Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280573/37/Kon/Pr

Linz, 15.04.2002

VwSen-280573/37/Kon/Pr Linz, am 15. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Ing. F. H., nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. A. M. D., W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Juli 2001, Ge96-2590-2000, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 6. November 2001, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt, mit der Maßgabe, dass die unter Faktum 1.) bis 4.) angelasteten Verwaltungsübertretungen im Rahmen des internationalen Straßenverkehrs iSd § 28 Abs.4 AZG erfolgten.
  2. Der Berufungswerber, Ing. F. H., hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der jeweils gegen ihn verhängten Geldstrafen, ds insgesamt 145,35 Euro zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber Ing. F. H. (im Folgenden: Bw)

unter Faktum 1) der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1a Z4 AZG iVm Artikel 6 Abs.1 EG-VO 3820/1985 idgF;

unter Faktum 2) gemäß § 28 Abs.1a Z2 AZG iVm Artikel 8 Abs.1 EG-VO 3820/1985 idgF;

unter Faktum 3) gemäß § 28 Abs.1a Z6 AZG iVm Artikel 7 Abs.1 EG-VO 3820/1985 idgF und

unter Faktum 4) gemäß § 28 Abs.1a Z7 iVm § 16 Abs.3 AZG

für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 28 AZG Geldstrafen, im Falle deren Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt verhängt:

zu Faktum 1) 3.000 S (72 Stunden)

zu Faktum 2) 3.000 S (72 Stunden)

zu Faktum 3) 1.000 S (24 Stunden)

zu Faktum 4) 3.000 S (72 Stunden)

insgesamt 10.000 S (240 Stunden).

Den Schuldsprüchen liegen nachstehende Tatvorwürfe zu Grunde:

"Sie haben es als Arbeitgeber strafrechtlich zu verantworten, dass bei einer am 10.5.2000 durch den Gendarmerieposten Tulln a.d. Donau auf der B19 in Langenrohr durchgeführten Überprüfung der Arbeitszeitaufzeichnungen des bei Ihnen beschäftigten Lenkers G. B., geb., unterwegs mit dem LKW, amtliches Kennzeichen und dem Anhänger mit dem Kennzeichen folgendes festgestellt wurde:

  1. Die Tageslenkzeit im Zeitraum (Einsatzzeit) vom 8.5.2000, 04.15 Uhr bis zum 9.5.2000, 22.30 Uhr betrug insgesamt 25 Stunden 35 Minuten, obwohl die Tageslenkzeit 9 Stunden und zweimal pro Woche 10 Stunden nicht überschreiten darf.
  2. Die tägliche Ruhezeit im 24-Stundenzeitraum vom 8.5.2000, 04.15 Uhr bis zum 9.5.2000, 04.15 Uhr betrug insgesamt nur 6 Stunden und 10 Minuten. Die Aufteilung der täglichen Ruhezeit erfolgte in 3 Teilen in der Dauer von 5 Stunden und 35 Minuten, 1 Stunde 30 Minuten und 1 Stunde 30 Minuten.
  3. Die tägliche Ruhezeit in einem Zeitraum von 24 Stunden muss jedoch grundsätzlich 11 Stunden betragen. Sie kann pro Woche auf 3 x 9 Stunden reduziert werden. Für die übrigen Ruhezeiten sind 11 Stunden erforderlich. Der verkürzte Teil der Ruhezeit im Ausmaß von 6 Stunden muss bis zum Ende der folgenden Woche zusätzlich gewährt werden.

    Die tägliche Ruhezeit kann auch in zwei oder drei Teilen genommen werden. In diesem Fall muss ein Teil mindestens 8 Stunden, die übrigen Teile müssen jeweils mindestens 1 Stunde betragen. Die gesamte tägliche Ruhezeit innerhalb des 24-Stundenzeitraums muss bei dieser Aufteilung mindestens 12 Stunden betragen.

    Im gegenständlichen Fall wurde weder der erforderliche zusammenhängende 8 Stunden Ruhezeitblock gemacht noch die 12 Stunden Gesamtruhezeit eingehalten.

