Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590101/10/Gf/Sta VwSen590102/10/Gf/StaVwSen590103/10/Gf/Sta

Linz, 21.05.2005

VwSen-590101/10/Gf/Sta

VwSen-590102/10/Gf/Sta

VwSen-590103/10/Gf/Sta Linz, am 21. Mai 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerden des A A B, der K B und des A M B, S, N/E, alle vertreten durch RA DDr. K R H, S, B, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 15. März 2005, Zl. Pol01-31-2-2005-Ga, wegen eines Verbots der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, nach der am 2. Mai 2005 durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als in Pkt. 1. des Spruches des angefochtenen Bescheides die Wortfolge "auf Dauer" durch die Wendung "auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet ab dem 28. September 2004," ersetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 abs. 2 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Pkt. 1. des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Braunau vom
15. März 2005, Zl. Pol01-31-2-2005-Ga, wurde den Beschwerdeführern die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf Dauer verboten; gleichzeitig wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt 2.).

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtsmittelwerber mit Urtell des LG Ried u.a. wegen des Vergehens der Tierquälerei über einen Zeitraum von 21/2 Jahren hinweg jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden seien; da ihrer Berufung gegen dieses Urteil vom OLG Linz keine Folge gegeben worden sei, erweise sich ersteres somit als rechtskräftig.

Auf Grund ihres bisherigen Verhaltens gegenüber den ihnen anvertrauten Tieren - das sich u.a. darin geäußert habe, dass die Beschwerdeführer diesen über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg durch eine unzureichende, letztlich Magen- und Darmgeschwüre nach sich ziehende Fütterung, durch die Nichtversorgung mit Trinkwasser, durch die Nichtbehandlung kranker Tiere und durch die Herbeiführung eitriger Gelenksentzündungen infolge Unterlassung einer ordnungsgemäßen Stallsäuberung unnötige Qualen zufügt hätten - sowie ihrer Ignoranz gegenüber behördlichen Anordnungen sei ein dauerndes Halteverbot zu verhängen gewesen, um zukünftig eine Tierquälerei durch die Rechtsmittelwerber wirksam zu verhindern.

1.2. Gegen diesen ihnen am 18. März 2005 zugestellten Bescheid richten sich die vorliegenden, am 30. März 2005 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachten Berufungen.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Schweinemastbetrieb der Beschwerdeführer ohnehin schon am 1. Juni 2004 eingestellt worden, das Tierschutzgesetz jedoch erst am 1. Jänner 2005 in Kraft getreten und somit auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden sei. Außerdem entspreche die gerichtliche Verurteilung nicht den Tatsachen, da nicht nachvollziehbar sei, welches Interesse die Beschwerdeführer am Quälen ihrer eigenen Tiere gehabt haben sollten. Andererseits könne eine Weiterführung des Betriebes maßgeblich zum Abbau der mittlerweile in einer Höhe von 700.000 Euro aufgelaufenen Schulden beitragen, während dem gegenüber ein Verkauf des Anwesens auf Grund des angeschlagenen Rufes des Standortes und der fehlenden behördlichen Genehmigung hiezu ausscheide.

Daher wird beantragt, es bei einer bloßen Androhung eines Halteverbots zu belassen oder zumindest dieses zeitlich mit einem Jahr zu befristen.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der BH Braunau zu Zl. Pol01-31-2-2005 vorgelegten Akt sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, zu der als Parteien RA DDr. K R H als Vertreter der Beschwerdeführer und Mag. E G als Vertreterin der belangten Behörde sowie die Zeugin A E B (Tochter des A A und der K B sowie Schwester des A M B) erschienen sind.

2.2. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

2.2.1. Mit Spruchpunkt 2) des Urteils des LG Ried vom 28. September 2004, Zl. 7 Hv 78/04i, wurden die Beschwerdeführer des Vergehens der Tierquälerei gemäß § 222 Abs. 1 Z. 1 zweite Alternative StGB für schuldig erkannt und diese hiefür jeweils zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

In diesem Zusammenhang sah es das Gericht als erwiesen an, dass die Rechtsmittelwerber von März 2001 bis September 2003 ihren Tieren dadurch unnötige Qualen zugefügt haben, dass sie diesen Futter mit einem zu geringen Anteil an Trockensubstanz, einem zu hohen Anteil an Rohprotein und einer zu kleinen Größe an Futterpartikeln verabreichten, was Magen- und Darmgeschwüre zur Folge hatte; dass sie diese nicht mit Trinkwasser versorgten; dass sie kranke Tiere nicht rechtzeitig bzw. nicht ausreichend behandeln ließen; und dass sie die Stallanlagen nicht ordnungsgemäß säuberten, was infolge einer Verkotung der Tiere eitrige Gelenksentzündungen nach sich zog.

2.2.2. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des OLG Linz vom
17. Jänner 2005, Zl. 10 Bs 191/04, keine Folge gegeben.

Gemäß § 489 StPO ist damit das vorbezeichnete Urteil des LG Ried in Rechtskraft erwachsen, zumal gegen dieses nach Auskunft des Vertreters der Beschwerdeführer in der öffentlichen Verhandlung keine außerordentlichen Rechtsmittel eingebracht wurden.

3. Über die vorliegenden Beschwerden hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 39 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, BGBl. Nr. I 118/2004 (im Folgenden: TierSchG), kann die Behörde u.a. einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei in Zukunft voraussichtlich verhindert wird.

3.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass die Rechtsmittelwerber wegen Tierquälerei rechtskräftig gerichtlich bestraft wurden und damit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Verhängung eines Tierhaltungsverbotes vorliegen.

3.3. Hinsichtlich des Ausmaßes der Dauer eines derartigen Verbotes legt die vorangeführte Bestimmung fest, dass unter dem Aspekt der möglichst effektiven Verhinderung einer zukünftigen Tierquälerei eine Prognoseentscheidung auf der Grundlage des bisherigen Verhaltens des Bestraften zu treffen ist; dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass ein Eigentumseingriff gemäß Art. 5 StGG generell unter dem Vorbehalt steht, dass die Behörde insoweit stets das gelindeste zur Zielerreichung führende Mittel zu wählen hat.

Im gegenständlichen Fall ist unter diesen Aspekten zum einen zu bedenken, dass den Beschwerdeführern nicht bloß grob fahrlässiges, sondern - trotz mehrfacher warnender Hinweise seitens der belangten Behörde - ein vorsätzliches pönalisiertes Verhalten über einen Zeitraum von 21/2 Jahren zur Last liegt.

Andererseits wurde ihnen aber der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 1 StGB unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren deshalb bedingt nachgesehen, weil das LG Ried offenkundig zu der Überzeugung gelangt war, dass deren bloße Androhung genügt, um sowohl die Rechtsmittelwerber als auch andere von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten.

Da keine Gründe, die diese gerichtliche Prognoseentscheidung als nicht nachvollziehbar erscheinen lassen könnten, ersichtlich sind, und solche insbesondere auch von den Verfahrensparteien nicht ins Treffen geführt wurden, liegt es somit aber nahe, diese Einschätzung des LG Ried auch der Beurteilung des gegenständlichen Haltungsverbotes zu Grunde zu legen und jenes sohin ebenfalls mit drei Jahren zu befristen.

3.4. Dagegen kommt weder dem Argument der Beschwerdeführer, dass ihr Betrieb schon vor dem Inkrafttreten stillgelegt und das TierSchG somit keinen Anwendungsbereich finde, noch ihrem Einwand, dass eine sofortige Aufhebung des Haltungsverbotes aus wirtschaftlichen Gründen unumgänglich sei, Berechtigung zu:

Denn zum einen ist dem TierSchG keine Bestimmung dahin zu entnehmen, dass dieses jedenfalls hinsichtlich der Verfügung eines Haltungsverbotes nicht auch auf solche Sachverhalte anzuwenden wäre, die die tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine derartige Maßnahme bilden, sich aber bereits vor dessen Inkrafttreten ereignet haben (vgl. § 44 TierSchG).

Und andererseits enthält § 39 Abs. 1 TierSchG keinen Hinweis darauf, dass im Zuge der dort festgelegten Prognoseentscheidung auf wirtschaftliche Aspekte Bedacht zu nehmen wäre; vielmehr sind insoweit ausschließlich Aspekte des Tierschutzes maßgeblich. Außerdem ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass ein allfälliger Verkauf des Betriebes - entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerber - in keiner Weise an eine entsprechende Genehmigung der Behörde gebunden ist und dieser zudem schon seit dem Zeitpunkt ihrer gerichtlichen Verurteilung ohnehin von der Zeugin, die selbst Vierteleigentümerin des Anwesens und die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. die Schwester des Drittbeschwerdeführers ist, hätte weitergeführt werden können, weil hinsichtlich dieser eben keine strafgerichtliche Verurteilung wegen Tierquälerei vorliegt.

3.5. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 64 Abs. 1 AVG insoweit stattzugeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu modifizieren, als das Haltungsverbot mit 3 Jahren zu befristen war; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 20. September 2005, Zl.: 2005/05/0204

 

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