Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280550/5/Gf/Km

Linz, 12.12.2000

VwSen-280550/5/Gf/Km Linz, am 12. Dezember 2000

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Konrath, aus Anlass der Berufung des E W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 12. September 2000, Zl. Ge96-26-2000, wegen einer Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 12. September 2000, Zl. Ge96-26-2000, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 14.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt, weil er als Gewerbeinhaber dafür einzustehen habe, dass zwei seiner Arbeitnehmer am 26. Mai 2000 Zimmererarbeiten auf einer Dachfläche ohne entsprechende Schutzvorrichtungen durchgeführt hätten; dadurch habe er eine Übertretung des § 130 Abs. 5 Z. 1 i.V.m. § 118 Abs. 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes und i.V.m. § 87 Abs. 5 Z. 2 der Bauarbeiterschutzverordnung begangen, weshalb er nach der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 12. September 2000 zu eigenen Handen zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu Zl. Ge-96-2000; im Übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, einzubringen.

Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde das angefochtene Straferkenntnis dem Rechtsmittelwerber laut dem im Akt erliegenden Rückschein am 12. September 2000 mittels RSa-Brief zugestellt. Mit diesem Tag (Dienstag) begann sohin auch die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen und diese endete daher mit Ablauf des 26. September 2000.

Die vorliegende Berufung wurde nach dem auf dem Kuvert befindlichen Poststempel jedoch erst am 29. September 2000 zur Post gegeben.

Dies wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt und ihm gleichzeitig Gelegenheit geboten, sich dazu zu äußern und allfällige, einen gegenteiligen Sachverhalt belegende Beweismittel bis zum 30. November 2000 vorzulegen.

Eine derartige Stellungnahme ist jedoch bis dato nicht erfolgt.

Auf Grund dieser Umstände hatte daher der Oö. Verwaltungssenat davon auszugehen, dass die gegenständliche Berufung verspätet erhoben wurde.

3.3. Sie war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Dies bedeutet, dass es dem Oö. Verwaltungssenat - worauf der belangten Behörde sowie der anderen Verfahrenspartei (Arbeitsinspektorat) e contrario als Verfahrenspartei (vgl. § 51d VStG) ein subjektives Recht zukommt - von vornherein verwehrt war, auf das Sachvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

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