Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280478/5/Ga/Fb

Linz, 19.11.1999

VwSen-280478/5/Ga/Fb Linz, am 19. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Ing. F E gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 3. August 1999, GZ MA 2-Pol-5006-1999 OM, wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 3. August 1999 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E Elektrotechnik Gesellschaft m.b.H., Sitz in der Stadt W, verwaltungsstrafrechtlich dafür einzustehen, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber der Arbeitnehmer N und G am 18. Februar 1999 in einer fremden Arbeitsstätte, u.zw. in der Blechbearbeitungshalle der Fa. V Gesellschaft m.b.H. in P Nr. 7 mit bestimmten Installationsarbeiten beschäftigt und dabei jedoch - entgegen der Vorschrift des § 8 Abs.2 Z3 ASchG - es unterlassen habe, die erforderlichen Schutzmaßnahmen für seine Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem für die fremde Arbeitsstätte verantwortlichen (anderen) Arbeitgeber festzulegen; darauf sei schließlich zurückzuführen gewesen, dass die genannten Arbeitnehmer im Zuge der Beschäftigung dort in einen Arbeitsunfall verwickelt und schwer verletzt worden seien.

Der Berufungswerber habe § 130 Abs.1 Z10 iVm § 8 Abs.2 Z3 ASchG verletzt; wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: fünf Tage) kostenpflichtig verhängt.

Über die dagegen erhobene, erkennbar die Aufhebung beantragende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafakt und Anhörung des Arbeitsinspektorats, erwogen:

Im § 8 bestimmt das ASchG Koordinierungs- und Informationspflichten für zwei oder mehrere Arbeitgeber, die jeweils ihre eigenen Arbeitnehmer in (auf) ein und derselben Arbeitsstätte (Baustelle) beschäftigen, ohne aber als 'Überlasser' aufzutreten. Die Reichweite der Pflichten und die Haftung für deren Einhaltung sind je nach Schutzzweck bzw Spezifität des der Koordinierung unterliegenden Grundverhältnisses unterschiedlich geregelt.

So enthält der im Berufungsfall als verletzt zugrunde gelegte § 8 Abs.2 Z3 leg.cit. folgendes besondere Koordinierungsgebot: "Werden in einer Arbeitsstätte Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu den für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgebern stehen (betriebsfremde Arbeitnehmer), so sind die für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber verpflichtet, die für die betriebsfremden Arbeitnehmer erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen".

Wer als Arbeitgeber die ihm demgemäß auferlegte Koordinierungspflicht verletzt, begeht gemäß § 130 Abs.1 Z10 leg.cit. eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafen von 2.000 S bis 100.000 S (bei Wiederholung: 4.000 S bis 200.000 S) zu bestrafen ist.

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ist aus dieser Bestimmung nicht etwa abzuleiten, dass es für die objektive Tatbestandsmäßigkeit der in Rede stehenden Koordinierungspflichtverletzung unmittelbar darauf ankäme, ob die Vereinbarungen zwischen den Arbeitnehmern den Unfall hätten verhindern können. Ein solcher Umstand wäre allerdings dann von Bedeutung, wenn daraus mittelbar hervorginge, dass eben nicht die "erforderlichen" (= unter objektiven Aspekten zur Schadensabwehr im konkreten Einzelfall überhaupt tauglichen) Schutzmaßnahmen festgelegt wurden.

Im Ergebnis aber hat die Berufung Erfolg, weil der Berufungswerber als Arbeitgeber der betriebsfremden Arbeitnehmer vorliegend als Täter nicht in Frage kommen konnte. Adressat der strafbewehrten Verpflichtung zur Festlegung der für die betriebsfremden Arbeitnehmer erforderlichen Schutzmaßnahmen ist gemäß eindeutigem Wortlaut der Gebotsnorm allein nur der Arbeitsstätten-Arbeitgeber (hier: die V Gesellschaft m.b.H.)! Daran vermag nichts zu ändern, dass die Festlegung der Maßnahmen von Gesetzes wegen "im Einvernehmen" zu erfolgen hat.

Bildete aber schon aus diesen Gründen das dem Berufungswerber vorgeworfene Verhalten wegen der ihm durch das Gesetz nicht zugedachten Tätereignung keine Verwaltungsübertretung, so war wie im Spruch zu entscheiden.

Dieses Verfahrensergebnis entbindet den Berufungswerber auch von der Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum