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VwSen-280596/61/Kl/Rd/Be

Linz, 20.02.2003

 

 

 VwSen-280596/61/Kl/Rd/Be Linz, am 20. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des W, vertreten durch Rechtsanwälte S, D, S & P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 9. November 2001, Ge96-48-2001, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 4. Dezember 2002 und 14. Jänner 2003 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des angeführten Straferkenntnisses

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten erster Instanz einen Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, das sind insgesamt 87,20 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 9.11.2001,
Ge96-48-2001, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von a) 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 39 Stunden), b1) 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) und b2) 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) wegen einer Verwaltungsübertretung nach a) Art.6 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, b) Art.8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 je in Verbindung mit dem Arbeitszeitgesetz verhängt, weil er als gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG 1991 bestellter verantwortlicher Beauftragter der "S Transport GesmbH" (Güterbeförderungsgewerbe im Standort 4240 Freistadt) für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu vertreten hat, dass, wie anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Bundespolizeidirektion Leoben am 30.5.2001, um 11.05 Uhr, in 8700 Leoben auf der S6 (bei Strkm 81,550, in Richtung St. Michael) festgestellt wurde, der Arbeitnehmer E , geb. 7.10.1960, beschäftigt im Güterbeförderungsbetrieb S Transport GesmbH, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem pol. Kennzeichen (Anhänger:) , das der gewerblichen Güterbeförderung dient, und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt,

a) über die gesetzlich zulässige Lenkzeit hinaus eingesetzt wurde, und

(von 27.5.2001 auf 28.5.2001 betrug die Lenkzeit 16 Stunden und 52 Minuten)

b) die gesetzlich vorgeschriebene tägliche Ruhezeit*) nicht einhalten konnte,

b1) Arbeitsbeginn am 24.5.2001 um 22.00 Uhr, Arbeitsende am 25.5.2001 um 22.25 Uhr, innerhalb des 24-Stunden Zeitraumes ab Arbeitsbeginn betrug die Ruhezeit 00 Stunden und 00 Minuten)

b2) Arbeitsbeginn am 27.5.2001 um 5.10 Uhr, Arbeitsende am 28.5.2001 um 23.15 Uhr, innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes ab Arbeitsbeginn betrug die Ruhezeit 00 Stunden und 00 Minuten.

 

*) Hinweis:

Es liegt keine zulässige Teilung der täglichen Ruhezeit gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs vor. Innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes wurden - außer der angeführten Ruhezeit - keine weiteren Ruhezeiten eingehalten.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufnahme der angebotenen Beweise und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass den Beschuldigten kein wie immer geartetes Verschulden an den durch den Lenker gesetzten Verwaltungsübertretungen trifft. Sämtliche Kraftfahrer, die bei der Firma S Transport GesmbH tätig sind, sind unverzüglich nach ihrem Eintritt in das Unternehmen einer äußerst gewissenhaften sowie umfangreichen Schulung unterzogen worden. Dabei werden sie theoretisch und praktisch über den richtigen Umgang mit dem Fahrtenschreiber, der Diagrammscheibe sowie den einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen unterwiesen. Den Fahrern werden auch entsprechende Unterlagen ausgehändigt. Die Tachoscheiben werden bei der Firma S Transport GmbH regelmäßig ausgewertet und die Fahrer auf allfällig vorliegende Verstöße hingewiesen. Liegen wiederholt Verstöße vor, so wird dem entsprechenden Fahrer eine Verwarnung ausgestellt. Zusätzlich zur Einschulung werden laufend Schulungen betreffend die gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- sowie Ruhezeiten durchgeführt. Die entsprechenden Informationen sind im Aufenthaltsraum der Fahrer ausgehängt. Entgegen der Rechtsansicht der Behörde liegt ein Kontroll- und Überwachungssystem bei der Firma S Transport GesmbH vor, wobei nicht nur stichprobenartige Kontrollen und die Erteilung von Weisungen erfolgen, sondern regelmäßige Kontrollen der Tachoscheiben seitens des Zeugen Z durchgeführt werden. Die Lenker werden auf Überschreitungen aufmerksam gemacht und erhalten auch betriebsintern diesbezügliche Verwarnungen. Als letzte Konsequenz erfolgt die Kündigung der Lenker. Angesichts dieser Maßnahmen bestehe kein Anreiz für die Arbeitnehmer auf Verletzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Der Beschuldigte hat keinerlei Einfluss darauf, ob der jeweilige Lenker die vorgeschriebenen Lenkpausen sowie die tägliche Ruhe- und Lenkzeit einhält. Korrekt hat der Lenker E den LKW für kurze private Fahrten benutzt und haben sich dadurch Ruhezeitunterschreitungen ergeben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.12.2002 und 14.1.2003. Dabei wurden 11 beim Oö. Verwaltungssenat anhängige Berufungsverfahren gegen den Bw zusammengezogen und gemeinsam verhandelt. Zu diesen Verhandlungen sind die Verfahrensparteien geladen worden. Der Berufungswerber und sein Rechtsfreund sowie der Vertreter des zuständigen Arbeitsinspektorates haben an der Verhandlung teilgenommen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Weiters wurden die Zeugen S, K, N, B, T, L, R, E und S, sämtliche Lenker der S Transport GesmbH, sowie Johann Z zur Verhandlung geladen. Der Zeuge S konnte wegen Krankheit nicht einvernommen werden. Die Zeugen Z, N, S, K, L und B konnten mangels einer gültigen Zustellanschrift nicht wirksam geladen und einvernommen werden. Der Zeuge R ist unentschuldigt nicht erschienen. Die Zeugen E und T wurden am 14.1.2003 einvernommen. Die Lenker L und Brunner konnten wegen fehlender Kenntnis einer Ladungsadresse nicht geladen werden.

 

4.1. Im Akt liegt eine Bestellungsurkunde des Beschuldigten zum verantwortlichen Beauftragten mit Wirksamkeit 1.1.1997 für den Bereich "Einteilung des Fahrerpersonals" für den räumlichen Bereich "Fernverkehr Möbelverkehr" mit Zustimmungserklärung des Beschuldigten ein. Die Bestellungsurkunde mit Zustimmungsnachweis langte am 5. Juni 2000 beim Arbeitsinspektorat Linz ein.

Weiters liegt im Akt eine Bestellungsurkunde des E zum verantwortlichen Beauftragten mit Wirkung 22.5.2000 für den Bereich "Einteilung des Fahrerpersonals" mit dem räumlichen Geltungsbereich "Fernverkehr Osteuropa" auf, welche ebenfalls am 5.6.2000 beim Arbeitsinspektorat Linz einlangte.

 

4.2. Auf Grund der im Akt befindlichen Schaublätter, in die der Bw ua Einsicht genommen hat und die dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde liegen, steht als erwiesen fest, dass der Lenker E für die Firma S Transport GesmbH von 24.5. auf den 25.5.2001 von Landsberg nach Bludenz und Hörsching und von 27.5. auf den 28.5.2001 von Mettenburg nach Weiden und Hörsching, also im internationalen Straßenverkehr mit einem Lkw mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t fuhr, wobei in einem 24-Stunden-Zeitraum ab Lenkbeginn die Lenkzeit von 27.5 auf den 28.5.2001 16 Stunden und 52 Minuten und die tägliche Ruhezeit von 24.5. auf 25.5.2001 und von 27.5. auf 28.5.2001 00 Stunden und 00 Minuten betrug. Dies wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten.

 