  4. Am 10.5.2000 wurde innerhalb der Lenkzeit von 08.45 Uhr bis 13.35 Uhr, das sind 4 Stunden 50 Minuten, keine Lenkpause eingelegt, obwohl nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von 4 Stunden und 30 Minuten eine Lenkpause (Unterbrechung) von mindestens 45 Minuten eingelegt werden muss. Diese Lenkpause kann durch mehrere Lenkpausen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden. In diesem Fall darf bei Beginn des letzten Teils der Lenkpause die Lenkzeit von 4 Stunden und 30 Minuten noch nicht überschritten sein.
  5. Die Einsatzzeit vom 8.5.2000, 04.15 Uhr bis zum 9.5.2000, 22.30 Uhr betrug insgesamt 42 Stunden 15 Minuten, obwohl bei Einhaltung der täglichen Ruhezeit die höchstmögliche Einsatzzeit im 24-Stundenzeitraum maximal 16 Stunden betragen kann. Es wurde die tägliche Ruhezeit im 24 Stundenzeitraum beginnend mit 8.5.2000, 04.15 Uhr nicht eingehalten, die Einsatzzeit von 12 Stunden darf jedoch nur überschritten werden, wenn die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird."

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass die im Spruch angeführten Übertretungen aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck erwiesen seien und im Übrigen vom Bw auch nicht bestritten würden.

Es sei Aufgabe des Arbeitgebers, zum einen die Tourenplanung so zu gestalten, dass die Übertretung der angeführten Schutzvorschriften vermieden würden und zum anderen, ein geeignetes Kontrollsystem für die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen durch seine Arbeitnehmer sicher zu stellen. Beides sei in diesem Fall offenbar nicht geschehen.

Die den Strafanträgen des Arbeitsinspektorates entsprechenden einzelnen Strafhöhen seien im Hinblick auf die überragende Bedeutung, die die Einhaltung der Lenkzeiten und Ruhepausen für die Erhaltung der Gesundheit und Einsatzfähigkeit der Arbeitnehmer, aber vor allem für die Verkehrssicherheit im Allgemeinen (wie aus den folgeschweren Verkehrsunfällen mit LKW der letzten Zeit auf tragische Weise ersichtlich), auch bei allfällig ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen jedenfalls als angemessen zu betrachten. Ergänzend werde bemerkt, dass der Bw der in den zwischenzeitlich bereits abgeschlossenen Verfahren zu der Aktenzahl Ge96-2565-2000 ergangenen Aufforderung vom 15.1.2001, Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen zu machen, keine Folge geleistet habe.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig eine als Einspruch bezeichnete Berufung erhoben und zu deren Begründung Folgendes vorgebracht:

B. G., geb., wäre von Montag, den 8.5.2000 bis Samstag, den 13.5.2000 in seinem Betrieb als Kraftfahrer im internationalen Fernverkehr beschäftigt gewesen.

Nach dessen ordentlicher Unterweisung bei Eintritt in sein Unternehmen hätte er anschließend keine Möglichkeit gehabt, die Tachoscheiben zu überprüfen, da der Fahrer alle Scheiben der laufenden Woche und die letzten der Vorwoche mitführen hätte müssen.

Auch wäre Herr G. im Ausland unterwegs gewesen, sodass er (der Bw) erst am Samstag nach seiner Rückkehr in die Tachoscheiben hätte Einsicht nehmen können und, wenn Fehlverhalten oder Fehlbedienung des Tachografen vorgelegen wäre, dieses erst dann beanstanden oder ermahnen hätte können.

Da sich der Vorfall innerhalb der ersten Woche ereignet habe, hätte er keine Möglichkeit gehabt, seinen ihm aufgetragenen Kontrollverpflichtungen nachzukommen.

Daher treffe das gesamte Fehlverhalten den Fahrer G. selbst und er bitte daher diese Strafverfügung (gemeint wohl: dieses Straferkenntnis) neu zu überdenken und aufzuheben.

Nach Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt, durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 6.11.2001 sowie eines ergänzenden Beweisverfahrens in Bezug auf die Richtigkeit der Tachografenaufzeichnungen, hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Gemäß § 51g Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweise aufzunehmen.

Gemäß § 51g Abs.2 VStG sind, außer dem Verhandlungsleiter die Parteien und ihre Vertreter, insbesondere der Beschuldigte berechtigt, an jede Person, die vernommen wird, Fragen zu stellen. Der Verhandlungsleiter erteilt ihnen hiezu das Wort. Er kann Fragen, die nicht der Aufklärung des Sachverhaltes dienen, zurückweisen.

Gemäß § 51i VStG ist, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, dann bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

Die dem Bw angelasteten Verwaltungsübertretungen stellen durchwegs sogenannte Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs.1 VStG dar, bei denen es Sache des Beschuldigten ist, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, um die ihm obliegende Glaubhaftmachung seines Unverschuldens zu bewirken.

Im gegenständlichen Fall hätte daher der Bw in nachvollziehbarer Weise das Vorhandensein eines wirksamen Kontrollsystems in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des AZG darzulegen gehabt. Neben diesem Kontrollsystem wäre vom Bw auch auf eine Routenplanung zu verweisen gewesen, die die Einhaltung der Bestimmungen des AZG bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20.12.1985 mit ausreichender Sicherheit ermöglichte.

Dies ist weder bei seinen Ausführungen in der Berufung noch mit seinen Angaben in der Berufungsverhandlung der Fall.

So gab der Zeuge B. G. an, dass es ihm nicht erinnerlich sei, bei Antritt seiner Beschäftigung beim Bw auf die Einhaltung der Lenkzeiten, der Ruhezeiten und der Lenkpausen hingewiesen worden zu sein. Nach Darstellung seiner Route, die vom Bundesgebiet nach Italien und wieder zurück führte, gab der Zeuge an, dass er nach jedem Abladen telefonisch Kontakt mit dem Disponenten, dessen Namen er nicht mehr wisse, aufgenommen habe. Nach dem Abladen in Tirol sei ihm gesagt worden, dass er zur Chemie Linz zum Beladen fahren müsse. Uhrzeitmäßige Termine seien ihm vom Disponenten nicht vorgegeben worden, es sei ihm nur gesagt worden, ob er vormittags oder nachmittags an den Beladeorten einzutreffen hätte. Wenn er abgeladen und sodann in der Firma angerufen habe, wohin er fahren solle, sei ihm gesagt worden, an welchem Ort er neu beladen soll, zwar nicht uhrzeitmäßig aber tageszeitmäßig. Wesentlich an der Aussage des Zeugen ist, dass er den Disponenten aufmerksam gemacht habe, und zwar noch vor der Kontrolle in Tulln, dass er noch keine Ruhepause gemacht habe. Diese wäre am frühen Nachmittag um ca. 14 Uhr gewesen. Er habe dies dem Disponenten von Burgenland aus gesagt und zwar während des Abladens. Der Disponent habe ihm aber gesagt, dass er um 18 Uhr wieder beladen müsse, weil nur so lange bei der Beladestelle offen sei. Er sei sodann zu dieser Beladestelle im Umkreis von Tulln gefahren. Es sei nicht der Fall gewesen, dass der Disponent zu ihm gesagt hätte, er könne Ruhezeit machen. Er habe am Dienstag den Disponenten telefonisch darauf hingewiesen, dass er schon dauernd unterwegs sei. Der Disponent habe ihm nur gesagt, dass er bis 18 Uhr am Beladeort sein müsse, weil dieser nur so lange offen habe. Vor der Kontrolle in Tulln wäre er im Burgenland gewesen und von Tulln aus sodann in Richtung Italien gefahren.

Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Bw hat sich zu diesen Angaben des Zeugen in der Verhandlung dahingehend geäußert, dass die Tourenplanung ausschließlich vom Disponenten W. durchgeführt werde, ebenso die Einsatzleitung der Fahrer. Er (der Bw) sei Firmeninhaber und habe den Bereich "Internationaler Fernverkehr" dem genannten Disponenten übertragen. Er selber kümmere sich hauptsächlich um den Inlandzustelldienst bei Dachziegeltransporten. Der Bw gab aber dann wiederum an, sich mit Disponenten W. in Bezug auf Routenplanung und Fahrereinsatz täglich zu besprechen. Weiters weise er darauf hin, das unlängst ein Fahrer auch deshalb gekündigt worden sei, weil er nie die Lenkzeiten eingehalten hätte. Er habe noch nie Anlass gehabt, die Routenplanung und die Einsatzleitung des Disponenten W. zu beanstanden. Er weise noch einmal darauf hin, dass es sich um Schüttguttransporte gehandelt habe, die nicht termingebunden seien.

Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates ist aufzuzeigen, dass der Bw keine Fragen an den Zeugen G. während der Verhandlung richtete und auch nicht kund gab, die Richtigkeit dessen Angaben zu bestreiten.

