Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280546/27/Kl/Rd

Linz, 12.02.2002

VwSen-280546/27/Kl/Rd Linz, am 12. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der S, vertreten durch Anwaltssocietät, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21.7.2000, Ge96-11-2000, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitszeitgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12.7.2001 und 11.1.2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des angeführten Straferkenntnisses die Wortfolge "im internationalen Straßenverkehr" vor der Wortfolge "die gesetzlich vorgeschriebene tägliche Ruhezeit" einzufügen ist und im nachfolgenden Klammerausdruck die Ruhezeit mit "8 Stunden und 30 Minuten" anstelle von "9 Stunden und 55 Minuten" anzuführen ist; die Verwaltungsstrafnorm iSd § 44a Z3 VStG hat zu lauten: "§ 28 Abs.1a letzter Halbsatz AZG".

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten erster Instanz einen Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 145,35 Euro (entspricht 2.000 S), zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21.7.2000, Ge95-11-2000, wurde über die Bw eine Geldstrafe von 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Art.8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 iVm dem Kollektivvertrag und § 28 Abs.1a Z2 AZG verhängt, weil sie als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführerin der "S GesmbH" (Güterbeförderungsgewerbe im Standort F) als Arbeitgeberin zu vertreten hat, wie anlässlich einer Kontrolle durch Organe der BPD St. Pölten am 14.11.1999 um ca. 00.20 Uhr in St. Pölten, Westautobahn (A1), Richtungsfahrbahn Wien, Strkm. 56,000, festgestellt wurde, dass dem Lenker B, geb. am 24.10.1950, (Lkw mit dem pol. Kennzeichen (B), Zulassungsbesitzer: Firma R, Belgien, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5t) die gesetzlich vorgeschriebene tägliche Ruhezeit nicht gewährt wurde (Arbeitsbeginn am 12.11.1999 um 04.05 Uhr; innerhalb des 24-Stunden Zeitraumes ab Arbeitsbeginn betrug die Ruhezeit nur 9 Stunden und 55 Minuten).

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Die Berufung wurde damit begründet, dass am 13.11.1999, sohin am Samstag, ein anderer Lenker gefahren sei, welcher aber nicht von der Behörde einvernommen wurde. Es werde daher die Einvernahme des Zeugen S beantragt. Außerdem hat der Lenker B eine Ruhezeit von 9 Stunden eingehalten und ist dies im Rahmen der Ausnahmebestimmung erfolgt, wonach zweimal pro Woche 9 zusammenhängende Stunden als Vollzeit zu nehmen sind. Es wurde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Das zuständige Arbeitsinspektorat wurde am Berufungsverfahren beteiligt und hat dieses in einer Stellungnahme dargelegt, dass der Lenker B am 12.11.1999 um 04.05 Uhr abgefahren ist und in einem 24-Stunden Zeitraum, also bis 13.11.1999 um 04.05 Uhr keine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 9 Stunden einhielt, sondern lediglich eine Ruhezeit von einmal 4 Stunden und einmal 4 Stunden 30 Minuten. Es wurde Parteiengehör gewahrt und eine Stellungnahme am 17.10.2000 abgegeben.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.7.2001 und 11.1.2002. Zu diesen Verhandlungen sind die Verfahrensparteien geladen worden. Die Bw hat am 12.7.2001 teilgenommen und war im Übrigen von ihrem Rechtsvertreter vertreten. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Weiters wurden die Zeugen BI S, BPD St. Pölten, sowie W, Fuhrparkleiter, als Zeugen geladen und einvernommen. Der weiters geladene Zeuge S jun. wurde aufgrund des Verfahrensergebnisses und des Verzichts der Parteien nicht einvernommen.

Aufgrund der im Akt befindlichen Schaublätter und der Aussage des Zeugen BI S steht als erwiesen fest, dass der Lenker B für die Fa. S GesmbH, deren handelsrechtliche Geschäftsführerin die Bw ist, im internationalen Straßenverkehr, nämlich von Hof in Bayern über Halberstadt und Hörsching kommend Richtung St. Pölten auf der Westautobahn einen Lkw mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t vom 12.11.1999 04.05 Uhr bis 13.11.1999 10.30 Uhr gelenkt hat, wobei in einem 24-Stunden Zeitraum ab Lenkbeginn lediglich eine zusammenhängende Ruhezeit von 4 Stunden und eine zusammenhängende Ruhezeit von 4 Stunden 30 Minuten, also insgesamt eine Ruhezeit von 8 Stunden 30 Minuten, eingehalten wurde.

Weiters ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen W, welche sich mit den Angaben der Bw decken, dass dieser als Fuhrparkleiter eingesetzt ist und zwar mit Wirkung 1.1.1997. Er ist mit der Aufgabe der Kontrolle und Überwachung der Fahrtüchtigkeit der Fahrzeuge, der Einschulung und Kontrolle der Lenker und Kontrolle der Disponenten verantwortlich. Er wurde mit Wirkung vom 1.1.1997 zum verantwortlichen Beauftragten für die Einteilung des Fahrerpersonals für den Fernverkehr und Möbelverkehr bestellt, wobei für den Bereich Fernverkehr - Osteuropa ein zweiter verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde. Dem wurde auch zugestimmt. Die Urkunde wurde noch im Jänner zur Versendung gebracht, ein Absendenachweis wurde nicht beigebracht. Die Mitteilung über die Zustimmung ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat Linz nachweislich erst am 5.6.2000 zugegangen bzw dort eingelangt. Der genannte Fuhrparkleiter ist für ca. 80 bis 100 Fahrzeuge verantwortlich und für ebenso viele Lenker und hat den Lenkern umfassende Information über Ladungs- und Fahrsicherheit, Arbeitszeitregelung udgl. zu erteilen. Er ist für die Zuweisung der Fahrzeuge an die Lenker zuständig. Für die Wahl der Fahrtrouten sowie Be- und Entladung der Fahrzeuge sind eigene Disponenten der Firma zuständig. Diese weisen die Fahrtroute anhand von Computerprogrammen zu, weil in diesen Programmen die Länge der Fahrtroute ersichtlich ist und daher eine genaue Einteilung der Strecke durchgeführt werden kann, sodass die Fahrtroute so gewählt wird, dass die Lenk- und Ruhezeiten genau eingehalten werden können. Danach werden auch Be- und Entladeorte bzw Orte so ausgewählt, dass auch Auflieger gewechselt werden. Die Disponenten werden vom Fuhrparkleiter kontrolliert und es werden dabei auch bei Ungereimtheiten noch Korrekturen bei der Fahrtroutenbestimmung vorgenommen. Die Tachographenscheiben der einzelnen Lenker werden vom Fuhrparkleiter kontrolliert, aber nur stichprobenweise. Überschreitungen der Lenkzeiten und Nichteinhaltung der Ruhezeiten werden hinterfragt. Unzukömmlichkeiten werden mit dem Disponenten abgesprochen, nur bei gravierenden Mängeln wird die Bw benachrichtigt. Der Fuhrparkleiter selbst wird vom Firmengeschäftsführer wie auch von der Bw dahingehend kontrolliert, dass wöchentlich eine Besprechung stattfindet, bei der es um die Dispositionen geht. Dabei ist der Fuhrparkleiter berichtspflichtig über die vergangene Woche, so auch über den Fuhrpark, die Lenker und die Dispositionen. Wenn es zu Schwierigkeiten mit einem Lenker kommt, dann hat dies der Fuhrparkleiter zu melden. Der gegenständliche Lenker hat sich an die Anweisungen nicht gehalten und wurde dann letztlich auch entlassen. Es wurde auch schon zuvor ein Lenker wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen entlassen. Auch werden die Lenker dahingehend belehrt, dass für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen mit Konsequenzen zu rechnen ist. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bekommen die Lenker noch eine Nachschulung und sie werden dann für eine Zeit nur auf kürzeren Strecken im Inland eingesetzt. Bei Einstellung werden die Lenker mit sämtlichen Vorschriften vertraut gemacht und fahren mit besonders geschulten Lenkern mit, um sämtliche Bestimmungen kennen zu lernen.

Auch ist die Bw fast täglich im Büro und hält mit dem Fuhrparkleiter Kontakt und erkundigt sich auch um Vorfälle.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 28 Abs.1a Z2 AZG, BGBl.Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 46/1997 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die die tägliche Ruhezeit gemäß Art.8 Abs.1, 2, 6 oder 7 oder Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1.000 S bis 25.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 28 Abs.3 AZG, kommt im internationalen Straßenverkehr als verletzte Verwaltungsvorschrift je nach Fahrtstrecke entweder eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder die entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 in Frage, genügt abweichend vom § 44a Z2 VStG als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85.

Gemäß § 28 Abs.4 AZG beträgt für Verstöße gegen die in Abs.1a und 1b angeführten Rechtsvorschriften im internationalen Straßenverkehr die Verjährungsfrist abweichend vom § 31 Abs.2 VStG ein Jahr.

Gemäß Art.8 Abs.1 Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf.

5.2. Es ist erwiesen und von der Bw im weiteren Verfahren nicht als richtig bestätigt, dass zum angegebenen Tatzeitpunkt der genannte Lenker im internationalen Straßenverkehr einen Lkw über 3,5 t gelenkt hat und dabei im 24-Stunden Zeitraum lediglich eine Pause von 4 Stunden und eine weitere Pause von 4 Stunden 30 Minuten eingehalten hat und daher eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden nicht eingehalten hat. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

5.3. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Es ist daher nach dieser Bestimmung die Bw als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S GesmbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Wenn sich diese nunmehr auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten stützt, so ist dazu anzumerken, dass entsprechend der Spezialbestimmung des § 23 Abs.1 ArbIG die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs.2 und 4 VStG erst mit dem Einlangen der schriftlichen Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten an das zuständige Arbeitsinspektorat rechtswirksam wird. Das gegenständliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass zwar eine Bestellungsurkunde über die Bestellung des Fuhrparkleiters W zum verantwortlichen Beauftragten für die Einteilung des Fahrerpersonals für den Fern- und Möbelverkehr mit Wirkung vom 1.1.1997 vorhanden ist, wobei dieser auch der Bestellung nachweislich zugestimmt hat, dass aber diese Urkunde bis zum Tatzeitpunkt (14.11.1999) nicht beim zuständigen Arbeitsinspektorat Linz eingelangt ist, sondern erst am 5.6.2000. Ein früheres Einlangen beim Arbeitsinspektorat bzw ein Nachweis für die Absendung konnte von der Bw nicht erwiesen werden. Es ist daher schon aus diesem Grunde die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten unwirksam. Darüber hinaus ist aber auch anzuführen, dass als erwiesen festgestellt wurde, dass neben dem genannten Fuhrparkleiter ein weiterer Angestellter der Firma für den Fernverkehr - Osteuropa als räumlich begrenzten Wirkungsbereich bestellt ist und in der Regel die beiden Verantwortlichen für den Fernverkehr gemeinsam vorgehen. Es ist daher festzustellen, dass kein räumlich abgegrenzter Bereich gemäß § 9 Abs.4 VStG vorliegt, sondern eine unzulässige Überlappung der Zuständigkeitsbereiche "Fernverkehr" und "Fernverkehr - Osteuropa". Auch aus diesem Grunde ist die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten rechtsunwirksam. Darüber hinaus ist auch die Bestellung "für die Einhaltung folgender Verwaltungsvorschriften: Einteilung des Fahrerpersonals" nicht eindeutig und iSd ständigen Judikatur des VwGH wohl auch als nicht dem Gesetz des § 9 VStG entsprechend anzusehen.

Es ist daher eine Delegation der Verantwortung von der Bw zum Fuhrparkleiter nicht erfolgt.

5.4. Wenn aber die Bw mit ihrem weiteren Vorbringen allenfalls zum Ausdruck bringen möchte, dass der Fuhrparkleiter W ein Bevollmächtigter iSd § 28 Abs.1a AZG ist, so hat auch diesbezüglich der VwGH ausgesprochen, dass im Gegensatz zur Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 und 4 VStG bei Bestellung eines Bevollmächtigten iSd § 28 AZG die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers aufrecht bleibt (Hauer-Leukauf, S.766, E43). Ob dieser dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

Es hat daher zur subjektiven Tatseite die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die gegenständliche Übertretung zu den Ungehorsamsdelikten zählt. Es ist gemäß § 5 Abs.1 VStG Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Einen solchen Entlastungsnachweis hat aber die Bw nicht erbracht. Nach der weiteren Judikatur des VwGH wird zwar einem Arbeitgeber zugebilligt, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Zu diesen Maßnahmen gehört auch eine angemessene Kontrolle, die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht aus. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgte (Hauer-Leukauf, S.767 E49 mN). Ein solches wirksames Kontrollsystem konnte aber entgegen den Ausführungen der Bw nicht nachgewiesen werden. Vielmehr hat das Beweisverfahren ergeben, dass W zum Tatzeitpunkt Fuhrparkleiter der Firma S GesmbH war, für die Zuweisung der Fahrzeuge an die Lenker, die Einschulung und Unterweisung sowie Kontrolle der Lenker verantwortlich war, dass er aber erst bei gravierenden Unzulänglichkeiten die Bw informierte, ansonsten aber selbständig arbeitete. Es herrschte Vertrauen der Firmenleitung in seine Tätigkeit. Der gegenständliche Lenker wurde bei Missständen (von der Firma) dann entlassen.

Während nach den Aussagen des Fuhrparkleiters dieser selbst die Disponenten, die die Fahrtroute bestimmen, die Fahrten einteilen und kontrollieren und dann selbst vom Fuhrparkleiter kontrolliert werden und auch die Tachographenscheiben der einzelnen Lenker kontrolliert sowie auch Einschulungen und Nachschulungen durchführt bzw besonders geschulte Lenker von ihm dazu betraut werden, und der Fuhrparkleiter über besondere Vorkommnisse der Bw zu berichten hat, ist eine Kontrolle bzw ein Kontrollsystem der Bw gegenüber dem Fuhrparkleiter nicht ersichtlich. Ausgenommen der Bekanntgabe von gravierenden Mängeln an die Bw im Rahmen der Berichtspflicht sind sonstige Kontrollen und Maßnahmen durch die Bw selbst gegenüber ihren Mitarbeitern nicht ersichtlich. Es hat daher die Bw von den tatsächlichen Lenkzeiten bzw Überschreitungen erst im Nachhinein und da nur bei schwerwiegenden Überschreitungen im Berichtswege erfahren. Eine laufende Kontrolle des Fuhrparkleiters durch die Bw selbst ist nicht ersichtlich.

5.5. Die Spruchergänzung war insofern erforderlich, als die Bestimmungen des § 28 Abs.3 und Abs.4 AZG nur im internationalen Straßenverkehr zur Anwendung kommen und es sich daher um ein wesentliches Tatbestandselement handelt (vgl. VwGH vom 20.2.2001, 2000/11/0294 bis 0300-5). Das Lenken im internationalen Straßenverkehr wurde erwiesen und noch während der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist der Bw durch das Anführen der überprüften Schaublätter in der Begründung des Straferkenntnisses sowie durch die Akteneinsichtnahme durch den Rechtsfreund der Bw innerhalb der genannten Frist zur Kenntnis gebracht. Die weitere Spruchberichtigung ergibt sich ebenfalls aus den bekannten Schaublättern und Ausführungen in der Anzeige bzw aus dem bisherigen Akt. Der 24-Stunden Zeitraum war ab Arbeitsbeginn, also ab 12.11.1999 um 04.05 Uhr zu berechnen, sodass darüber hinausgehende Ruhezeiten dem nächstfolgenden 24-Stunden Zeitraum zuzurechnen sind.

5.6. Zur Strafbemessung hat sich die belangte Behörde in rechtmäßiger Weise auf § 19 Abs.1 und 2 VStG gestützt und es ist im Grunde der Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Die persönlichen Verhältnisse der Bw wurden nicht bestritten und es wurden keine berücksichtigungswürdigen Umstände vorgebracht. Es ist daher die festgelegte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen angepasst. Insbesondere waren rechtskräftige einschlägige Vorstrafen als straferschwerend zu berücksichtigen. Die verhängte Geldstrafe liegt auch noch in der unteren Hälfte des vorgesehenen Strafrahmens. Sie ist insbesondere aber auch erforderlich, um die Bw vor einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Fuhrparkleiter, kein verantwortlicher Beauftragter, keine Entlastung, Kontrollsystem

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum