Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280589/2/Kon/Ke

Linz, 25.09.2002

VwSen-280589/2/Kon/Ke Linz, am 25. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath aus Anlass der Berufung des Herrn Dkfm. J., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H. und Dr. H., L., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7.9.2001, GZ 101-6/3-330103247, wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes (AZG), zu Recht erkannt:

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs.1 Z2, zweiter Fall VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG § 51c VStG i.d.F. Verwaltungsreformgesetz 2001.

Entscheidungsgründe:

Auf Grund der Bestimmungen des § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach dem AZG sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf, sind seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden.

Auf Grund der Bestimmungen des § 45 Abs.2 VStG hat die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch Bescheid zu erfolgen, wenn einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist.

Ein solcher Einstellungsgrund im Sinne des Abs.2 des § 45 VStG ist unter anderem dann der Fall, wenn im Berufungsverfahren Strafbarkeitsverjährung eintritt.

Das mit der am 5. Oktober 2001 erfolgten Zustellung an die Parteien erlassene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz nimmt auf Tatzeiträume zwischen Juli und August 1999 bezug. Dies hat gemäß § 31 Abs.3 VStG zur Folge, dass hinsichtlich des ersten Teiles des Deliktzeitraumes bereits Anfang Juli, hinsichtlich des gesamten Deliktzeitraumes, spätestens August 2002 Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist.

Die gegen das erstbehördliche Straferkenntnis erhobene Berufung ist am 27.11.2001 beim h Verwaltungssenat eingelangt, konnte jedoch innerhalb des noch zur Verfügung stehenden Entscheidungszeitraumes keiner Entscheidung zugeführt werden.

Auf Grund der ab Mitte August d.J. eingetretenen Strafbarkeitsverjährung, war daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Konrath

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