Der Unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls vermag keinen Anhaltspunkt zu finden, denen zur Folge sich die Angaben des genannten Zeugen als unglaubwürdig erweisen würden. Vielmehr stehen diese im Einklang mit den Tachografenaufzeichnungen.

Hingegen ist die unmittelbar auf die Angaben des Zeugen G. folgende Äußerung des Bw in der Berufungsverhandlung als widersprüchlich zu erachten. So bringt er zunächst vor, die Routenplanung und die Einsatzleitung der Fahrer im Bereich des Internationalen Fernverkehrs dem Disponenten W. übertragen zu haben und selbst hauptsächlich für den inländischen Zustelldienst zuständig zu sein und darüber hinaus auch noch ein anderes Unternehmen zu führen. Unmittelbar darauf bringt der Bw aber vor, sich mit Disponenten W. täglich, was Routenplanung und Fahrereinsatz betreffe, zu besprechen. Nicht zuletzt aufgrund des aufgezeigten Umstandes ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Ansicht gelangt, dass ein effektives Kontrollsystem zur Hintanhaltung von Verletzungen des AZG im Betrieb des Bw nicht bestand. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte der Lenker G. spätestens aufgrund seiner telefonischen Mitteilung, noch keine Ruhezeit eingehalten zu haben, seitens der Einsatzleitung den strikten Auftrag erhalten müssen, die zulässigen Lenkzeiten nicht zu überschreiten, die Ruhezeiten unverzüglich einzuhalten und in weiterer Folge auch die vorgeschriebenen Lenkpausen einzulegen.

In rechtlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Bestimmungen des AZG zwingendes Recht sind und weder einer (abweichenden) Disposition durch den Lenker oder durch den Arbeitgeber zugänglich sind. Der Arbeitgeber ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu verhalten, Vorsorge dafür zu treffen, dass selbst eigenmächtig von den Lenkern vorgenommene Verletzungen der Bestimmungen des AZG hintangehalten werden. So gesehen ist es auch im vorliegenden Fall ohne besondere Bedeutung, dass der Lenker G. Schüttguttransporte durchführte, für deren Be- und Entladung es einer genauen zeitlichen Fixierung nicht bedurft hätte.

Der Bw hat in der Berufungsverhandlung am 6.11.2001 nach abgeschlossenem Beweisverfahren im Rahmen seiner Schlussausführungen vorgebracht, das Ausmaß der vorgeworfenen Lenkzeitüberschreitung könne bei Annahme einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 75 km/h nicht mit der tatsächlich gefahrenen Wegstrecke übereinstimmen.

Zu diesem, sich gegen das Vorliegen des objektiven Tatbestandes aller angelasteten Übertretungen richtenden Einwand wurde eine gutächtliche Stellungnahme der Fachabteilung Verkehrstechnik des Amtes der Oö. Landesregierung eingeholt. Zufolge dieser Stellungnahme, welcher die Auswertung der drei gegenständlichen Tachografenschaublätter vom 8.5.2000 bis 10.5.2000 zu Grunde liegt, betrug die Fahrtstrecke 1.507 km, die Summe der Lenkzeiten 24 Stunden 57 Minuten (lt. ADAS-Auswertung). Da jedoch keine mindestens 8 Stunden dauernde ununterbrochene Ruhezeit folgt, diese dauerte lediglich 7 Stunden und 29 Minuten, verlängerte sich die Tageslenkzeit auf insgesamt 34 Stunden und 22 Minuten. Die Durchschnittsgeschwindigkeit habe an den betreffenden drei Tagen 60 bis 61 km/h betragen. Für den Zeitraum 9.5.2000, 22.30 Uhr bis 10.5.2000, 05.54 Uhr, liegen lt. Gutachten keine Aufzeichnungen vor.

Im Gutachten wird festgehalten, dass eine fehlerhafte Bedienung des Kontrollgerätes durch den Lenker auf den vorliegenden Tachografenschaublättern nicht nachgewiesen werden kann. Weiters wird in diesem Gutachten festgehalten, dass eine Fehlbedienung des Zeitgruppenschalters möglich gewesen wäre.

Im Gutachten wird festgehalten, dass Unregelmäßigkeiten, welche auf eine Manipulation oder einen Defekt schließen ließen, nicht hätten festgestellt werden können.

