Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280544/3/Kon/Pr

Linz, 31.10.2000

VwSen-280544/3/Kon/Pr Linz, am 31. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des Herrn H. H., vertreten lt. Vollmacht durch Herrn Dr. M. S., Leiter der Bezirksstelle Wels der Wirtschaftskammer Oberösterreich, W., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 6.6.2000, GZ: MA 2-Pol-5008-1999, wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich seines zu Faktum 1 ergangenen Schuldspruches aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im eingangs zitierten Straferkenntnis wird der Beschuldigte unter Faktum 1 der Verletzung des § 130 Abs.1 Z27 iVm § 79 Abs.1 ASchG iVm § 115 Abs.1 Z3 ASchG für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 130 Abs.1 Z27 (richtig wohl: § 130 Abs.1 [Einleitungssatz] leg.cit.) eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) verhängt.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als iSd § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma H. H. GmbH, W.,folgenden, bei der Überprüfung des Arbeitsinspektorates vom 29.4.1999 festgestellten ungesetzlichen Sachverhalt zu verantworten:

1. Es war kein Arbeitsmediziner bestellt."

In Entscheidung über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 130 Abs.1 Z27 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4.000 S bis 200.000 S zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Arbeitsmedizinern verletzt.

Gemäß § 79 Abs.1 ASchG haben Arbeitgeber Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:

  1. durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmediziner) oder
  2. durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder
  3. durch Inanspruchnahme eines bewilligten arbeitsmedizinischen Zentrums.

Gemäß § 115 Abs.1 Z3 ASchG tritt die Verpflichtung zur Bestellung von Arbeitsmedizinern für Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitgeber regelmäßig bis zu 250 Arbeitnehmer beschäftigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Demnach ist es geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

  1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
  2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Dies bedeutet, dass der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein muss, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und weiters geeignet ist, ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Diesen in § 44a Z1 VStG gründenden Erfordernissen entspricht der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses aus folgenden Gründen nicht:

So ist anhand des mit "es war kein Arbeitsmediziner bestellt" darin umschriebenen Tatverhaltens dessen Zuordnung zur verletzten Verwaltungsvorschrift in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale nicht möglich, weil dies erfordert hätte, darin die in Z1 bis 3 des § 79 Abs.1 ASchG vorgesehenen (und ausschließlichen) Möglichkeiten der Verpflichtung zur Bestellung eines Arbeitsmediziners zu erfüllen, mit dem Hinweis anzuführen, dass seitens der Handlbauer GesmbH als Arbeitgeberin von keiner dieser Möglichkeiten Gebrauch gemacht wurde.

Weiters unterblieben ist die für eine subsumierbare Tatumschreibung gebotene Anführung des Tatbestandsmerkmales "Arbeitsstätte" im Sinne des § 115 Abs.1 Z3 ASchG. So gehen aus der Tatumschreibung weder die örtliche Lage der Arbeitsstätte und die Anzahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer hervor. Was die unterbliebene örtliche Umschreibung der Arbeitsstätte anbelangt, ist anzumerken, dass im Falle des gegenständlichen Unterlassungsdeliktes mit der Angabe des Firmensitzes, W., zwar der Tatort ausreichend konkretisiert ist, dessen ungeachtet aber durch die im Spruch unterbliebene örtliche Anführung der Arbeitsstätte keine ausreichende Tatindividualisierung - zumindest nicht in örtlicher Hinsicht - erfolgte. Der zuletzt angeführte Mangel bewirkt sowohl eine Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten des Beschuldigten im Hinblick auf das Angebot von Entlastungsbeweisen als auch die Möglichkeit, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der im Spruch angeführte Firmensitz nicht notwendigerweise auch die Arbeitsstätte im Sinne des § 115 Abs.1 ASchG darstellen muss.

Da sich die aufgezeigten Mängel auch in den Tatumschreibungen der gegen den Beschuldigten gesetzten Verfolgungshandlungen finden, war der Schuldspruch einer Sanierung nicht zugänglich, sodass wie im Spruch zu entscheiden war.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

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