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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280495/8/Ga/La

Linz, 08.03.2001

VwSen-280495/8/Ga/La Linz, am 8. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des H N gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 9. November 1999, Zl. Ge96-200-1999, wegen Übertretung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt, dies mit der Maßgabe, dass das Satzende der spruchgemäßen Anlastung wie folgt zu lauten hat: "... und somit den Arbeitsinspektor bei der Fortsetzung einer erforderlichen Besichtigung der Betriebsanlage der N Ges.m.b.H. in T, behindert."

Der Berufungswerber hat als Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 1.000 öS (entspricht 72,67 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 9. November 1999 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 4 Abs.1 iVm § 24 Abs.1 Z5 lit.b ArbIG für schuldig befunden. Als erwiesen (§ 44a Z1 VStG) wurde ihm angelastet, er habe anlässlich einer am 25. August 1999 durchgeführten Routinebesichtigung einer bestimmten Betriebsanlage der N Ges.m.b.H. in der Gemeinde S durch einen Arbeitsinspektor des AI eben diesen namentlich genannten Arbeitsinspektor mit den Worten: "hinaus aus meinem Betrieb, Sie haben hier nichts verloren und beschweren werde ich mich auch über Sie", aus dem Betrieb verwiesen und somit den Arbeitsinspektor "bei der Durchführung von Besichtigungen" der besagten Betriebsanlage behindert.

Gemäß § 24 Abs.1 Einleitungssatz ArbIG wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 öS (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

Die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit in objektiver und subjektiver Hinsicht begründete die belangte Behörde mit den gerafft wiedergegebenen Aussagen in der Anzeige jenes Organes der Arbeitsinspektion, das die hier stattgefundene Routinebesichtigung der Betriebsstätte vorgenommen hatte und mit "der Tatsache", dass der Berufungswerber zugegeben habe, den Arbeitsinspektor zum Verlassen des Betriebes aufgefordert zu haben. Dabei sei die Frage, ob der Arbeitsinspektor bei seiner Überprüfung nach Auffassung des Berufungswerbers "sehr forsch und wenig freundlich" gewesen sei, weder für die objektive noch für die subjektive Tatseite belangvoll. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei Vorsatz anzunehmen gewesen, weil der Beschuldigte vom Arbeitsinspektor auf die Folgen seines Verhaltens hingewiesen worden sei und er somit trotz Kenntnis der Rechtslage einen Sachverhalt habe verwirklichen wollen, der dem gesetzlichen Tatbild entspreche.

In der anhand der Kriterien des § 19 VStG dargelegten Strafbemessung setzte sich die belangte Behörde mit dem Schutzzweck der als verletzt vorgeworfenen Vorschrift auseinander und wertete den Umstand, wonach der Beschuldigte die Behinderung vorsätzlich unternommen habe, als Erschwerungsgrund, hingegen als mildernd keine Umstände. Unter Bedachtnahme auf die zu schätzen gewesenen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Einkommen von 50.000 S, Vermögen von zehn Mio. Schilling, keine Sorgepflichten) sah die belangte Behörde das festgesetzte Strafausmaß als angemessen und das vom AI beantragte Strafausmaß von 20.000 S als jedoch überschießend an, sodass dessen Strafantrag nicht habe Folge geleistet werden können.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung der Beschuldigtenpartei - auch das Arbeitsinspektorat als Amtspartei berief (wegen zu niedriger Geldstrafe); hierüber wird gesondert zu erkennen sein - hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Der Berufungswerber erhebt kein neues Sachvorbringen, sondern verweist im wesentlichen darauf, dass er schon mit seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 2. September 1999 den Ablauf des in Rede stehenden Vorfalls dargestellt habe. Ergänzend führte er aus, er habe die Arbeit des Arbeitsinspektors nicht beeinträchtigt, sondern sich über dessen Verhalten geärgert. Er sei der Meinung, dass auch ein Arbeitsinspektor die Pflicht habe, Höflichkeit an den Tag zu legen. Als Zeugen für "diesen Vorfall" nannte er einen Mechanikermeister und den Lagerleiter (jeweils mit Namensangabe) sowie einen Lehrling (ohne Namensangabe) und fügte noch hinzu, dass diese Personen "diese Auseinandersetzung" jederzeit bezeugen könnten.