Dieses Amtssachverständigengutachten wurde sowohl der Amtspartei Arbeitsinspektorat und in weiterer Folge dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit der Einladung zur Kenntnis gebracht und ihm eine abschließende Gegenäußerung zu diesem Gutachten freigestellt.

Der Bw hat eine ergänzende Stellungnahme abgegeben, ist dabei aber in keiner Weise auf dieses Amtssachverständigengutachten eingegangen, sondern hat darin im Wesentlichen lediglich seine bisherigen Einwände wiederholt und weiters verfahrensrechtlich Spruchmängel iSd § 44a Z1 VStG mit näherer Begründung geltend gemacht.

Unbeschadet von dieser am gestellten Beweisthema vorbeigehenden ergänzenden Stellungnahme des Bw erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat auch das Vorliegen der objektiven Tatseite als erwiesen. So steht aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen dieses Gutachtens fest, dass die angelasteten Lenkzeitüber- bzw. Ruhezeitunterschreitungen nicht anhand des Ausmaßes der gefahrenen Stecke von 1.507 km auszuschließen wären. Hiezu trägt wesentlich auch das eben erwähnte Amtssachverständigengutachten bei. Entgegen dem Vorbringen in der ergänzenden Stellungnahme erblickt der Unabhängige Verwaltungssenat auch keine Spruchmängel dergestalt, dass der Berufungswerber entweder in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre. Insbesondere wurde von ihm nicht dargetan, aufgrund welcher Spruchmängel es ihm nicht möglich wäre, Entlastungsbeweise anzubieten.

Die Tatumschreibung entspricht schon den Erfordernissen des § 44a Z1 VStG.

Aufzuzeigen ist, dass in der erstbehördlichen Tatumschreibung das Tatbestandsmerkmal des internationalen Straßenverkehrs nicht aufscheint und dieses vom Unabhängigen Verwaltungssenat ergänzend aufgenommen wurde. Das ursprüngliche Fehlen dieses Tatbestandsmerkmales (Internationaler Straßenverkehr) bewirkte aber keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Bw und setzte ihn auch nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung aus. Es wäre nur von Bedeutung in Bezug auf die Verfolgungsverjährung iSd § 31 Abs.2 VStG gewesen. Da aber, wie aus dem Akt ersichtlich, die erste Verfolgungshandlung (Strafverfügung) sogar noch innerhalb der sechsmonatigen - das AZG sieht hiefür eine einjährige vor - Verjährungsfrist gesetzt wurde, ist dieser Spruchmangel für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens unerheblich geblieben. So hätte der Bw zu keiner Zeit gegen seine Bestrafung Verfolgungsverjährung iSd § 31 Abs.2 VStG einzuwenden vermocht.

Aus all diesen Gründen war daher der Schuldspruch der belangten Behörde zu bestätigen.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 28 Abs.1a AZG idF BGBl. Nr. 446/1994 sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die die im Schuldspruch angeführten Bestimmungen verletzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1.000 S bis 25.000 S (nunmehr 72 Euro bis 1.815 Euro) zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Bw ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Beachtung der in § 19 Abs.1 und 2 VStG angeführten Strafbemessungskriterien (objektive und subjektive) vorzunehmen hat. Diese Bedachtnahme ist, wie den begründenden Ausführungen der belangten Behörde jedenfalls sinngemäß zu entnehmen ist, bei der Strafzumessung erfolgt. Die verhängten Geldstrafen, welche ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens gelegen sind, entsprechen voll dem Schuld- und Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretungen. Das Verschulden erscheint jedenfalls insoferne nicht geringfügig, als bei Vorhandensein eines entsprechenden und keineswegs überzogenen Kontrollsystems die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Verwaltungsübertretungen hätte hintan gehalten werden können. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Lenker telefonisch der Firmenleitung (Disponent Wellmann) mitteilte, noch keine Ruhezeit eingehalten zu haben. Das Ausmaß des Unrechtsgehaltes wurde von der belangten Behörde zutreffend begründet und wird diesbezüglich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf deren Ausführungen verwiesen. Anhaltspunkte dafür, dass die verhängten Geldstrafen dem Bw wirtschaftlich nicht zumutbar wären, liegen nicht vor.

Aus diesen Gründen war auch der Strafausspruch der belangten Behörde zu bestätigen.

II. Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum