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VwSen-280515/8/Kl/Rd

Linz, 13.03.2001

VwSen-280515/8/Kl/Rd Linz, am 13. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Mag. S, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 28.12.1999, MA2-Pol-5015-1999 OM, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

- im Spruch gemäß § 44a Z1 VStG unter Faktum 1 als Arbeitnehmer " G, geb:5.7.1970" anzuführen ist, im Tatvorwurf zu Faktum 2 der vorletzte Satz zu lauten hat: "Dies stellt eine Übertretung des § 15a Abs.1 und 2 AZG iVm ....", und im Tatvorwurf zu Faktum 4 im dritten Absatz anstelle des Ausdruckes "des Artikels 8 Abs.1 der EG-VO 3820" der Ausdruck "des § 15a Abs.1 und 2 AZG" zu treten hat;

- die verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG zu lauten hat:

"zu 1. und 3.: je Art.8 Abs.1 EG-VO 3820/85 iVm Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben iVm § 28 Abs.1a Z2 AZG

zu 2. und 4.: je § 15a Abs.1 und 2 iVm § 28 Abs.1a Z1 AZG" und

- als Verwaltungsstrafnorm iSd § 44a Z3 VStG zu zitieren ist:

"zu 1. bis 4.: je § 28 Abs.1a letzter Halbsatz AZG".

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 2.400 S (entspricht 174,41 €), zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 44a und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 28.12.1999, MA2-Pol-5015-1999 OM, wurden über den Bw Geldstrafen von viermal 3.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen von viermal einem Tag, wegen Verwaltungsübertretungen zu 1. bis 4. gemäß Art.8 Abs.1 EG-VO 3820 iVm dem Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der SGmbH, die als persönlich haftender Gesellschafter der W GmbH & Co KG, fungiert, folgenden verwaltungsstrafrechtlich relevanten Sachverhalt zu vertreten hat:

Laut Anzeige des AI Linz vom 15.9.1999, Zl. 2260/95-9/99, wurden anlässlich einer Überprüfung der Fa. W GesmbH & Co KG nachstehende Übertretungen des AZG iZm der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 festgestellt:

1. N, geb.: 5.7.1970:

Herr N, beschäftigt vom Busunternehmen W GesmbH & Co KG als Lenker eines Autobusses, (also eines Kfz, das der Personenbeförderung dient, und nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet ist, mehr als 9 Personen einschließlich des Fahrers zu befördern), wurde laut den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen die vorgeschriebene Ruhezeit nicht gewährt:

Arbeitsbeginn am 11.6.1999 um 5.55 Uhr, Arbeitsende am 11.6.1999 um 23.10 Uhr, innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes ab Arbeitsbeginn ergibt sich somit eine Ruhezeit von 6 Stunden 45 Minuten.

Dies stellt eine Übertretung des Art. 8 Abs.1 der EG-VO 3820 iVm dem Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben dar, wonach innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzuhalten ist. Diese Ruhezeit darf bei entsprechendem Ausgleich verkürzt werden, und zwar auf nicht weniger als 9 Stunden/3 x je Woche.

2. P, geb. 30.1.1952:

Herr P, beschäftigt vom Busunternehmen W GesmbH & Co KG als Lenker eines Autobusses, (also eines Kfz, das der Personenbeförderung dient, und nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet ist, mehr als 9 Personen einschließlich des Fahrers zu befördern), wurde laut den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen die vorgeschriebene Ruhezeit nicht gewährt:

Arbeitsbeginn am 10.7.1999 um 6.20 Uhr, Arbeitsende am 10.7.1999 um 23.40 Uhr, innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes ab Arbeitsbeginn ergibt sich somit eine Ruhezeit von 6 Stunden 40 Minuten.

Dies stellt eine Übertretung des Art. 8 Abs.1 der EG-VO 3820 iVm dem Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben dar, wonach innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzuhalten ist. Diese Ruhezeit darf bei entsprechendem Ausgleich verkürzt werden, und zwar auf nicht weniger als 9 Stunden/3 x je Woche.

3. K, geb. 14.1.1951:

Herr K, beschäftigt vom Busunternehmen W GesmbH & Co KG als Lenker eines Autobusses, (also eines Kfz, das der Personenbeförderung dient, und nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet ist, mehr als 9 Personen einschließlich des Fahrers zu befördern), wurde laut den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen die vorgeschriebene Ruhezeit nicht gewährt:

Arbeitsbeginn am 12.7.1999 um 6.25 Uhr, Arbeitsende am 13.7.1999 um 00.40 Uhr, innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes ab Arbeitsbeginn ergibt sich somit eine Ruhezeit von 5 Stunden 45 Minuten.

Dies stellt eine Übertretung des Art. 8 Abs.1 der EG-VO 3820 iVm dem Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben dar, wonach innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzuhalten ist. Diese Ruhezeit darf bei entsprechendem Ausgleich verkürzt werden, und zwar auf nicht weniger als 9 Stunden/3 x je Woche.

