Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280502/15/Gu/Pr

Linz, 25.04.2000

VwSen-280502/15/Gu/Pr Linz, am 25. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H. O., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J. K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6.12.1999, Ge96-102-1997-Km/Bau, wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes iVm der Fachkenntnisverordnung, BGBl.Nr. 441/1975, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die in der Randleiste angeführten arabischen Ziffern 1. und 2. zu entfallen haben.

Bezüglich der Zitierung der verletzten Rechtsvorschrift wird § 113 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) insoweit präzisiert, als bei der Zitierung § 113 zuzufügen ist, Abs.2 Z1 ASchG.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG den Betrag von 2.000 S (entspricht  145,35 €) und gemäß § 64 Abs.3 VStG die im Berufungsverfahren erwachsenen Barauslagen von 2.720 S (entspricht  197,67 €) zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1, 2 und 3 VStG, § 2 Abs.1 lit.a der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse, BGBl.Nr. 441/1997 iVm § 113 Abs.2 Z1 ASchG und § 130 Abs.5 Z1 leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin "F. O. GesmbH" der KG F. O. & Co mit dem Sitz in G. und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ und Arbeitgeber es verantworten zu müssen, dass in der weiteren Betriebsstätte der F. O. GesmbH & Co in H., am 20.8.1997 um ca. 23 Uhr der Arbeitgeber K. S. in der Halle 3 den Laufkran Fabrikat Kone mit einer Tragfähigkeit von 2 x 8 t bedient und eine sogenannte L-Wand transportiert habe, wobei ein weiterer Arbeitnehmer den Betonfertigteil im gehobenen Zustand drehen wollte, wodurch dieser plötzlich herunter fiel und der weitere Arbeitnehmer an beiden Beinen schwer verletzt wurde. Der Kranführer Herr K. S. hatte bei dieser Tätigkeit nicht den für diese Arbeiten erforderlichen Nachweis der Fachkenntnis für das Führen von Kranen, obwohl er das Führen dieses Kranes in notwendigen Fachkenntnissen hätte nachweisen müssen (wobei nur bezüglich handbetriebener Krane und Krane, die ausschließlich der Verwendung an einer bestimmten Maschine dienen, ferner soweit es sich nicht um Baudrehkrane handelt, flurgesteuerte Krane und auf Fahrzeugen aufgebaute Ladekrane mit einer Tragfähigkeit der beiden Kranarten von nicht mehr als 5 t eine Ausnahme herrsche) und es sich bei dem gegenständlichen Kran um einen kabinengesteuerten Laufkran gehandelt habe.

Wegen Verletzung des § 2 Abs.1 lit.a der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse, BGBl.Nr. 441/1975 iVm § 113 ASchG sowie iVm § 130 Abs.5 Z1 ASchG wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S auferlegt.


In seiner vom rechtsfreundlichen Vertreter verfassten Berufung bekämpft der Rechtsmittelwerber das angefochtene Straferkenntnis im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich bei dem spruchgegenständlichen Laufkran um ein Hebezeug handle, welcher unter die Ausnahmebestimmung der Fachkenntnisverordnung BGBl.Nr. 441/1975 falle, weil der gegenständliche Laufkran ausschließlich der Verwendung an der Maschinenstraße zur Erstellung von Fertigbetonteilen diene. Im Übrigen würde es eine Überspannung der Sorgfaltspflicht eines Kranführers darstellen, wenn dieser sich jedes Mal bei der Aufnahme der Ladung persönlich vom ordnungsgemäßen Anschlagen der Last überzeugen müsste. Dies gelte um so mehr, wenn, wie im gegenständlichen Fall, ein einfaches und ohne jegliches Einweisen bedienbares Karabinersystem für die Befestigung der Ladung verwendet werde.

