Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280541/11/Gu/La

Linz, 11.09.2000

VwSen-280541/11/Gu/La Linz, am 11. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Guschlbauer, Beisitzerin: Mag. Bissenberger) über die Berufung des Dipl.Ing. K. O., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. Juni 2000, Ge96-24-2000, nach der am 22. August 2000 in Gegenwart des Beschuldigten und eines Vertreters des Arbeitsinspektorates durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 6.000 S (entspricht 436,04 €) zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 48 Abs.2 und 7 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), § 130 Abs.5 Z1, § 118 Abs.3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG).

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Dipl.Ing. K. O. Bauunternehmen Ges.m.b.H. & Co KG mit dem Sitz in S. als Arbeitgeberin des Arbeitnehmers G. S. schuldig erkannt es verantworten zu müssen, dass dieser am 22.3.2000 um ca. 10.30 Uhr auf der Baustelle der I, M., mit Kanalanschlussarbeiten in einer ca. 2,5 m tiefen, ca. 3 m langen und 50 cm breiten Künette, die kurz zuvor mit dem Bagger ausgehoben worden war und welche etwa in der Mitte beidseitig mit stehenden Brettern und einem Pfosten (ca. 1 m über der Künettensohle) als Spreizung gesichert war, beschäftigt gewesen sei, wobei diese Art der Künettenpölzung nicht verhindert habe, dass Schotter und Erdreich abgerutscht sei und Günther Süss traf und verletzte. Die Künetten seien somit weder entsprechend abgepölzt, verbaut oder gepölzt gewesen, noch durch geeignete Verfahren zur Bodenverfestigung gesichert gewesen, sodass eine Gefährdung für den Arbeitnehmer durch abrutschendes oder herabfallendes Material bestanden habe, obwohl § 48 Abs.2 der BauV vorschreibe, dass beim Ausheben von Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe deren Wände derart zu sichern seien, dass Arbeitnehmer durch abrutschendes oder herabfallendes Material nicht gefährdet werden können und § 48 Abs.7 BauV vorschreibe, dass Baugruben, Gräben oder Künetten nur betreten werden dürfen, wenn die Sicherheitsmaßnahmen nach Abs.2 durchgeführt sind.

Wegen Verletzung des § 130 Abs.5 Z1 iVm § 118 Abs.3 ASchG iVm § 48 Abs.2 und 7 BauV wurde ihm deswegen in Anwendung des § 130 Abs.5 Einleitungssatz ASchG eine Geldstrafe von 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 3.000 S auferlegt.

In seiner mündlich - im Wege einer Niederschrift bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding - eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, dass er seine Arbeitnehmer laufend darauf hinweise, insbesondere die Bestimmungen des ASchG einzuhalten. Bei seinen häufigen Kontrollen der Baustellen habe er auch keine Verstöße feststellen können bzw. etwaige Übertretungen sofort abstellen können.

Die Verletzung des Herrn G. S. habe nur darin bestanden, dass er sich eine Knöchelverletzung zugezogen habe, die ihn aber nicht daran gehindert habe, am nächsten Tag wieder seinen Dienst zu versehen. Außerdem sei die Künette nur ca. 2 m tief gewesen und sei diese nicht ungesichert sondern nur mangelhaft gesichert gewesen.

Die in der Begründung zur Strafhöhe erwähnten Übertretungen des KFG und der StVO habe er nicht selbst begangen, sondern diese nur als zur Vertretung nach außen Berufener der KG zu verantworten gehabt.

Schließlich reklamiert er noch die Berücksichtigung von Sorgepflichten für zwei Kinder.

Aus diesem Grunde beantragt er, von der Verhängung einer Strafe abzusehen oder zumindest die Strafe herabzusetzen.

Auf Grund der Berufung wurde am 22. August 2000 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten und eines Vertreters des Arbeitsinspektorates Linz für das meldungslegende Arbeitsinspektorat Vöcklabruck durchgeführt, und in deren Rahmen der Beschuldigte vernommen und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten.

Darüber hinaus wurde der Zeuge G. S. vernommen, in die Firmenbuchauszüge betreffend die Dipl.Ing. K. O. Bauunternehmen Ges.m.b.H. und Dipl.Ing. K. O. Bauunternehmen Ges.m.b.H. & Co KG, beide vom 5.6.2000, sowie in die der Anzeige des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck vom 24. Mai 2000 beigelegten Lichtbilder wurde Einsicht genommen und diese Beweismittel zur Erörterung gestellt.

Die Sachverhaltsfeststellung war notwendig, weil sich aus der mündlichen Berufung ergibt, dass nicht nur eine Strafminderung oder ein Straferlass begehrt wurde, sondern auch mangelndes Verschulden eingewendet wurde.

