Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280535/22/Le/La

Linz, 25.10.2000

VwSen-280535/22/Le/La Linz, am 25. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die auf die Strafe eingeschränkte Berufung des E K, M 25, Gewerbepark, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P B, D 21, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24.3.2000, Zl. Ge96-43-16-1999/Brof, wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. September und 25. Oktober 2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 4.000 S (entspricht 290,69 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 80 Stunden herabgesetzt wird.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens ermäßigt sich sohin auf 400 S (entspricht 29,06 Euro).

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24.3.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 28 Abs.1a Z2 Arbeitszeitgesetz (im Folgenden kurz: AZG) iVm Artikel 8 Abs.1 der EG-Verordnung Nr. 3820/85 iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs eine Geldstrafe in Höhe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 108 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma K Handelsges.m.b.H. mit dem Standort O, M 28, und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ zu vertreten, dass dem Arbeitnehmer H R als Lenker eines Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, an näher bestimmten Tagen die vorgeschriebene Ruhezeit (im näher bestimmten Ausmaß) nicht gewährt wurde.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 11.4.2000, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, dass auf Grund der Arbeitseinteilung den Lenkern ein Einhalten der Arbeitszeitvorschriften und der Ruhezeiten möglich gewesen sei. Die Entgelt- und Arbeitsbedingungen würden keinen Anreiz zur Verletzung von Arbeitszeitvorschriften durch die KFZ-Lenker schaffen.

Er habe die Lenker bei Arbeitsantritt darauf hingewiesen, dass die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen einzuhalten wären. Er sei ein positiv eingestellter Mensch und nehme grundsätzlich bei jedem Arbeitnehmer entsprechendes Verantwortungsbewusstsein an, wenn sich das Gegenteil entweder beim Bewerbungsgespräch nicht herausstelle. Der Lenker H R sei ein Mensch, dem er grundsätzlich vertrauen können hätte.

Die Erstbehörde irre bei den inkriminierten Tatzeiträumen, was das jeweilige Arbeitsende betreffe. Die Ruhezeiten hätten jeweils viel früher eingesetzt als dies vom Arbeitsinspektorat in der Anzeige angegeben worden sei. Der Arbeitseinsatz des KFZ-Lenkers sei nämlich bereits beim Eintreffen des LKW´s im Firmengelände beendet. Der Dienstnehmer H R sei jedoch mit dem LKW nach Hause gefahren.

Weiters wurde die Strafbemessung mit der Begründung bekämpft, dass, wenn überhaupt, ihm bloß ein minderer Grad von Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden könne, weil er den Kraftfahrer R nicht nur belehrt habe, sondern auch auf Grund der Arbeitseinteilung das Einhalten der Arbeitszeitvorschriften ermöglicht und auch durch die Entgelt- und Arbeitsbedingungen keinen Anreiz zur Verletzung von Arbeitszeitvorschriften durch H R geschaffen habe.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und am 27. September sowie am 25. Oktober 2000 auch durchgeführt.

Der Berufungswerber nahm an der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht teil, er ließ sich von seinem Rechtsanwalt vertreten; die belangte Behörde blieb der Verhandlung ohne Angabe von Gründen fern.

Zur Klärung einiger wichtiger offener Fragen beantragte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers am 27.9.2000 die Vertagung der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die gewährt wurde.

In seinem ergänzenden Schriftsatz vom 17.10.2000 zog der Berufungswerber die Berufung hinsichtlich der Schuld zurück und ersuchte nur mehr um deutliche Herabsetzung der Strafe.

Zur Begründung gab er an, dass das Dienstverhältnis mit Herrn R noch im vorigen Jahr durch Kündigung beendet worden sei und dass er mit Ablauf dieses Jahres seine Transporte einstellen und sich ausschließlich auf seinen Handelsbetrieb konzentrieren wolle.