Nach Auffassung des Rechtsmittelwerbers könne jedoch bei dem einfachen Anschlagsystem mit Karabinern eine Unterweisung eines Anweisers oder Anschlägers unterbleiben, sodass keine Pflichtverletzung vorliegen konnte sondern es sich um das Eigenverschulden des verunfallten Arbeitnehmers K. gehandelt habe, der ein einfaches Karabinersystem nicht ordnungsgemäß bedient habe. Ferner wird bestritten, dass die Ausnahmebestimmung nur dann tragend sei, wenn ein mit einer Maschine fix verbundener Kran gegeben sei.

Bei dem gegenständlichen Kran handle es sich um einen solchen nur für die Maschinenstraße zur Erstellung von Fertigbetonteilen verwendeten Laufkran, welcher unter die mehrfach erwähnte Ausnahmebestimmung falle. Es sei daher eine Verletzung der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse sowie des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes nicht vorgelegen. Hiezu wird beantragt, ein Sachverständigengutachten bezüglich der Verwendung des gegenständlichen Laufkranes einzuholen.

Letztlich wird beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben in eventu die Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz (welche aufgrund der Änderung der Verfahrensgesetze seit dem Jahre 1991 ohnedies nicht mehr in Betracht kommt).

Aufgrund der in Niederösterreich gelegenen Arbeitsstätte und weil ein Amtssachverständiger daher mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles nicht in Betracht zu ziehen war, wurde der beantragte Sachverständigenbeweis durch Bestellung des im Verwaltungsbezirk der gegenständlichen Arbeitsstätte tätigen Ing. Franz Mandl zum gewillkürten Sachverständigen Rechnung getragen und hat dieser über Auftrag des Oö. Verwaltungssenates den vom Berufungswerber begehrten Befund erhoben.

Nachdem die Parteien des Verfahrens auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben und nach Erstellung des Befundes, welcher den Parteien zur Geltendmachung des rechtlichen Gehörs zuging, schließlich nur mehr eine Rechtsfrage zu lösen war, konnte die Sache ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Demnach ist unstrittig, dass der Rechtsmittelwerber die zur Außenvertretung der Arbeitgeberin berufene Person zum Tatzeitpunkt war und dass am 20.8.1997 um ca. 23 Uhr der Arbeitnehmer K. S. in der Halle 3 den Laufkran mit dem Fabrikat Kone mit einer Tragfähigkeit von 2 x 8 t eine sogenannte L-Wand transportierte und damit den Kran bediente, wobei in der Folge nach dem Anschlag der Last ein mitbeteiligter Arbeitnehmer namens P. K. versuchte, den Betonfertigteil zu drehen, wobei er durch den herunterfallenden Betonteil an den Beinen schwer verletzt wurde. Der Kranführer K. S. besaß bei der Führung des zum Tatzeitpunkt kabinengesteuerten Laufkranes den für diese Arbeiten erforderlichen Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen nicht.

Bei der beantragten Sachverständigenerhebung der für das Hebezeug maßgeblichen Umstände durch den zugezogenen Sachverständigen, welche durch nichts erschüttert erscheint, war der spruchgegenständliche Laufkran des Fabrikates Kone in der Halle 3 situiert, besaß nach wie vor als zweiträgiger Brückenkran der Type XLD mit einem daraufliegenden Katzfahrwerk zwei Hubwerke mit Tragfähigkeiten von 2 x 8 t. Die Steuerung sämtlicher Hub- und Fahrwerke erfolgte zum Erhebungszeitpunkt über eine Funksteuerung vom Boden aus.

Der Brückenkran war entlang der gesamten Halle 3 beweglich und war so angeordnet, dass die Tragkonsole ca. 1,5 m unterhalb des Hallendaches angeordnet war. Die zwei Kranbrücken waren in einem Abstand von ca. 0,5 m von der Decke entfernt aufgelegt.

