Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280533/3/Gu/Pr

Linz, 16.05.2000

VwSen-280533/3/Gu/Pr Linz, am 16. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Guschlbauer, Beisitzerin: Mag. Bissenberger) über die Berufung des K. P., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E. und Dr. M. Sch.-B., Dr. W. M., Dr. F. V. und Dr. Ch. M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11.1.2000, Ge96-84-1997, wegen Über-tretung der Bauarbeiterschutzverordnung iVm dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, zu Recht:

Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 31 Abs.3 1. Satz VStG

Der Rechtsmittelwerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keine Kostenbeiträge zu leisten.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat den Rechtsmittelwerber als zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person schuldig erkannt, für die am 14.4.1997 um 15.45 Uhr erfolgte Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einer Baustelle in Innsbruck in einem Raum mit großer Öffnung ins Freie bei unzureichender Sicherung und einer Absturzmöglichkeit von 6 m die Verantwortung zu tragen und hiedurch gegen § 7 und § 8 der Bauarbeiterschutzverordnung verstoßen zu haben.

In Anwendung des § 130 Abs.5 Z1 ASchG wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 20.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 2.000 S auferlegt.

In seiner dagegen vom rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Berufung bekämpft der Rechtsmittelwerber die subjektive Tatseite, behauptet ein hinreichendes System für den Arbeitnehmerschutz installiert zu haben und vertritt die Auffassung, dass der aufgrund der mangelnden Sicherung anschließend verunfallte Arbeitnehmer selbst Vorarbeiter war und für seinen Unfall die Eigenverantwortung trage, zumal der Raum, in dem sich die Wandöffnung der Großbaustelle befunden habe, nicht Arbeitsbereich des vom Beschuldigten vertretenen Unternehmens gewesen sei. Im Ergebnis begehrt er die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens.

Der Akt wurde von der 1. Instanz zur Entscheidung vorgelegt und ist am 10. April 2000 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt.

Da die ausgesprochene Geldstrafe 20.000 S betrug, somit den Betrag von 3.000 S überstieg, nicht nur Rechtsfragen zur Beantwortung heranstanden und auch auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht verzichtet wurde, hätte für den Oö. Verwaltungssenat die Pflicht bestanden, gemäß § 51e Abs.1 VStG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nachdem die angelastete Tatzeit der 14.4.1997 war, der Akt aber erst am 10.4.2000 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist, bestand angesichts der nur 4 Tage bis zur absoluten Verjährung gegebenen Erledigungsmöglichkeit unter Beachtung des § 51e Abs.6 VStG - nämlich der rechtzeitigen Ladung der Parteien bei einer Frist von mindestens 2 Wochen für die Vorbereitung - keine Chance mehr, ein Verfahren abzuführen und eine rechtzeitige Entscheidung zu treffen.

Nach Ablauf des 14.4.2000 lagen daher Umstände vor, die eine Sachentscheidung nicht mehr zulässig erscheinen ließen. Aus diesem Grunde war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung: 4 Tage für Erledigung ist angesichts der Pflicht für die mündliche Verhandlung, 2 Wochen Vorbereitung zu geben, zu kurz.

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