Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600005/2/Gf/Km

Linz, 17.10.1996

VwSen-600005/2/Gf/Km Linz, am 17. Oktober 1996 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß des Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht und der Berufung der Mag.

S S, beschlossen:

Der Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht und die Berufung werden jeweils wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG; § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Begründung:

1. Mit der vorliegenden, am 16. Oktober 1996 beim Oö.

Verwaltungssenat eingelangten Eingabe stellt die Rechtsmittelwerberin einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht; in eventu erhebt sie Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19. September 1996.

2. Beide Rechtsmittel erweisen sich jedoch aus folgenden Gründen als unzulässig:

2.1. Wie der Oö. Verwaltungssenat bereits in seinem Erkenntnis vom 12. März 1996, Zl. VwSen-130082/2/Gf/Km, klargestellt hat und die Rechtsmittelwerberin mit der vorliegen den Eingabe auch selbst erkennt, hat über den von ihr gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur rechtzeitigen Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung nicht der Oö. Verwaltungssenat, sondern der Bürgermeister der Stadt Linz zu entscheiden.

Da es sich hiebei um einen im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens zu erlassenden verfahrensrechtlichen Bescheid handelt, sind aber gemäß § 24 VStG die Bestimmungen des § 73 Abs. 1 bis 3 AVG nicht anzuwenden.

Selbst wenn daher über den in Rede stehenden Wiedereinsetzungsantrag seitens des Bürgermeisters der Stadt Linz bislang tatsächlich noch nicht entschieden worden sein sollte, vermag dies nichts daran zu ändern, daß selbst die Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens nicht im Wege eines Devolutionsantrages, sondern allenfalls bloß vermöge mittelbar wirksamer Rechtsbehelfe (Aufsichtsbeschwerde, etc.) durchgesetzt werden kann.

2.2. Das der gegenständlichen Eingabe beigeschlossene Schreiben des Magistrates der Stadt Linz vom 19. September 1996, Zl. 933-10-5738888-Ho, ist offenkundig schon deshalb nicht als Bescheid zu werten, weil ihm jegliche - für einen Bescheid aber essentielle - normative Anordnung fehlt.

Daran ändert insbesondere auch der Umstand nichts, daß darin fälschlicherweise ausgeführt wird, daß der Oö. Verwaltungssenat dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben hätte (dieser Antrag wurde vielmehr - wie bereits angeführt - mit dem zitierten Erkenntnis bloß deshalb wegen sachlicher Unzustän digkeit als unzulässig zurückgewiesen, weil hierüber nicht der Oö. Verwaltungssenat, sondern eben der Bürgermeister der Stadt Linz zu entscheiden hat) und über diesen seitens der belangten Behörde bislang offenkundig noch immer nicht entschieden wurde.

Denn eine unrichtige behördliche Mitteilung allein verleiht dieser noch nicht die Qualität eines Bescheides.

Liegt demnach aber kein Bescheid vor, so erweist sich auch die gegenständliche Berufung mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig.

3. Aus den dargestellten Gründen war daher sowohl der Antrag der Rechtsmittelwerberin auf Übergang der Entscheidungspflicht als auch deren Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG jeweils als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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