Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280530/10/Ga/Fb

Linz, 29.05.2000

 

VwSen-280530/10/Ga/Fb Linz, am 29. Mai 2000

DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön aus Anlass der Berufung des G F, vertreten durch Dr. S S, Rechtsanwalt in W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. Dezember 1999, Ge96-113-1997, wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, dass ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

B e g r ü n d u n g:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 27. Dezember 1999 wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer bestimmten Gesellschaft für eine am 14. Mai 1997 begangene Übertretung des § 87 Abs.3 BauV einzustehen habe.

Die gegen dieses - erst am 7. Februar 2000 expedierte - Straferkenntnis erhobene Berufung hat die Strafbehörde am 22. März 2000 vorgelegt.

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, drei Jahre vergangen sind.

Im vorgelegten Fall war die strafbare Tätigkeit mit 14. Mai 1997 abgeschlossen. Mit Ablauf des 14. Mai 2000 ist Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

Auf der Ebene des Berufungsverfahrens bewirkt dies, dass ein schon erlassenes (aber noch nicht rechtskräftiges) Straferkenntnis von der Berufungsbehörde zu beheben ist. Vorliegend war dies - unter Wegfall der Kostenfolgen - mit Bescheid auszusprechen. Gleichzeitig war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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