Mit dieser Berufungsausführung aber bestätigte der Beschuldigte die von der belangten Behörde schon erwähnte Rechtfertigung, wonach er den Arbeitsinspektor aufgefordert habe, seinen Betrieb zu verlassen, weil er nicht bereit gewesen sei, sich "so einen Ton gefallen zu lassen" (so das Vorbringen in der schriftlichen Rechtfertigung vom 2.11.1999). Darin, dass die belangte Behörde - erkennbar - auf gerade diesen Umstand als maßgebenden Lebenssachverhalt abgestellt hat, ist ihr nicht entgegenzutreten. Dass sie sich in dieser Wertung durch die Ausführungen des Arbeitsinspektors in der Strafanzeige vom 10. September 1999 zu Recht bestärkt sehen durfte, liegt auf der Hand, hat doch auch der Arbeitsinspektor die Aufforderung, er solle den Betrieb verlassen, in den Mittelpunkt seiner Vorfallsschilderung gerückt.

Nach der Aktenlage gleichfalls unstrittig ist der weitere Umstand, dass der Arbeitsinspektor zum Zeitpunkt der an ihn gerichteten Aufforderung, den Betrieb zu verlassen, die Besichtigung noch nicht beendet gehabt hatte. Schließlich bekämpfte der Berufungswerber auch nicht die Begründungsausführungen der belangten Behörde, wonach der Arbeitsinspektor den Berufungswerber auf die Folgen seines Verhaltens aufmerksam gemacht habe.

Erwies sich aber die Tatseite im Berufungsfall als bereits ausreichend geklärt, konnte eine - im übrigen von den Verfahrensparteien nicht beantragte - öffentliche Verhandlung unterbleiben.

In rechtlicher Hinsicht durfte die belangte Behörde eine in der geschilderten Weise unmissverständlich ausgesprochene Aufforderung des Berufungswerbers, der nach eigener Einschätzung gegenüber dem Arbeitsinspektor als jene Person, die im nämlichen Betrieb das Sagen hat, aufgetreten ist, als Behinderung im Sinne des Tatbestandes beurteilen.

Auf die "Begleitmusik", dh. auf den Ton des Arbeitsinspektors, den der Berufungswerber behauptetermaßen als Unhöflichkeit empfunden habe, kam es objektiv-tatseitig, wie schon die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, nicht an. Unbeschadet des Zutreffens dieser seiner Darstellung, hätte der Berufungswerber als erfahrener Arbeitgeber und Betriebsinhaber eben nicht überschießend reagieren dürfen, sondern hätte vielmehr die Besichtigung pflichtgemäß zu Ende führen lassen müssen. Im Anschluss daran wäre ihm noch immer offengestanden, das behauptete, von ihm als unhöflich empfundene (angeblich auch von Zeugen wahrgenommene) Verhalten des Arbeitsinspektors im Wege einer Aufsichtsbeschwerde zu rügen. Auch schuldseitig war daher aus einer Unhöflichkeit des Arbeitsinspektors, wäre sie so wie geschildert an den Tag gelegt worden, für den Berufungswerber, sofern er konkludent eine schuldmindernde Provokation geltend machen wollte, nichts zu gewinnen.

Die Strafbemessung und die Höhe der gegen ihn verhängten Geldstrafe hat der Berufungswerber konkret nicht bekämpft. Weder beeinspruchte er die von der belangten Behörde geschätzten persönlichen Verhältnisse noch den angeführten Erschwerungsgrund der Vorsätzlichkeit der Behinderung. Auch Milderungsgründe hat er nicht eingefordert und waren solche auch vom Oö. Verwaltungssenat nicht zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat den objektiven Unrechtsgehalt der Tat mit Begründung dargestellt und - erschließbar - als nicht bloß unbedeutend gewertet. Insgesamt, somit auch unter Bedachtnahme auf Präventionszwecke findet der Oö. Verwaltungssenat das verhängte Strafausmaß - immerhin die zehnfache Mindeststrafe - als im Rahmen des strafbehördlichen Ermessens für tat- und täteradäquat festgesetzt.

Aus allen diesen Gründen waren daher Schuldspruch und Strafausspruch zu bestätigen.

Mit der gleichzeitig verfügten Präzisierung der Tatanlastung bezweckte der Oö. Verwaltungssenat, das für wesentlich gehaltene Tatmerkmal der Erforderlichkeit einer Betriebsbesichtigung iS des § 4 Abs.1 ArbIG deutlich zu machen. In eben dieser Erforderlichkeit findet das Betretungs- und Besichtigungsrecht seine Grenze (arg: ".... sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, ...."). Dass die Anlastung nach der gesamten Aktenlage von der konkreten Erforderlichkeit der Besichtigung dieses Betriebes ausgegangen ist, kommt insbesondere auch in der Begründung des - noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassenen - Straferkenntnisses zum Ausdruck. Die zu verfügen gewesene Präzisierung bedeutet daher keine unzulässige Erweiterung des Abspruchsgegenstandes.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zum Tribunalverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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