Auf Grund des Beweisverfahrens ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Die Dipl.Ing. K. O. Bauunternehmen Ges.m.b.H. & Co KG mit dem Sitz in S., betrieb im Frühjahr des Jahres 2000 eine Hochbaustelle bei der I. in M., und hatte dort ständig ca. 9 Personen beschäftigt, wobei Herr J. G. als Polier fungierte.

Im Zuge der Hochbaustelle war auch ein Kanalanschluss herzustellen. Hiefür wurde mit einem Bagger eine ca. 2,50 m tiefe und 3 m lange und 50 cm breite Künette ausgehoben, wobei das Erdmaterial aus lehmig-schotterigem Material bestand. Anstelle die Böschungswände mit einem Verbau zu sichern oder die Böschungswände auf einen natürlichen Böschungswinkel zu bringen, wurden die beinahe senkrechten Böschungswände nur in der Mitte beidseitig mit stehenden Brettern und einem Pfosten ca. 1 m über der Künettensohle als Spreizung abgesichert. Die Künette streckte sich bis zu einem bereits gesetzten Schacht und sollte durch Ausstemmen eines Loches Platz für das Einbinden des Kanalstranges geschaffen werden. Zunächst versuchte der bei der vorhin erwähnten Arbeitgeberin beschäftigte Arbeitnehmer G. S. mit einem elektrischen Bohr- und Schremmgerät vom Schachtinneren das Loch heraus zu meisseln. Nachdem jedoch die Platzverhältnisse keine entsprechende Arbeit zuließen, bestieg er die vorhin beschriebene mangelhaft gesicherte Künette - unbeanstandet vom Polier - und versuchte mit dem Arbeitsgerät, künettenseitig das Loch für die Einbindung des Kanalstranges in den Schacht zu meisseln. Dabei stürzte herabfallendes Erdreich von den Böschungswänden in die Künette und verletzte den Arbeitnehmer am Bein.

Ein Verbau wurde an der Baustelle nicht vorrätig gehalten, weil nach Auffassung des Beschuldigten erst bei größerer Tiefe ein solcher notwendig sei. Der Beschuldigte besuchte die Baustelle ca. monatlich einmal. Am Firmensitz finden monatlich einmal Besprechungen mit den Polieren statt, bei denen auch die Arbeitnehmerschutzvorschriften in Erinnerung gerufen werden. In Summe ist erwiesen, dass die in Rede stehende Künette insbesondere beim Betreten durch den Arbeitnehmer S. unzureichend gesichert war und dass das Kontrollnetz im Unternehmen der Arbeitgeberin, für welche der Beschuldigte verantwortlich zeichnet, nicht hinreichend gegeben war.

Hinsichtlich der Beweiswürdigung kam der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung, dass der von den Wahrnehmungen der Organe des Gendarmeriepostens Friedburg aufgrund der vorortigen Unfallaufnahme getroffenen Feststellung, dass die Tiefe 2,50 m betrug, gegenüber den Angaben des Beschuldigten, welcher die Künette nicht gesehen hatte, das höhere Maß der Glaubwürdigkeit zukam.

Rechtlich war nämlich zu bedenken, dass die Sicherungspflicht bereits ab 1,25 m bestand. Es kam daher überhaupt nicht darauf an, ob die Künette 4 m oder 2 m tief war. Gemäß § 48 Abs.2 BauV ist beim Ausheben von Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit des Bodens, der Wasserverhältnisse, der Auflasten sowie auftretende Erschütterungen eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen, sodass Arbeitnehmer durch abrutschendes oder herabfallendes Material nicht gefährdet werden können

  1. die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend gemäß § 50 abzuböschen
  2. die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend den §§ 51 und 52 zu verbauen
  3. Es sind geeignete Verfahren zur Bodenverfestigung anzuwenden.

Nach § 48 Abs.7 der BauV dürfen Baugruben, Gräben oder Künetten nur betreten werden, wenn die Sicherungsmaßnahmen nach Abs.2 durchgeführt sind.

Die Tiefe der Künette betrug über 1,25 m, die Wände der Künette waren nicht entsprechend abgeböscht, obwohl es sich bei den herrschenden Bodenverhältnissen nicht um anstehenden Stein oder ähnliches Material gleicher Härte gehandelt hat, sondern um lehmig-schotteriges Material, welches ohne besonderen Reißzahn, sondern mit normaler Baggerschaufel ausgehoben werden konnte. Ein entsprechender Verbau der Künette wurde nicht eingebracht, sondern war die Künette in der Mitte nur, wie aus den Lichtbildern ersichtlich ist und spruchgegenständlich dargestellt wurde, mit mehreren stehenden Brettern und einem Pfosten ca. 1 m über der Sohle abgespreizt. Es lagen auch keine geeigneten Verfahren zur Bodenverfestigung iSd § 53 BauV vor.

