Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280582/2/Ga/Mm

Linz, 25.01.2002

VwSen-280582/2/Ga/Mm Linz, am 25. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Ing. H B, vertreten durch Dr. H V und Dr. G G, Rechtsanwälte in L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt- 

mannschaft Perg vom 21. August 2001, Zl. Ge96-9-2001, wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften in zwei Fällen, zu Recht erkannt:

Zu 1. wird der Berufung teilweise stattgegeben; der Schuldspruch wird mit den Maßgaben bestätigt, dass die Anlastung samt Einleitung zu lauten hat: "Sie haben es in ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B Kunststofftechnik GmbH., Sitz in der Gemeinde M, gemäß § 9 Abs.1 VStG zu verantworten, dass, wie im Zuge einer Besichtigung der Arbeitsstätte in M, am 11. Jänner 2001 durch das Arbeitsinspektorat Linz festgestellt wurde,

  1. das motorkraftbetriebene Rolltor im Lagerbereich der genannten Arbeits-

stätte im Kalenderjahr 2000 entgegen der hiefür festgelegten Verpflichtung keiner wiederkehrenden Überprüfung unterzogen wurde".

Im Spruchabschnitt gemäß § 44a Z2 VStG hat zu 1. die Anführung der verletzten Vorschriften zu lauten: "§ 8 Abs.1 Z9 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) iVm § 130 Abs.1 Z16 ASchG".

Die zu 1. verhängte Geldstrafe wird auf 145,35 € (entspricht 2.000 öS), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden, der auferlegte Kostenbeitrag auf 14,53 € (entspricht 200 öS) herabgesetzt; als Strafverhängungsnorm ist anzuführen: "§ 130 Abs.1 Einleitung ASchG".

Zu 2. wird aus Anlass der Berufung das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1 und Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 65 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 21. August 2001 wurde dem Berufungswerber angelastet, er sei schuldig, er habe "als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B Kunststofftechnik GmbH. im Sinne der Bestimmungen des § 9 Verwaltungsstrafgesetz zu verantworten," dass, wie im Zuge einer Besichtigung der "Betriebsstätte" in M, am 11. Jänner 2001 durch das zuständige Arbeitsinspektorat festgestellt worden sei,

  1. das motorkraftbetriebene Rolltor im Lagerbereich in den Kalenderjahren 1998,
  2. 1999 und 2000 keiner wiederkehrenden Überprüfung unterzogen worden sei und

  3. das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument für die "Arbeitsstätte" in M, bestimmte Festlegungen und Verzeichnisse nicht enthalten gehabt habe.

Dadurch habe der Berufungswerber

1) § 8 Abs.1 "Ziffer 9 und § 10" (gemeint offensichtlich: § 8 Abs.1 Z9 und Z10) der Arbeitsmittelverordnung BGBl.II Nr. 164/2000 (AM-VO) und

2) § 2 Abs.2 und 3 der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, BGBl.Nr. 478/1996, verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Berufungswerber zu 1) gemäß "§ 130 Abs.1 Z16 ASchG" eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) und zu 2) gemäß "§ 130 Abs.1 Z7 ASchG" eine Geldstrafe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe), je kostenpflichtig, verhängt.

Mit der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung bestreitet der Berufungswerber im wesentlichen - unter Hinweis auf das anhängig gewesene Konkursverfahren - , dass ihm für die inkriminierten Unterlassungen Verantwortlichkeit zugemessen werden könne. Neues tatseitiges Vorbringen wendet er mit seiner Berufung nicht ein.

Die belangte Behörde hat den Verfahrensakt vorgelegt und keine Gegenäußerung erstattet.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zu Faktum 1.

Verfehlt ist die mit dem Hinweis auf das Konkursverfahren und die Tätigkeit des bestellt gewesenen Masseverwalters begründete Verneinung seiner verwaltungs-strafrechtlichen Haftung schon deswegen, weil der Konkurs der B Kunststofftechnik GmbH. mit Gerichtsbeschluss vom 11. Juli 2000 (nach rechtskräftiger Bestätigung des am 6.6.2000 angenommenen Zwangsausgleiches; all das erweislich aus dem im Akt [Oz 5] einliegenden Internetausdruck aus der Insolvenzdatei - LG Linz vom 2.5.2001) aufgehoben worden ist und der Berufungswerber - als weiterhin bestellter handelsrechtlicher Geschäftsführer der involvierten Gesellschaft - jedenfalls für den Rest des Geschäftsjahres 2000 wieder volle verwaltungsstrafrechtliche Haftung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften getragen hat. In dieser seiner Eigenschaft, die allerdings der angefochtene Schuldspruch konkret nicht angab, hätte der Berufungswerber spätestens ab 11. Juli 2000 die wiederkehrende Prüfung des in Rede stehenden motorkraftbetriebenen Rolltores im Lagerbereich der sprucherfassten Arbeitsstätte (vom angefochtenen Straferkenntnis unscharf auch als "Betriebsstätte" bezeichnet) für das laufende Jahr 2000 zu veranlassen gehabt. Jedoch nur die Unterlassung für dieses Jahr durfte von der Strafbehörde in Verfolgung gezogen werden; die Unterlassung für die Jahre 1998 und 1999 waren, wie schon das Arbeitsinspektorat in seiner Anzeigeschrift konkludent zum Ausdruck gebracht hatte, bereits zum Feststellungszeitpunkt (11.1.2001) verfolgungsverjährt.