Er räumte selbst ein, dass trotz seiner Bemühungen, ein Überwachungs- und Kontrollsystem an Mitarbeiter zu übertragen, Mängel bestehen geblieben wären. Zur Tatzeit wäre für die Einteilung der Fahrer und die Überwachung der Ruhezeiten sein Sohn J K vorübergehend beauftragt gewesen, weil seine Mitarbeiterin S P zu dieser Zeit in Karenzurlaub gewesen wäre. J K, der mittlerweile ebenfalls aus seinem Betrieb ausgeschieden sei, wäre allerdings auch mit anderen Aufgaben beschäftigt gewesen. Er selbst sei die weitaus überwiegende Zeit im Ausland tätig und wäre daher nicht in der Lage gewesen, selbst diese Kontrollen durchzuführen.

In der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2000 ergänzte er diese Ausführungen mit dem Hinweis, dass die Vermögenssituation des Berufungswerbers durch die Übersiedlung des Betriebes von W nach W im Jahr 1998 sowie den Bau eines großen Lagergebäudes und eines Bürogebäudes in W derzeit angespannt sei wegen der laufenden Kreditverpflichtungen. Außerdem gab er an, den Zustelltransport mit LKW noch im November des heurigen Jahres aufzugeben.

Der Fahrer H R wäre im April oder Mai 1999 gekündigt worden, weil der Berufungswerber mit ihm nicht zufrieden gewesen wäre.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die Unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von 8.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Der Berufungswerber hat mit dem Schriftsatz vom 17.10.2000 seine Berufung teilweise zurückgezogen und auf die Strafe eingeschränkt. Somit wurde die angelastete Verwaltungsübertretung dem Grunde und dem Verschulden nach eingestanden.

Gegenstand der Berufungsentscheidung war somit nur mehr die Strafhöhe:

Entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG war daher die Höhe der von der Erstbehörde verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen.

Dabei war von einem Strafrahmen gemäß § 28 Abs.1a AZG von 1.000 S bis 25.000 S auszugehen. Die Strafe kann nur innerhalb dieses Rahmens festgelegt werden.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ist nicht ersichtlich, ob gegen den Berufungswerber Vorstrafen im dortigen Verwaltungsstrafregister aufscheinen. Da ein Vertreter der Erstbehörde zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, konnte auch keine zielführende Frage an diesen gestellt werden. Entsprechend dem Unmittelbarkeitsprinzip für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (§ 51i VStG) wird daher im Zweifel von der völligen Unbescholtenheit des Berufungswerbers ausgegangen, was sich als strafmildernd auswirken musste.

Strafreduzierend war auch das glaubhaft dargelegte Vorbringen des Berufungswerbers hinsichtlich seiner Investitionen am neuen Betriebsstandort in W. Es ist plausibel, dass hier hohe Rückzahlungen zu leisten sind.

Kein Erschwerungsgrund iSd § 19 VStG ist - entgegen der Darstellung in der Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 20.5.1999 - der Umstand, dass bereits anlässlich einer Kontrolle im März 1999 Beanstandungen erfolgt wären und der Arbeitgeber (gemeint: der nunmehrige Berufungswerber) mit Schreiben vom 29.3.1999 zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten aufgefordert worden sei, weil die Tatzeit der angelasteten Verwaltungsübertretung nur bis 17.3.1999 reicht, sodass das Schreiben des Arbeitsinspektorates vom 29.3.1999 erst außerhalb dieses Zeitraumes abgesandt worden ist.

Für die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) war jedoch kein Anlass, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen. Dem Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit steht der Umstand entgegen, dass das Verschulden des Berufungswerbers nicht unbeträchtlich ist, weil er ein funktionierendes Kontrollsystem nicht vorweisen konnte.

Daher entfiel auch die Anwendbarkeit des § 21 VStG.

In Anbetracht des Umstandes, dass der Berufungswerber noch im November des heurigen Jahres die Zustellung mit eigenen LKW´s beenden will, fällt der spezialpräventive Effekt der Strafe weitgehend weg, weshalb mit der reduzierten Strafe das Auslangen gefunden werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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