4.3. Darüber hinaus ergibt sich aus den Aussagen des in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Beschuldigten - dieser wurde zur Verantwortlichkeit und zum Kontrollsystem in einem vorausgegangenen Strafverfahren zu VwSen-280546-2000 als Zeuge bereits einvernommen -, dass dieser als Fuhrparkleiter bei der S Transport GesmbH beschäftigt ist und als solcher für die Kontrolle und Überwachung der Fahrtüchtigkeit der Fahrzeuge, für die Einschulung und Kontrolle der Lenker und für die Kontrolle der Disponenten verantwortlich ist. Zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter gibt der Beschuldigte an, dass er für die Einteilung des Fahrerpersonals für den Fernverkehr - gemeint ist der gesamte Fernverkehr des Unternehmens - und Möbelverkehr bestellt ist, dass aber gleichzeitig für den Fernverkehr in Osteuropa ein zweiter verantwortlicher Beauftragter nämlich Herr E bestellt ist. Weiters ist der Beschuldigte nach seinen Angaben für den Möbelverkehr zuständig, wobei dieser nur in Österreich stattgefunden hat. Hinsichtlich der Verantwortung für den Fernverkehr ist der Beschuldigte für Deutschland, Belgien, Niederlanden usw. also Westeuropa gleich wie für Osteuropa zuständig. Als Fuhrparkleiter ist er zuständig für die Schulung der Kraftfahrer, für die Überwachung der Arbeitszeiten, für die Dispositionen, wobei gemeint ist die Überwachung der Disponenten, da die einzelnen Dispositionen und Fahrtruppenzusammenstellungen nach Auftragseingang von den Disponenten durchgeführt werden. Zur Schulung gibt der Beschuldigte an, dass diese von Herrn Johann Z, der nunmehr nicht mehr im Unternehmen beschäftigt ist, durchgeführt wurde. Die Einschulung erfolgte durch installierte Comanderdriver, also schon länger beschäftigte und erfahrene Lenker, bei denen der neu angestellte Lenker eine Woche mitfährt und dabei technisch administrative Anweisungen und Erklärungen wie zum Beispiel die Funktionsweise der Schaublätter, das Eintragen in den Schaublättern, die Einhaltung der Ruhezeiten, Lenkpausen und dergleichen bekommt. Nach dieser Woche des Mitfahrens bekommt der Lenker eine Einschulung, was auch schriftlich bestätigt wird, dann darf er alleine fahren. Die Schaublätter werden von den Lenkern wöchentlich abgegeben und - weil das Unternehmen ca. 80 bis 90 Lenker beschäftigt - kommen jede Menge Schaublätter herein. Die Schaublätter werden dann stichprobenartig von Herrn Z kontrolliert. Auch kamen Disponenten zu Herrn Z und erkundigten sich, wenn grobe Unstimmigkeiten auftraten. Diese wurden nämlich dann aufmerksam, wenn die Dispositionen nicht mehr zusammenpassten, weil Lenker später wegfahren als angeordnet oder auf der Rückreise dann immer schneller fahren, wenn es zum Wochenende hingeht. Bei Unzulänglichkeiten machte dann Herr Z Meldung an den Beschuldigten und der Beschuldigte führte dann ein Gespräch mit dem betreffenden Lenker. Bei Unstimmigkeiten bekam der Lenker zunächst eine Verwarnung und es wurde ihm auch noch mitgeteilt, dass er bei weiteren Schwierigkeiten seinen Job verlieren könne. Es hat auch diesbezügliche Kündigungen dann wegen solcher Nichteinhaltung von Arbeitszeiten gegeben.

Zur Aufgabenerfüllung gibt der Beschuldigte an, dass er seinen Aufgabenbereich selbständig wahrnimmt und Kontrollen durch die Geschäftsführerin der S GesmbH als der Arbeitgeberin des Beschuldigten einmal im Monat oder auch manchmal mehrmals im Monat erfolgten. Bei groben Problemen sprach auch die Firmenchefin mit dem Fahrer, allerdings betraf das nicht Arbeitszeitprobleme. Konsequenzen bei Schwierigkeiten der Lenker hat der Beschuldigte gezogen und auch das Arbeitsverhältnis beendet. Eine Kontrolle des Herrn Z und der Disponenten durch den Beschuldigten erfolgte nicht, weil diese grundsätzlich selbständig arbeiten und ihre Aufgaben schon langjährig erfüllen, sodass eine Kontrolle nicht erforderlich ist. Bei Schwierigkeiten kommen diese zum Beschuldigten und werden von diesem beraten, was zu tun ist. Die Fahrtruppeneinteilung und Einteilung der Lenker sowie die Vorgabe der Fahrtrouten und wann das Ziel erreicht werden muss, erfolgt durch die Disponenten. Die Disponenten sind gehalten, die Fahrt so einzuteilen, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden können. Die tatsächliche Einteilung der Fahrt hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten muss der Lenker für sich selbst vornehmen.

Zum Entlohnungsschema gibt der Beschuldigte an, dass die Lenker ein Grundgehalt bekommen und zusätzlich dazu ein Kilometergeld und Diäten. Zum Kilometergeld wird angeführt, dass die Kilometer umgerechnet werden in Überstunden und daher das Kilometergeld als Überstundenentlohnung ausbezahlt wird. Je mehr Kilometer ein Fahrer fährt, desto mehr Überstunden würde er entlohnt bekommen und daher auch mehr Geld ausbezahlt bekommen.

Personaldispositionen trifft der Beschuldigte. Wird ein Lenker eingestellt, so führt zwar das Einstellungsgespräch die Firmenchefin, der Beschuldigte ist aber bei der Besprechung dabei, ob der Lenker dann aufgenommen wird oder nicht. Auch entscheidet der Beschuldigte bei Personalengpässen, ob zusätzliches Personal aufgenommen werden muss. Auch gibt es einige Aushilfsfahrer, die auf Abruf einsetzbar sind. Bei Gesetzesverletzungen durch die Lenker gibt es Verwarnungen an die Lenker und auch das Androhen der Konsequenz, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Bei weiteren Verletzungen wird der Lenker nicht mehr im Auslandsverkehr eingesetzt sondern nur mehr im Inland, sodass er nicht mehr so viele Vorschriften zu beachten hat. Weiters konnte der Beschuldigte auch Dispositionen dahingehend treffen, dass Fahrzeiten eingespart werden durch das Umsatteln der Auflieger und Wechseln der Fahrzeuge von einzelnen Stützpunkten im Ausland aus. Allerdings mussten diese Kraftfahrzeuge dann mit zwei Fahrern besetzt werden, es ist daher zusätzliches Personal erforderlich. Darum kümmert sich wieder die Firmenchefin.

Diese Ausführungen stützen sich auf die Aussagen des Beschuldigten, welche sich im Übrigen auch mit seinen zeugenschaftlichen Aussagen in bereits vorausgegangenen Verwaltungsstrafverfahren gegen die handelsrechtliche Geschäftsführerin der S Transport GesmbH decken.

 

Dieser Sachverhalt wurde im Wesentlichen auch von den in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen bekräftigt. Insbesondere die Bestimmung der Fahrtstrecke und die Zeiteinteilung erfolgt durch die Lenker selbst; die Kontrolle erfolgt durch die Disponenten. Wenn auch zur Entlohnung und Umrechnung der Kilometer in Überstunden von einem Lenker (Zeuge E) keine Angaben gemacht wurden, so ist darin kein Widerspruch zu erbLen, zumal der Zeuge noch in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zum Unternehmen steht und daher einem psychologischen Druck ausgesetzt sein könnte. Dies kommt einerseits in seinen Rechtfertigungsangaben bei der Betretung und andererseits auch bei seiner Zeugeneinvernahme zum Ausdruck; er gab nämlich zunächst Schwierigkeiten mit dem Gerät an, erst über Vorweisen der Tachoscheibe wurde ihm erklärt, dass das Gerät einwandfrei funktionierte. Obwohl er sich mit den Schaublättern auskannte, wurde von ihm ein Schaublatt mehr als 24 Stunden verwendet, für einen weiteren Tag wurden 2 Schaublätter verwendet. Eine Begründung hiefür konnte oder wollte der Zeuge nicht geben. Schließlich brachte er (nicht näher erläutert) private Problme vor. Dass er Privatfahrten durchgeführt hätte, sagte der Zeuge nicht aus. Hingegen wies er auf die Korrektheit der Disposition hin. Auch der entscheidende Verwaltungssent gewann den Eindruck , dass der Lenker alles daran setzte seinen Job nicht zu verlieren. Im Übrigen wird an der Glaubwürdigkeit nicht gezweifelt.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 28 Abs.1a Arbeitszeitgesetz - AZG, BGBl Nr. 461/1969 idF BGBl I
Nr. 37/2000 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

2. die tägliche Ruhezeit gemäß Art.8 Abs.1, 2, 6 oder 7 oder Art.9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren;

4. Lenker über die gemäß Art.6 Abs.1 Unterabs.1 oder Abs.2 der Verordnung (EWG) 3820/85 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von (nunmehr) 72 bis 1.815 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 28 Abs.3 AZG, kommt im internationalen Straßenverkehr als verletzte Verwaltungsvorschrift je nach Fahrtstrecke entweder eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder die entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 in Frage, dann genügt abweichend vom § 44a Z2 VStG als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85.

Gemäß § 28 Abs.4 AZG beträgt für Verstöße gegen die in Abs.1a angeführten Rechtsvorschriften im internationalen Straßenverkehr die Verjährungsfrist abweichend von § 31 Abs.2 VStG ein Jahr.

Gemäß Art.8 Abs.1 Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als neun zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf.

Gemäß Art.6 Abs.1 Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 darf die Tageslenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit neun Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

 

5.2. Anhand der im Akt befindlichen Schaublätter sowie des festgestellten Sachverhaltes ist erwiesen und vom Berufungswerber auch nicht bestritten, dass zu den angegebenen Tatzeitpunkten der näher genannte Lenker im internationalen Straßenverkehr einen LKW über 3,5 t gelenkt hat und dabei im 24-Stunden-Zeitraum die zulässige Lenkzeit überschritten und die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit unterschritten hat. Das jeweilige Ausmaß ist aus dem Spruch des Straferkenntnisses ersichtlich und erwiesen. Es ist daher der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen erfüllt.

 

5.3. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach dieser Bestimmung ist Frau Verena S als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S Transport GesmbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Wenn der Berufungswerber als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, so ist zu dieser Verantwortung das gegenständliche Ermittlungsverfahren entgegenzuhalten. Danach wurde der Beschuldigte mit Bestellungsurkunde mit Wirkung vom 1.1.1997 als Fuhrparkleiter zum verantwortlichen Beauftragten für die Einteilung des Fahrerpersonals für den Fernverkehr und Möbelverkehr bestellt und hat dieser Bestellung auch nachweislich zugestimmt. Zu den Tatzeitpunkten war die Urkunde auch beim zuständigen Arbeitsinspektorat Linz eingelangt. Allerdings wurde als erwiesen festgestellt, dass neben dem Berufungswerber ein weiterer Angestellter der Firma für den Fernverkehr - Osteuropa als räumlich begrenzten Wirkungsbereich bestellt ist und daher für den Fernverkehr beide gemeinsam verantwortlich sind. Es ist daher festzustellen, dass kein räumlich abgegrenzter Bereich gemäß § 9 Abs.4 VStG vorliegt, sondern eine unzulässige Überlappung der Zuständigkeitsbereiche "Fernverkehr" und "Fernverkehr - Osteuropa". Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, S. 822, E8) hat aber der Zuständigkeitsbereich eindeutig bereits aus der Bestellungsurkunde hervorzugehen und muss so klar umschrieben sein, dass weitere Ermittlungen durch die Behörde ausgeschlossen sind. Eine Überlappung der räumlichen Zuständigkeitsbereiche widerspricht diesen Anforderungen, weshalb der Verwaltungsgerichtshof solche Bestellungen von vornherein als unwirksam betrachtet. Darüber hinaus ist auch die Bestellung "für die Einhaltung folgender Verwaltungsvorschriften: Einteilung des Fahrerpersonals" nicht eindeutig und im Sinn der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wohl auch nicht der Vorschrift des § 9 VStG entsprechend anzusehen. Es ist daher eine Delegation der Verantwortung auf den Berufungswerber im Sinn des § 9 VStG nicht erfolgt.

 

5.4. Unbeschadet dessen war auf Grund des festgestellten Sachverhaltes zu prüfen, ob der Berufungswerber als Fuhrparkleiter nicht ein Bevollmächtigter im Sinn des § 28 Abs.1a AZG ist. Allerdings bleibt - im Gegensatz zur Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs.2 und 4 VStG - bei Bestellung eines Bevollmächtigten im Sinn des § 28 AZG die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers aufrecht (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 818, E52).

Im Gegensatz zu den strengen formalen Anforderungen an die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs.2 und 4 VStG werden solche Anforderungen an die Bestellung eines Bevollmächtigten im Sinn des § 28 AZG nicht gestellt. Insbesondere ist auch keine Bestellungsurkunde erforderlich. Allerdings muss nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ein Bevollmächtigter über eine entsprechende Anordnungs- und Entscheidungsbefugnis verfügen (vgl. Hauer-Leukauf, S. 824, E26 und S. 821, E.3a). Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist ein Verantwortungsbereich und auch eine Anordnungsbefugnis für diesen Aufgabenbereich für den Berufungswerber gegeben. Dieser hat zu entscheiden, ob Personal aufgenommen wird und auch wegen Unzukömmlichkeiten, ob ein Lenker verwarnt und letztlich entlassen wird. Auch trifft er Dispositionen, ob umgesattelt wird oder Fahrzeuge gewechselt werden. Auch trifft er Entscheidungen bei Personalengpässen, dass Aushilfsfahrer auf Abruf eingesetzt werden.

