Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280484/5/Ga/Fb

Linz, 31.01.2000

VwSen-280484/5/Ga/Fb Linz, am 31. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des G A in W gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 22. September 1999, GZ: MA 2-Pol-5004-1999 OM, wegen Übertretungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen. Die zu 1. bis 5. verhängten Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) werden bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu 1., 2. und 4. je 1.100 S (entspricht 79,94 €), zu 3. 900 S (entspricht 65,41 €) und zu 5. 200 S (entspricht 14,53 €) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis vom 22. September 1999 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe in fünf Fällen näher angegebene Vorschriften des KJBG übertreten. Wegen dieser Delikte wurden über ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) zu 1., 2. und 4. von je 5.500 S (je fünf Tage), zu 3. von 4.500 S (vier Tage) und zu 5. von 1.000 S (ein Tag) je kostenpflichtig verhängt.

Zufolge der dagegen erhobenen, nur die Strafverhängung bekämpfenden Berufung sind jedoch die Schuldsprüche zu 1. bis 5. des bezeichneten Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden.

Begründend bringt der Berufungswerber vor, er sei als Türkischer Staatsbürger mit den Vorschriften in Österreich nicht hundertprozentig vertraut, sodass die gegenständlichen Übertretungen aus seiner Unwissenheit entstanden seien. Überdies sei er aufgrund der Liquidation der Firma A derzeit ohne Beschäftigung und habe im Zusammenhang mit der Firmenauflösung erhebliche Kosten zu tragen; er beziehe derzeit nur 9.000 S Arbeitslosengeld. Aus diesen Gründen erscheinen ihm die verhängten Geldstrafen viel zu hoch, weshalb er Straferlass, hilfsweise Herabsetzung beantrage.

Mit ähnlichen Gründen hat der Berufungswerber schon in dem mit h Erkenntnis vom 29. April 1999, VwSen-280452/3/Ga/Km, entschiedenen vergleichbaren Fall argumentiert. Die dort geahndeten Übertretungen des KJBG hatten - wegen kürzerer Tatzeiträume - durchwegs geringere Unrechtsgehalte als die vorliegend geahndeten, im übrigen jedoch gleichgelagerten Verstöße. Dennoch waren über den Berufungswerber zum Teil deutlich höhere Strafen verhängt worden als hier.

Davon abgesehen war vorliegend bei der Strafbemessung der vom Gesetz für den Wiederholungsfall bestimmte Erhöhungsstrafsatz (§ 30 KJBG) anzuwenden (dies verkannte freilich die belangte Behörde, indem sie die in der Strafbegründung erwähnte einschlägige und rechtskräftige Vortat in Missachtung des Doppelverwertungsverbotes als besonderen Erschwerungsgrund wertete).

Was die vom Berufungswerber geltend gemachte geringe Vertrautheit mit den hier verletzten Rechtsvorschriften angeht, vermag er damit einen Schuldminderungsgrund iSd § 34 Z12 StGB nicht zu begründen; es wäre seine Pflicht gewesen, sich rechtzeitig vor Beginn seiner Tätigkeit als Arbeitgeber über die maßgeblichen, von ihm bei der Beschäftigung von jugendlichen Arbeitnehmern zu beachtenden Schutzvorschriften zu informieren.

Aus allen diesen Gründen war der Berufung in diesem Fall der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Berufungswerber zu 1. bis 5. Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlich bestimmten Höhe (20 % der je verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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