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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280562/5/Kl/Rd

Linz, 19.03.2001

VwSen-280562/5/Kl/Rd Linz, am 19. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des S, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.1.2000 (richtig: 2001), Ge96-68-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der BauV zu Recht erkannt:

Das Verwaltungsstrafverfahren wird wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.1.2000 (gemeint wohl 11.1.2001), Ge96-68-1998, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 25.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der S GesmbH (Komplementär-GesmbH der Arbeitgeberin S GesmbH & Co KG), zu vertreten hat, dass auf der Baustelle, am 24.2.1998, die Arbeitnehmer D, geb. 2.2.1950 und B, geb. 14.5.1982, am Dach des do. Gebäudes mit Dachdeckerarbeiten (Aufbringen einer Rhombusdeckung) auf der ca. 35 Grad geneigten Dachfläche bei einer Absturzhöhe von ca 6,00 m beschäftigt wurden, wobei die Arbeitnehmer nicht angeseilt waren und keine geeigneten Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gegen den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten wie Umwehrungen, Abgrenzungen, Dachfanggerüste, Auffangnetze oder Dachschutzblenden vorhanden waren, obwohl gemäß § 87 Abs.3 der BauV bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein müssen, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser bereits angemerkt, dass der gegenständliche Bescheid gerade noch innerhalb der Frist des § 31 Abs.3 VStG erlassen wurde, sich der Bw aber nicht mehr an den Sachverhalt erinnern könne. Es wurde daher die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Das AI für den 9. Aufsichtsbezirk wurde am Berufungsverfahren beteiligt.

Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchzuführen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 31 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Sind seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden.

Dem Bw wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 87 BauV am 24.2.1998 zum Vorwurf gemacht.

Nach einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.4.1998 als erster und einziger Verfolgungshandlung wurden keine weiteren Verfahrensschritte durch die belangte Behörde gesetzt und die vorgeworfene Verwaltungsübertretung mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 11.1.2001 mit einer Geldstrafe bestraft. Die Berufung langte am 23.1.2001 beim Oö. Verwaltungssenat sein. Die Nachholung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsstrafverfahrens durch die Berufungsinstanz war in der kurzen verbleibenden Zeit nicht mehr möglich. Mit 24.2.2001 ist die dreijährige Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG eingetreten.

Es war daher wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

5. Es entfallen daher sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. Konrath

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