4. W, geb. 18.12.1954:

Herr W, beschäftigt vom Busunternehmen W GesmbH & Co KG als Lenker eines Autobusses, (also eines Kfz, das der Personenbeförderung dient, und nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet ist, mehr als 9 Personen einschließlich des Fahrers zu befördern), wurde laut den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen die vorgeschriebene Ruhezeit nicht gewährt:

Arbeitsbeginn am 16.6.1999 um 6.30 Uhr, Arbeitsende am 16.6.1999 um 23.25 Uhr, innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes ab Arbeitsbeginn ergibt sich somit eine Ruhezeit von 7 Stunden 5 Minuten.

Dies stellt eine Übertretung des Art. 8 Abs.1 der EG-VO 3820 iVm dem Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben dar, wonach innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzuhalten ist. Diese Ruhezeit darf bei entsprechendem Ausgleich verkürzt werden, und zwar auf nicht weniger als 9 Stunden/3 x je Woche.

Hinweis zu 1-4:

Es liegt keine zulässige Teilung der täglichen Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs.1 der EG-VO 3820 iVm dem Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben vor. Innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes wurde keine zusammenhängende Ruhezeit von 8 Stunden eingehalten.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass schon in der Stellungnahme bekannt gegeben wurde, dass zu Faktum 1 der Arbeitnehmer den Namen N führt. Unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhaltes hätte die Einsatzzeit dieses Buslenkers aber tatsächlich um 20.45 Uhr geendet, weshalb sich richtigerweise eine Ruhezeit von 9 Stunden und 10 Minuten errechne. Die Fahrt von 22.45 Uhr bis 23.07 Uhr sei eine Privatfahrt gewesen. Es sei daher kein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt worden. Zu Faktum 2 wurde ausgeführt, dass die Fahrt um 23.40 Uhr ebenfalls eine Privatfahrt gewesen sei. Darüber hinaus seien aus dem Schaublatt ausreichende Ruhepausen ersichtlich, sodass die tägliche Ruhezeit insgesamt 15 Stunden und 10 Minuten betragen habe. Zu Faktum 3 wurde angegeben, dass der Buslenker mit den Reisegästen selbständig und ohne Rücksprache mit der Geschäftsleitung eine Fahrt durchgeführt habe. Zu Faktum 4 wurde ausgeführt, dass die Ruhezeit von 7 Stunden und 5 Minuten insofern ausreichend gewesen sei, als aufgrund von mehrstündigen Fahrtunterbrechungen ein Gesamtausmaß der täglichen Ruhezeit von 17 Stunden und 5 Minuten gegeben war. Es wurde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Magistrat der Stadt Wels als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und zu den Übertretungen eine gesonderte Stellungnahme abgegeben.

Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die objektive Tatseite erfüllt sei und vom Bw auch grundsätzlich nicht geleugnet wurde. Es wurde daher die Bestätigung des Straferkenntnisses beantragt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat das zuständige AI am Berufungsverfahren beteiligt, welches ebenfalls beantragte, der Berufung nicht stattzugeben.

4. Aufgrund der im Akt vorliegenden Schaublätter, welche im Strafverfahren auch vom Bw nochmals in Kopie vorgelegt wurden, sowie der Ausführung des Bw im Zuge des Strafverfahrens erster Instanz, hat sich der im Tatvorwurf des Straferkenntnisses dargelegte und zu Grunde gelegte Sachverhalt bestätigt. Insbesondere sind die angegebenen Einsatzzeiten bzw Ruhezeiten eindeutig erwiesen und nachvollziehbar. Sie können daher auch dem gegenständlichen Berufungsverfahren zu Grunde gelegt werden. Im Grunde der Stellungnahme des Bw vom 27.10.1999 musste allerdings zu Faktum 1 eine Korrektur zum angegebenen Lenker vorgenommen werden.

Weil der Sachverhalt klar nachvollziehbar und erwiesen ist und vom Bw im Grunde der vorgelegenen Tachographenscheiben nicht bestritten wird, konnte er auch dem Berufungsverfahren zu Grunde gelegt werden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG unterbleiben.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 28 Abs.1a AZG idF BGBl. I Nr. 46/1997 (im Folgenden nur AZG) sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

1) die tägliche Ruhezeit gemäß § 15a nicht gewähren;

2) die tägliche Ruhezeit gemäß Art.8 Abs.1 Verordnung (EWG) Nr. 3820/1985 nicht gewähren;

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1.000 S bis 25.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 16 AZG umfasst die Einsatzzeit von Lenkern die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf des mindestens 8stündigen Teiles der Ruhezeit. Die Einsatzzeit darf 12 Stunden nicht überschreiten. Für Lenker von Kraftfahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als 9 Personen einschließlich des Fahrers zu befördern, kann der Kollektivvertrag eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

Gemäß § 15a Abs.1 AZG ist den angeführten Lenkern innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass die tägliche Ruhezeit dreimal wöchentlich auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt wird. Weiters kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass an Tagen an denen eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingehalten wird, diese Ruhezeit in zwei oder drei Abschnitten genommen werden kann, wobei ein Teil mindestens 8 zusammenhängende Stunden, die übrigen Teile jeweils mindestens eine Stunde betragen müssen.

Für den Fall von innergemeinschaftlichen Beförderungen enthält die Verordnung (EWG) Nr. 3820/1985 eine entsprechende Ruhezeitregelung in Art.8 Abs.1.

5.2. In den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten vier Fällen sind Lenkbeginn und -ende in einem 24-Stunden-Zeitraum aufgrund der vorliegenden Tachographenscheiben einwandfrei erwiesen. Daraus ergeben sich im 24-Stunden-Zeitraum eine ununterbrochene Ruhezeit im Fall 1 von 6 Stunden 45 Minuten, im Fall 2 von 6 Stunden 40 Minuten, im Fall 3 von 5 Stunden 45 Minuten und im Fall 4 von 7 Stunden 5 Minuten. Es wurden daher in sämtlichen Fällen die tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden unterschritten.

In sämtlichen Fällen war nicht von einer Ruhezeit in zwei oder drei Zeitabschnitten innerhalb von 24 Stunden auszugehen, zumal auch das Mindesterfordernis von einer mindestens 8 zusammenhängenden Stunden betragenden Ruhezeit in keinem Fall erfüllt war.

In den Fällen 1 und 3 handelt es sich nach den Schaublatteintragungen und Fahrtenbucheintragungen erwiesenermaßen um innergemeinschaftliche Beförderungen, hingegen in den Fällen 2 und 4 um Beförderungen innerhalb des Bundesgebietes von Österreich. Es musste daher - bei inhaltlich gleichbleibender Regelung - eine Unterscheidung in der verletzten Rechtsvorschrift vorgenommen werden, weil lediglich für den innergemeinschaftlichen Verkehr die Verordnung (EWG) Nr. 3820/1985 anzuwenden ist.

5.3. Den Ausführungen des Bw, dass es sich im Fall N und im Fall P um Privatfahrten nach dem Lenkzeitende gehandelt habe, welche in die Einsatzzeit nicht einzurechnen seien, ist nicht zu folgen, zumal die Tageslenkzeit als Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten (Art. 6 EG-VO bzw § 14a AZG) und die Einsatzzeit zwischen zwei Ruhezeiten nach Ablauf des mindestens 8stündigen Teils der Ruhezeit anfallende Arbeitszeit und -unterbrechungen umfasst (§ 16 AZG). Es entspricht der ständigen Judikatur, dass Privatfahrten mit dem Firmenbus in die Einsatzzeit einzurechnen sind. Die weiteren Ausführungen, dass durch die Zusammenzählung von Ruhepausen insgesamt tägliche Ruhezeiten von 15 bzw 17 Stunden dem Lenker zur Verfügung standen, entsprechen nicht den gesetzlichen Bestimmungen, zumal die tägliche Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden lediglich in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden kann, wobei aber einer dieser Zeitabschnitte mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. Dass einer dieser Zeitabstände aber mindestens 8 Stunden (zusammenhängend) betragen habe, hat selbst der Bw hinsichtlich keiner der vier Fälle behauptet.

Ebenso kann der Einwand, dass der Lenker K eine Fahrt selbständig und ohne Rücksprache mit der Geschäftsleitung also in eigenmächtigem Handeln, durchgeführt hätte, den Bw nicht entschuldigen und nicht seine Straffreiheit hervorrufen. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat der Bw als Arbeitgeber für ein ausreichend dichtes Kontrollnetz zu sorgen und dieses auch entsprechend zu überwachen, sodass unter vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen gewährleistet ist. Dieses Kontrollsystem und die Überwachung hat der Bw initiativ vorzubringen. Es obliegt daher nicht der Behörde, Ermittlungen hinsichtlich eines Kontrollsystems anzustellen, um dieses erst zu erkunden.

Schließlich ist dem Vorbringen, dass der Bw seinen Arbeitnehmern weitere Ruhepausen, die gesetzlich gar nicht vorgeschrieben waren, zuerkannt hat, entgegenzuhalten, dass von der Ruhezeit Lenkpausen und Ruhepausen zu unterscheiden sind. Diese sind in die Ruhezeit nicht einzurechnen. Eine mindest 8stündige ununterbrochene Ruhezeit war aber nicht nachzuweisen.

Unter all den angeführten Umständen waren daher die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sowohl objektiv als auch subjektiv erwiesen.

5.4. Hinsichtlich der Strafhöhe hat die belangte Behörde für die jeweilige Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe verhängt, die im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen ist. Auch hat sie die persönlichen Strafbemessungsgründe nach den Angaben des Bw bei seiner Einvernahme am 2.11.1999 zu Grunde gelegt. Seine persönlichen Verhältnisse sind als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Auch kamen keine weiteren Milderungsgründe hervor und wurden vom Bw nicht vorgebracht. Die verhängten Geldstrafen sind daher tat- und schuldangemessen.

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, musste ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen gemäß § 64 VStG auferlegt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Ruhezeit, keine Zusammenrechnung, Privatfahrt fällt in Einsatzzeit

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