Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280501/30/Kon/Pr

Linz, 14.11.2000

VwSen-280501/30/Kon/Pr Linz, am 14. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.11.2000 auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn Ing. E. I., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E. H. und Dr. R. L., L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15.11.1999, Ge96-56-1998, wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), zu Recht erkannt:

Der sich allein gegen die Strafhöhe richtenden Berufung wird teilweise Folge gegeben und die verhängte Strafe wird auf den Betrag von 8.000 S (entspricht  581,38 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 36 Stunden herabgesetzt.

Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz wird mit 800 S (entspricht  58,14 Euro) festgesetzt.

Im Übrigen wird der Strafausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass die Verwaltungsstrafnorm (§ 44a Z3 VStG) richtigerweise zu lauten hat: § 130 Abs.5 Einleitungssatz ASchG.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG iVm § 87 Abs.2 iVm §§ 7 bis 10 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.

Hinsichtlich des Strafausmaßes führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass die verhängte Geldstrafe den Schuld- und Unrechtsgehalt der begangenen strafbaren Handlung und den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen entspreche. Von der belangten Behörde wird dabei angemerkt, dass der Beschuldigte keine Angabe zu seinen Vermögensverhältnissen getätigt habe, sodass ein monatliches Einkommen von 20.000 S angenommen worden sei.

Auch unter Berücksichtigung der Gefährdung derjeniger Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, sei die verhängte Strafe als angemessen zu erachten, da durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Sicherheitsmaßnahmen ab einer Höhe von 2 m eine akute Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bestehe. Da das Leben und die Gesundheit äußerst schätzenswerte Rechtsgüter seien, wäre die Verhängung einer höheren Strafe gerechtfertigt gewesen. Im gegenständlichen Fall habe mit der verhängten Strafe das Auslangen gefunden werden können. Sie sei in dieser Höhe erforderlich, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten, da sein bisheriges Verhalten gezeigt habe, dass er offensichtlich nicht gewillt sei, die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes einzuhalten. Die Tatsache der Verhängung einer Geldstrafe in dieser Höhe werde auch einen potenziellen Täter von der Begehung gleichartiger Straftaten abhalten.

Gegen dieses Strafausmaß wird vom Beschuldigten in der Berufung eingewandt, dass das von der Erstbehörde angenommene monatliche Nettoeinkommen von 20.000 S zwar grundsätzlich zuzugestehen sei, jedoch aber auch berücksichtigt hätte werden müssen, dass er für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig sei.

Aus diesem Grunde entspreche die verhängte Geldstrafe nicht den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen.

Im Rahmen der Schlussausführungen des Beschuldigtenvertreters in der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wird zusätzlich auf den Umstand hingewiesen, dass in dieser Verhandlung hervorgekommen sei, dass von einer geringeren Dachneigung und einer geringeren Traufenhöhe auszugehen sei, als sie dem Tatvorwurf zu Grunde lägen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 87 Abs.2 BauV müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 vorhanden sein.

Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4.000 S bis 200.000 S zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Aufgrund der in der Berufungsverhandlung unstrittig hervorgekommenen geringeren Dachneigung und Absturzhöhe war der angelasteten Verwaltungsübertretung ein geringerer Unrechtsgehalt zu Grunde zu legen als dies bei den im Tatvorwurf angeführten Werten (Dachneigung: 20 Grad, Absturzhöhe: 5 m) der Fall wäre.

Da, wie sich anhand der Aktenlage mit ausreichender Sicherheit ergibt, die Schutzausrüstungen, Seile und Sicherheitsgeschirre auf der gegenständlichen Baustelle vorhanden waren und weiters auch ein zumindest ansatzweise vorhandenes, wenngleich nicht ausreichendes, Kontrollsystem dem Beschuldigten zugestanden werden kann, war die verhängte Strafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses entfällt eine Vorschreibung für die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

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