Nachdem Künettenarbeiten mit einem Bohr- und Schremmhammer im anstehenden Schacht getätigt wurden, war dadurch das Maß der Gefährdung auch besonders hoch, worauf nicht zu verwundern war, dass es zum Einsturz der Böschung kam, wodurch es, was bei dem gegebenen Ungehorsamsdelikt gar nicht Tatbestandsvoraussetzung ist, zu einer Verletzung des beschäftigten Arbeitnehmers kam.

Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4.000 S bis 200.000 S zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

Nach § 118 Abs.3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften bei Personengesellschaften des Handelsrechtes - um eine solche handelt es sich bei der Dipl.Ing. K. O. Bauunternehmen Ges.m.b.H. & Co KG - sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Die Verwaltungsvorschriften - das Arbeitnehmerschutzgesetz - kennt keine andere Bestimmung. Verantwortliche Beauftragte sind nicht bestellt. Somit war , wie die Erstinstanz zutreffend aufgezeigt hat und der Beschuldigte auch nicht bestritt, er für das Geschehen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzuwenden, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auf Grund des erstinstanzlichen Verfahrens und verstärkt in der mündlichen Verhandlung ergab sich das Bild, dass der Rechtsmittelwerber außer der Erteilung von Weisungen und allfälligen monatlichen Erinnerungen daran, nicht die entsprechende Kontrolle an den Tag legte. Ungeachtet des Faktums, dass es offenbar nicht einmal dafür reichte, die Weisungen bis zum Arbeitnehmer zu transportieren, zumal der Zeuge S. in der mündlichen Verhandlung vermeinte, dass die Künette ohnedies bald wieder zugeschüttet werden sollte, und auch der Beschuldigte kundtat, dass er einen Verbau erst bei rund 4 m Tiefe für notwendig hielt, stand es mit den Kontrollen im Argen. Eine einmalige Kontrolle im Monat durch den Beschuldigten bei wechselndem Baugeschehen ohne Darlegung, welche sonstigen Kontrollmaßnahmen noch vorgesehen und praktiziert wurden, reichten bei weitem nicht hin, um der Sorgfaltspflicht zu genügen. Der Oö. Verwaltungssenat kam daher zur Überzeugung, dass hinsichtlich der subjektiven Tatseite grobe Fahrlässigkeit, welche unter die Kategorie einer auffallenden Sorglosigkeit einzustufen war, anzulasten ist und daher die subjektive Tatseite von bedeutendem Gewicht war.

Schon aus diesem Grunde und weil auch das Gefährdungspotential auf Grund der Bodenverhältnisse in Verbindung mit der mangelhaften Pölzung und den erschütterungsträchtigen Arbeiten besonders hoch war, schied die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG - ein Absehen von einer Bestrafung - völlig aus.

Bei der Strafbemessung war, nachdem tatbestandsmäßiges und schuldhaftes Verhalten ohne jeden Zweifel erwiesen war, zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Strafmilderungsgründe traten auch im Berufungsverfahren nicht hervor.

Wenn auch, anders als die erste Instanz es bewertete, die Arbeit in der ungesicherten Künette für sich allein noch keinen Straferschwerungsgrund darstellte, sondern nur das tatbestandsmäßige Verhalten repräsentierte, so kam der Oö. Verwaltungssenat zum Schluss, dass ein hohes Gefährdungspotential, welches, wie zuvor beschrieben, durch die mangelhafte Sicherung der labilen Bodenverhältnisse und zusätzlich durch die erschütterungsträchtigen Arbeiten gegeben war, ein besonderes Gewicht der Verletzung der geschützten Interessen - dem im Verwaltungsstrafverfahren herrschenden Hauptstrafzumessungsgrund - darstellte. Auch muss der Beschuldigte gegen sich gelten lassen, dass es über die Erfüllung des Tatbestandes (beim gegebenen Ungehorsamsdelikt) hinaus zu einer Verletzung des Arbeitnehmers kam.

Wie dargestellt, wog auch die subjektive Tatseite beträchtlich, sodass in der Zusammenschau der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung kam, dass bei einem geschätzten Einkommen von 20.000 S, auch wenn zwei Sorgepflichten in Anschlag gebracht werden, die verhängte Geldstrafe als angemessen zu bezeichnen ist, zumal auch die von der ersten Instanz bereits herangezogene Spezialprävention, aber auch die Generalprävention für die Erforderlichkeit dieser Strafhöhe spricht.

Auch die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Aus all diesen Gründen musste der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, dass der Rechtsmittelwerber Kraft gesetzlichem Hebesatz 20 % der bestätigten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens leisten muss (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Verletzung des Arbeitnehmers beim Ungehorsamsdelikt nicht erschwerend.

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