Auch mit dem Einwand, es sei schon mit Schreiben der involvierten Gesellschaft vom 26. September 2000 dem AI Linz eine Rechnungskopie der Firma L betreffend eine Reparatur und Überprüfung des gegenständlichen Rolltores übermittelt worden und es sei daher davon auszugehen, dass eine entsprechende Überprüfung des Rolltores stattgefunden habe, vermochte der Berufungswerber die Annahme der Tatseite (eingeschränkt allerdings auf das Kalenderjahr 2000) nicht zu erschüttern. Zum einen ist die bezogene "Rechnungskopie" nicht Inhalt des vorgelegten Strafaktes; sie ist in dem bezogenen (der Anzeige [Oz 1] als Kopie beigeschlossenen) Schreiben nur schlicht erwähnt, allerdings gänzlich unbestimmt. Zum anderen blieb vom Berufungswerber unbestritten, dass, wie in der Anzeige festgehalten, für die Überprüfungen des in Rede stehenden Rolltores weder Prüfbefund noch Prüfbuch vorhanden gewesen sind; gemäß § 11 Abs.1 AM-VO wäre die Tatsache einer stattgefundenen wiederkehrenden Prüfung iS des § 8 leg.cit. des Rolltores aber jedenfalls in einem Prüfbefund festzuhalten gewesen. Die Folgerung der Strafbehörde, dass daher die wiederkehrende Prüfung tatsächlich unterblieben sei, würdigt der Oö. Verwaltungssenat als lebensnah und ist auch vom Akteninhalt gedeckt.

Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist, in Sachverhalten wie vorliegend, der Tatort einer dem Arbeitgeber obliegenden, jedoch unterlassenen Sicherheitsüberprüfung eines Arbeitsmittels im Zweifel der Unternehmenssitz, u.zw. als Ort der Firmenleitung, wo der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Schutzvorschriften vorzukehren gehabt hätte. Nicht also auf den Ort, an dem das Unternehmen - etwa wie hier in einer Arbeitsstätte - betrieben wird, sondern vielmehr der Sitz der Firmenleitung ist für die Tatortfrage aus dem Blickwinkel des unter-

lassenen Handelns (§ 27 Abs.1 iVm § 2 Abs.2 VStG) bestimmend.

Dieser Tatort ist im angefochtenen Straferkenntnis nicht angeführt. Allerdings konnte er der Aktenlage unschwer - auch für den Berufungswerber - entnommen werden. So ist in dem einliegenden Auszug aus dem Firmenbuch mit Stichtag 26. Juni 2001 als Sitzadresse die politische Gemeinde M mit der Geschäftsanschrift R angegeben. Damit übereinstimmend führt der oben zit. Ausdruck aus der Insolvenzdatei - LG Linz diese Sitzadresse als Adresse des Konkursschuldners B Kunststofftechnik GmbH. unter der Firmenbuchnummer an.

Diese Ortsangabe war daher vom Tribunal als Tatort in den Schuldspruch einzufügen, ohne dass dadurch der Abspruch, mit Blick auf die Verfolgungshandlung, unzulässig erweitert würde. Für die Tauglichkeit der ersten Verfolgungshandlung (AzG vom 13. März 2001) zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung in diesem Fall genügte es nämlich, dass dort, ebenso wie im angefochtenen Schuldspruch, immerhin die Arbeitsstätte als Aufstellungsort des bezüglichen Rolltors (nämlich: M), genannt wurde. Davon abgesehen lässt die Präzisierung des Schuldspruchs durch die Einfügung des eigentlichen Tatortes die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Perg als Strafbehörde unberührt.

Mit den daher vorzunehmen gewesenen Präzisierungen bzw. Einschränkungen bzw. Richtigstellungen war der angefochtene Schuldspruch zu 1. zu bestätigen.

Ausgehend aber von der Reduzierung des Unrechtsgehaltes der Tat (statt Unterlassung der wiederkehrenden Prüfung während dreier Jahre nur mehr Unterlassung im Jahr 2000) einerseits und unter Berücksichtigung des amtswegig aufzugreifen gewesenen Milderungsgrundes im Sinne des § 34 Z2 StGB (nach der Aktenlage ist der Berufungswerber, was die belangte Behörde übersehen hat, absolut unbescholten) andererseits, war, um die Verhältnismäßigkeit von Verfehlung und Sanktion herzustellen, das verhängte Geldstrafübel auf die Mindeststrafe herabzusetzen. Einer noch stärkeren Minderung (§ 20 VStG) stand der Umstand entgegen, dass dem Berufungswerber nach Auffassung des Tribunals eine bereits auffallende Sorglosigkeit in den hier berührten Sicherheitsfragen vorgehalten werden muss und alles in allem kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen vorliegt.

Zu Faktum 2.

Der angefochtene Schuldspruch (ebenso die oben zit. Verfolgungshandlung) enthielt nicht das der als verletzt vorgeworfenen Rechtsvorschrift des § 2 Abs.2 und 3 DOK-VO einleitend vorangestellte, wesentliche Tatbestandsmerkmal. Danach ist die hier angesprochene Eintragungspflicht nicht umfassend, sondern steht - insofern anders als nach der strengeren Gebotsvorschrift des § 2 Abs.1 DOK-VO (arg. "jedenfalls") - unter dem Vorbehalt "soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft".

Ohne die - durch entsprechende Feststellungen abgesicherte - Erfüllung dieses Merkmales, was in der spruchgemäßen Anlastung konkreten Ausdruck hätte finden müssen, durfte die objektive Tatbestandsmäßigkeit zu 2. nicht angenommen werden.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Dieses Verfahrensergebnis zu 2. entließ den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,00 € (entspricht  2.476,85 öS) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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