zum Umfang der Berufung ist festzustellen, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Übertretung des ASchG richtet, nicht aber gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen der angelasteten Übertretung des KJBG. Dies hat zur Folge, dass die Einstellung des Strafverfahrens wegen Übertretung des KJBG rechtskräftig ist.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher ausschließlich auf die Übertretung des ASchG.

4.3. § 64 Abs.7 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV, BGBl. 218/1983 idF 450/1994 bestimmte, dass ... Platten ... bei stehender Lagerung gegen Umfallen gesichert sein müssen.

Es ist weder in der AAV noch im ASchG ein Unterschied zwischen "Lagern" und "Zwischenlagern" definiert, sodass unter "Lagern von Platten" jegliches Aufbewahren dieser Platten zu verstehen ist, unabhängig von der Dauer der Aufbewahrung. (In diesem Sinn siehe die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 23 Abs.3 AAV vom 9.3.1992, 91/19/0362).

Das kann folglich nur bedeuten, dass ein bloßes Anlehnen von Spanplatten an eine Wand - wenn auch nur für eine kurze Dauer - keine ordnungsgemäße Lagerung im Sinne des § 64 Abs.7 AAV darstellt. Es ist bekannt, dass bloß angelehnte Gegenstände mehr oder weniger leicht umfallen, weshalb eine solche Lagerung nur dann zulässig wäre, wenn die angelehnten Platten auch gegen die andere Seite hin, zB durch Pfosten, gegen Umfallen gesichert wären.

Es wäre daher erforderlich gewesen, die am Vorabend des Unglückstages angelieferten Platten entweder sofort in das Plattenregal einzubringen oder - wenn man schon aus vermeintlich so wichtigen Zeitgründen eine vorübergehende Lagerung durch Anlehnen an die Wand vornehmen wollte - diese Platten nicht nur an die Wand zu lehnen, sondern auch zur anderen Seite hin mit geeigneten Stützeinrichtungen abzusichern. Keinesfalls war es zulässig, diese am Abend des 4.11.1996 angelieferten Platten einfach stehen zu lassen und am Morgen des 5.11.1996 nicht sofort einzuräumen, sondern die letzte Spanplatte herauszuziehen, um daraus ein Werkstück anzufertigen. Unglaublich verantwortungslos war es, diese acht Spanplatten von Lehrlingen halten zu lassen, anstatt die Platten zunächst ins Plattenregal einzuräumen und erst dann die benötigte Platte wegzunehmen.

Diese den Anordnungen des § 64 Abs.7 AAV widersprechende Lagerung war daher - entgegen der Darstellung des Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 20.12.1996 - sehr wohl kausal für den Arbeitsunfall, da dieser Arbeitsunfall nicht hätte stattfinden können, wenn die Platten unverzüglich in das Plattenregal eingeordnet worden wären.

Die angelastete Verwaltungsübertretung liegt somit in objektiver Hinsicht vor.

4.4. Der Beschuldigte vermeint, für diesen Arbeitsunfall subjektiv nicht verantwortlich zu sein. Er übersieht damit, dass er als Arbeitgeber dafür verantwortlich ist, dass in seinem Betrieb die Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer eingehalten werden.

Nach dem vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Prinzip des Weisungs- und Kontrollsystems (siehe etwa VwGH vom 24.2.1995, 94/02/0440, 0441 und die darin zitierte Vorjudikatur) ist es Sache des Arbeitgebers, einerseits die Arbeitnehmer ausreichend zu unterweisen und andererseits die Einhaltung dieser Weisungen auch ständig zu kontrollieren (wobei stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen - siehe VwGH 86/08/0172 vom 29.1.1987).

Im gegenständlichen Fall wäre es Sache des Beschuldigten gewesen dafür zu sorgen, dass die angelieferten Platten unverzüglich ins Plattenregal eingeordnet werden bzw. dass aus ungesichert stehenden Platten nicht eine (noch dazu die Letzte!) herausgezogen wird bzw. dass bei einem solchen Herausziehen einer Platte die Sicherung der übrigen Platten gegen Umfallen nicht durch Lehrlinge erfolgen darf. Es wäre auch seine Aufgabe gewesen, am Abend des 4.11.1996 die unverzügliche Einordnung der Platten in das Plattenregal zu veranlassen, spätestens aber am Morgen des 5.11.1996 - noch dazu unter Beachtung des Umstandes, dass der Beschuldigte ohnedies schon seit 7.00 Uhr im Betrieb war.

Es sind somit im gegenständlichen Fall eine Reihe von Unzulänglichkeiten zu Tage getreten, die in der Folge zu einem tödlichen Arbeitsunfall geführt haben und die aufgezeigt haben, dass das vom Beschuldigten einzurichtende Weisungs- und Kontrollsystem nicht wirksam funktioniert hat.

Damit aber ist dem Beschuldigten Verschulden, zumindest in Form der Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs.1 VStG, anzulasten; es ist ihm nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an dieser Übertretung kein Verschulden trifft, weil er nicht in der Lage war, die Einrichtung eines wirksamen Weisungs- und Kontrollsystems glaubhaft zu machen.

4.5. Die Strafbemessung erfolgte nach den Grundsätzen des § 19 VStG unter Berücksichtigung des Strafrahmens gemäß § 130 Abs.5 Einleitungssatz ASchG.

Als erschwerend war zu berücksichtigen, dass die Verwaltungsübertretung den Tod eines Lehrlings zur Folge hatte.

Mildernd dagegen war die absolute Unbescholtenheit des Beschuldigten sowie die Tatsache, dass er die Anlieferung der Platten im Betrieb unverzüglich umorganisierte, um derartige Unfälle hinkünftig auszuschalten.

Auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden berücksichtigt.

Es konnte daher eine geringere Strafe als beantragt verhängt werden. Damit hatte sich auch der Vertreter des Arbeitsinspektorates in der mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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