Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280492/6/Gu/La

Linz, 09.03.2000

VwSen-280492/6/Gu/La Linz, am 9. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des J. P. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17.9.1999, Zl. Ge96-59-3-1999/brof, wegen Übertretung des AZG zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Kostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 1 Abs.1 AZG, § 28 Abs.1a Z2 leg.cit, Art. 8 Abs.1 EWG-Verordnung 3820/85 iVm Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als persönlich haftender Gesellschafter der W. und P. Transporte KEG mit dem Sitz in B.L. und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ und strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG es vertreten zu müssen, dass dem Arbeitnehmer A. K. als Lenker eines Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung dient, und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5t übersteigt, mit dem Kennzeichen, mit dem Anhänger Kennzeichen, in der Nacht vom 24.3.1999 auf 25.3.1999 und in der Nacht vom 26.3.1999 auf 27.3.1999 die vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht gewährt worden seien.

Wegen Verletzung des § 28 Abs.1a Z2 AZG iVm Art.8 Abs.1 EWG-Verordnung 3820/85 betreffend die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 3.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

Die Erstinstanz stützt ihr Straferkenntnis auf das Erhebungsergebnis von Beamten der Bundespolizeidirektion Salzburg anlässlich einer Kontrolle am 27.3.1999 auf der A1 Westautobahn sowie anschließender Auswertung der abgenommenen Tachographenschaublätter durch das Arbeitsinspektorat.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, dass seitens der W. und P. KEG die ordentliche Geschäftstätigkeit im Sommer 1998 eingestellt worden sei und die LKW von der Firma Ch. W., L., übernommen worden seien. W. habe trotz oftmaliger Aufforderung seinerseits die Fahrzeuge nicht auf seine Firma umgemeldet. Das Güterbeförderungsgewerbe (gemeint wohl: im Standort B.L.) sei im Jänner 1999 abgemeldet worden. Im Ergebnis sei von Ch. W. das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen unter Missachtung der Bestimmungen des KFG infolge Nichtummeldung verwendet worden.

Im Übrigen könnten durch Transportrechnungen bescheinigt werden, dass das Sattelzugfahrzeug nicht auf Namen und auf Rechnung der W. und P. KEG verwendet worden sei. Schließlich habe der im Straferkenntnis benannte Lenker K. A. niemals im Auftrage des Unternehmens W. und P. KEG Transportaufträge durchgeführt. Diesbezüglich beantragt er die Beibringung eines entsprechenden Auszuges von Seiten der Gebietskrankenkasse, wer zum fraglichen Zeitpunkt Arbeitgeber des Lenkers A. war.

Im Ergebnis reklamiert der Rechtsmittelwerber, dass ihm die Tat als persönlich haftender Gesellschafter der W. und P. Transport KEG mit dem Sitz in B. L. nicht zurechenbar sei und aus diesem Grunde beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens.

Auf Grund der Berufung hat die Erstinstanz einen Auszug aus der Kraftfahrzeugzulassung sowie einen Auszug aus dem Handelsregister herbeigeschafft und eine Auskunft von der Oö. Gebietskrankenkasse über das Beschäftigungsverhältnis des K. A. eingeholt.

Demnach steht auf Grund dieser Bestätigung vom 3.11.1999 fest, dass K. A. in der Zeit von 24.3. 1999 bis 31.5.1999 bei Ch. W., Handel und Logistik, in Linz beschäftig war.

Die E. W. Transport GesmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer Herr Ch. W. ist, besitzt laut Auszug aus dem Gewerberegister im Standort L., eine Güterfernverkehrskonzession für Kraftfahrzeuge.

Herr Ch. W. besitzt im Standort Linz, Sch. ein Handelsgewerbe.

Die W. und P. KEG besaß bis Februar 1999 eine Güterbeförderungskonzession im Standort B. L..

In der Zusammenschau dieser Fakten konnte die Verantwortung des Beschuldigten überzeugen, dass nicht er als persönlich haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der W. und P. Transport KEG für die zur Last gelegte Tat einzustehen hatte, weil der eingesetzte Arbeitgeber in keinem Beschäftigungsverhältnis zu diesem Unternehmen stand. Ob gleichzeitig eine Übertretung kraftfahrrechtlicher Vorschriften wegen Nichtummeldung an einen wahren Standort des Fahrzeuges vorlag, war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen.

Dem Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk wurde der Sachverhalt zur Wahrung des Parteiengehörs bekannt gegeben und hat dieses keinen Einwand gegen die Einstellung des Strafverfahrens erhoben.

Nachdem die Zurechenbarkeit der Tat zu Lasten des Beschuldigten auf Grund der vorliegenden Beweismittel nicht erwiesen schien, war das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 45 Abs.1 Z1 erster Sachverhalt VStG einzustellen.

Auf Grund des Erfolges der Berufung ist der Rechtsmittelwerber von der Pflicht befreit, Verfahrenskostenbeiträge leisten zu müssen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Beweiswürdigung

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