Das tragbare Funksteuergerät besaß zum Sachverständigen-Erhebungszeitpunkt eine Funkreichweite, dass es in der gesamten Halle 3 so auch in der Leitzentrale verwendet werden konnte. Das Fernbedienungselement war dabei mit einem entsprechenden Sender ausgestattet und der Empfänger befand sich auf der Traverse im Bereich des Hubwerkes. Mit dem Steuerelement wurden alle Steuerelemente wie das Kranbrückenfahrwerk, das Katzfahrwerk und die beiden Hubwerke betätigt.

Die gegenständliche Krananlage wurde und wird zum Auslagern der fertigen und ausgehärteten Hohlwandelemente verwendet, ferner zum Abladen der Bewehrungseisen von den Liefer-LKWs und zum Transport der Bewehrungseisen, Ringmaterialien, Einbauteile und dgl. zu den Schalelementen.

Diese Tätigkeiten stehen im direkten Zusammenhang mit der Produktion der Betonprodukte in der Fertigungsstraße.

In der erwähnten Halle 3 werden schlaffbewehrte Deckenelemente und Sandwichplatten gefertigt. Der Beton wird über einen eigenen Kübelzug mit Vertikalrohren zum Schalelement transportiert.

Die kombinierte Fertigungsstraße für Elementdecken besteht im Wesentlichen aus einem Stahlpalettenrollsystem, wobei an einer Seite der Halle die Schalung entsprechend vorbereitet und mit dem Bewehrungseisen belegt wird. Durch eine Öffnung gelangen die Stahlpaletten in die Halle 4, wo sie betoniert und weiters in der Trockenkammer getrocknet werden.

Nach dem Trockenvorgang werden die fertigen und ausgehärteten Elemente über das Rollwagensystem wieder in die Halle 3 eingebracht. Von dort werden sie mittels des spruchgegenständlichen Hallenbrückenkranes von den Schalungen entnommen.

Unter Zugrundelegung des in Bezug auf den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angenommenen Lebenssachverhalt und den im Rahmen des Berufungsverfahrens erhobenen Sachverständigenbeweis, der zwar den bedeutsamen Unterschied erbrachte, dass zum Zeitpunkt der Erhebung des Sachverständigenbeweises im Berufungsverfahren der gegenständliche Laufkran nicht mehr von der Kabine aus gesteuert wurde, sondern durch Funkgeräte flurgesteuert war, wobei aber der Laufkran hinsichtlich der Tragfähigkeit von 2 x 8 t keine Änderung erfahren hatte, war rechtlich zu bedenken:

Gemäß § 2 Abs.1 lit.a der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse BGBl.Nr. 441/1975 müssen bei den folgenden Arbeiten Arbeitnehmer, die für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse nachweisen:

Führen von Kranen: ausgenommen sind handbetriebene Krane und Krane, die ausschließlich der Verwendung an einer bestimmten Maschine dienen, ferner soweit es sich nicht um Baudrehkrane handelt, flurgesteuerte Krane und auf Fahrzeugen aufgebaute Ladekrane, mit einer Tragfähigkeit bei beiden Kranarten von nicht mehr als 5 t. Bei Kranen der letztgenannten Art darf das Lastmoment nicht mehr als 10 mt betragen.

Gemäß § 113 Abs.2 Z1 ASchG gelten bis zum Inkrafttreten einer im Sinne des § 1 in Aussicht gestellten Verordnung (welche zum Tatzeitpunkt noch nicht ergangen war), für die unter das ASchG fallende Beschäftigung von Arbeitnehmern als Bundesgesetz die §§ 2 - 9 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten BGBl.Nr. 441/1975.

Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4.000 S bis 200.000 S zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt (darunter fällt der zitierte § 113) weiter geltenden Bestimmungen zuwider handelt. Außer Verkehrsvorstrafen und eine Übertretung des AZG hat der Berufungswerber, bezogen auf den Tatzeitpunkt, keine einschlägige Vorstrafe aufzuweisen, wodurch der erste Strafrahmen im Falle der Erfüllung des Tatbestandes anzunehmen war.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften, soferne die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - das ASchG bestimmt nichts anderes - und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind (solche sind ebenfalls nicht bestellt) strafrechtlich verantwortlich, der zur Vertretung nach außen berufen ist. Zum Tatzeitpunkt war in der F. O. & Co Kommanditgesellschaft die "F. O. GesmbH" zur Geschäftsführung berufen, wobei der Rechtsmittelwerber in der GesmbH der handelsrechtliche Geschäftsführer und daher als zur Vertretung nach außen berufenes Organ fungierte. Die vorerwähnte Personengesellschaft des Handelsrechtes war Arbeitgeberin des als Kranführer beschäftigten tätigen K. S., der einen Laufkran bediente, der seinerzeit kabinengesteuert, bei der jüngsten Erhebung als flurgesteuert, angetroffen wurde, jedenfalls aber seinerzeit und heute eine Tragfähigkeit von 2 x 8 t besaß und vom Arbeitnehmer K. S. bedient wurde. Der als Kranführer tätige Arbeitnehmer K. S. hatte bei dieser Tätigkeit des Bedienens dieses Kranes zum Tatzeitpunkt den für diese Arbeiten erforderlichen Nachweis der Fachkenntnisse über das Führen von Kranen nicht.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt (das ASchG bestimmt hierüber nicht anderes) zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbeachtung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei der Verwendung eines Arbeitnehmers zur Kranführertätigkeit ohne Nachweis der gebotenen Fachkenntnisse, handelt es sich um ein wie zuvor beschriebenes Ungehorsamsdelikt, bei dem die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG zur Beweislast des Beschuldigten gehört.

Dass nach Bedienung des Kranes durch ein nicht geschultes Organ ein Unfall eintrat, gehört nicht zum Tatbestand der diesbezüglichen Verwaltungsübertretung sondern beschreibt nur in näherer Weise, den nicht mehr zum Tatbestand gehörigen Erfolg dieser Tätigkeit.

Für die objektive Tatseite und ein tatbildmäßiges Verhalten war daher von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Arbeitnehmer K. S. mit der Führung eines Laufkranes von der Arbeitgeberin betraut war, der seinerzeit kabinengesteuert war, jedenfalls über eine Tragkraft von 5 t besaß und nicht als Hebezeug an einer Maschine sondern wie der Berufungswerber vermeint an einer Maschinenstraße - dh nach dem Sprachgebrauch an mehreren Maschinen - nach der Sachverständigenerhebung jedenfalls zu zahlreichen einzelnen Hub- und Senkvorrichtungen von Lasten im Rahmen einer langgestreckten Halle verwendet wurde. Das Berufungsvorbringen der Verwendung des Kranes an einer "Maschinenstraße" war nicht geeignet, der Ausnahmebestimmung der Fachkenntnisverordnung zum Tragen zu verhelfen. Der durch den beantragten Sachverständigenbeweis im Sinne der Amtswegigkeit objektivierte Lebenssachverhalt hat ergeben, dass der Kran nicht nur für Bewegungen an einer Maschine sondern für zahlreiche Lastbewegungen Verwendung fand und findet.

Im gegenständlichen Fall war nicht näher zu untersuchen, ob der Kran fest mit einer Maschine verbunden war, was möglicherweise den Intentionen des Verordnungsgebers entsprach, die feste Verbindung mit einer Maschine jedoch aus dem Verordnungstest nicht wörtlich hervorgeht.

Der Lebenssachverhalt war daher insoferne feststehend, als mit dem Kran nicht nur eine Maschine bedient wurde und auch wenn zum Tatzeitpunkt der Kran sowohl von der Kabine aus steuerbar als auch flursteuerbar war, jedenfalls eine Tragkraft von über 5 t aufwies und somit unter keinen Umständen unter die Ausnahmebestimmung der Fachkenntnisverordnung fiel.

Für den Oö. Verwaltungssenat war daher in rechtlicher Hinsicht klar, dass die Verwendung des K. S. als Kranführer in der Produktionsstätte in H.-O. und zwar am 20.8.1997 ohne Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen der mehrfach zitierten Fachkenntnisverordnung zuwider lief und daher die objektive Tatseite des im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten verpönten Verhaltens darstellte.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat der Rechtsmittelwerber im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Umstände ins Treffen geführt, die ihm zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens verholfen hätten. Im Gegenteil, wenn er die vom Arbeitsinspektorat für den 8. Aufsichtsbezirk, zu deren Schreiben Zl. 0050/840-8/1997 vom 23.7.1997 unter Punkt 6. genannte Rüge bezüglich des Fehlens erforderlicher Nachweise der Fachkenntnisse über das Führen von Kranen (sogenannte Kranscheine) bezüglich einiger Arbeitnehmer nicht erfahren haben mag, so ist das für den Rechtsmittelwerber keinesfalls entschuldigend, sondern rechtfertigt die Annahme, wie mangel- und lückenhaft das Kontrollnetz zum Arbeitnehmerschutz aufgebaut war.

Nachdem nichts vorlag, was den Rechtsmittelwerber von der objektiven Tatseite als auch von der subjektiven Tatseite entlastet hätte, war der Schuldspruch zu bestätigen.

Was die Strafbemessung anlangt, so war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wie bereits zuvor erwähnt, betrug der Strafrahmen für das zu ahndende Delikt gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG Entgelt von 2.000 S bis 100.000 S und an Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 Abs.2 VStG bis zu zwei Wochen.

Die objektive Tatseite wog schwer, zumal aus dem Zuwiderhandeln gegen das Ungehorsamsdelikt auch eine schwere Verletzung eines weiteren Arbeitnehmers erfolgte. Dem meldungslegenden Arbeitsinspektorat und der 1. Instanz ist beizupflichten, wenn zur Unfallskausalität jedenfalls auch der nichtbefähigte aber dazu trotzdem verwendete Arbeitnehmer K. S. zum Bedienen eines Hebezeuges verwendet wurde, der jedenfalls auch für das Anschlagen der Last eine Verantwortung trug und aus der Kausalitätskette daher nicht völlig ausschied.

Die subjektive Tatseite wog ebenfalls beträchtlich, weil, wie nach der Beanstandung durch das Arbeitsinspektorat für den 8. Aufsichtsbezirk klar wurde, dass im Kontrollnetz eine beträchtlich zu große Maschenweite herrschte.

Dem von der 1. Instanz geschätzten Monatseinkommen mit 60.000 S ist der Rechtsmittelwerber nicht entgegen getreten. Im Berufungsverfahren sind ferner keine Erschwerungsgründe und auch keine Milderungsgründe zu Tage getreten, wodurch in der Zusammenschau im Ergebnis der 1. Instanz kein Ermessensmissbrauch vorzuwerfen war, wenn sie die Geld- und die Ersatzfreiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens verhängt hat.

Da die Berufung aus all diesen Gründen erfolglos bleiben musste, waren dem Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 die Pauschalkosten für das Berufungsverfahren im Betrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe aufzuerlegen.

Gemäß § 64 Abs.3 VStG sind dem Bestraften der Ersatz der Barauslagen aufzuerlegen, wenn im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen sind.

Im Lande Niederösterreich stand für den Oö. Verwaltungssenat zur Erhebung der weit abgelegenen örtlichen Verhältnisse kein Amtssachverständiger zur Verfügung, sodass nach Bestellung des Herrn Ing. F. M. und nach Rechnungslegung über dessen Aufwand und bescheidmäßiger Festsetzung der Gebühren sowie der Bezahlung durch das Land Oberösterreich der dadurch erwachsene Aufwand dem Rechtsmittelwerber als Barauslage zu überbürden war.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Ausnahme zum Erfordernis des Kranscheines, nur wenn Kran für eine Maschine dient.

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