Es ist daher der Berufungswerber als Bevollmächtigter nach AZG anzusehen und daher verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Dies musste auch in einer Spruchkorrektur zum Ausdruck gebracht werden.

 

5.5. Zur subjektiven Tatseite hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die gegenständliche Übertretung zu den Ungehorsamsdelikten zählt. Es ist gemäß § 5 Abs.1 VStG Fahrlässigkeit ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Entlastungsnachweis ist aber dem Beschuldigten letztlich nicht geglückt. Als Bevollmächtigter nimmt er die Aufgaben und die Stellung des Arbeitgebers ein und trifft ihn daher - neben dem Arbeitgeber - die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird zwar einem Arbeitgeber zugebilligt, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Zu diesen Maßnahmen gehört auch eine angemessene Kontrolle, die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht aus. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgte (Hauer-Leukauf, Seite 767, E52 mit Nachweisen). Ein solches wirksames Kontrollsystem war aber nach den Ausführungen des Berufungswerbers nicht überzeugend nachgewiesen. War zwar der Beschuldigte als Fuhrparkleiter für die Einschulung und Unterweisung sowie Kontrolle der Lenker verantwortlich, so kam aber auch zum Ausdruck, dass er selbst diese Tätigkeiten im HinbL auf die große Zahl der Lenker (80 bis 90 Lenker) nicht selber durchführte, sondern andere Personen, nämlich Herrn Z für Schulungen und die Disponenten für die Kontrolle, damit beauftragte. Herr Z führte zwar die Einschulungen durch und kontrollierte auch die wöchentlich abgegebenen Schaublätter, letzteres aber nur stichprobenartig. Dass hingegen Herr Z vom Beschuldigten kontrolliert wird, ergibt sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren nicht. Vielmehr gibt der Berufungswerber selbst an, dass eine Kontrolle grundsätzlich nicht erforderlich ist. Bei wiederholten Verletzungen wird hingegen der Berufungswerber von Herrn Z darauf aufmerksam gemacht. Gleiches gilt auch im Verhältnis zu den Disponenten. Diese legen die Fahrtruppen fest und auch die Fahrteinteilung. Eine Kontrolle sämtlicher Schaublätter erfolgt durch die Disponenten nicht. Auch werden die Disponenten nicht regelmäßig vom Berufungswerber kontrolliert. Allerdings erfolgte eine Rückmeldung der Disponenten dann, wenn auf Grund von Verschiebungen des Fahrtbeginnes oder der Fahrgeschwindigkeit bzw. der Fahrtstrecken eine Disposition des jeweiligen Lenkers nicht mehr möglich ist. Auch die Disponenten arbeiten innerhalb ihres Aufgabenbereiches selbständig und unterliegen keiner regelmäßigen lückenlosen Kontrolle. Erst gravierende Mängel oder Dispositionsschwierigkeiten veranlassen die Disponenten und Herrn Z zu einem Bericht an den Berufungswerber, sodass dieser dann Maßnahmen gegenüber den Mitarbeitern setzen kann. Eine laufende und lückenlose Kontrolle der Lenker sowie auch der Disponenten und auch des Herrn Z ist daher nicht festzustellen.

Darüber hinaus gehören aber auch zu den Maßnahmen, die mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen, ein solches Entlohnungssystem, das keinen Anreiz für gesetzwidriges Verhalten gibt. Zum Entlohnungssystem hat das Verhandlungsergebnis aber gezeigt, dass neben einem Grundgehalt auch ein Kilometergeld, welches als Überstundenentlohnung umgerechnet wird, ausbezahlt wird. Es ist daher durch dieses Entlohnungssystem für die Lenker ein Interesse gegeben, viele Kilometer zu fahren - dies kann durch den Umstand erreicht werden, dass Ruhezeiten und Lenkpausen nicht beachtet werden bzw. tägliche Lenkzeiten überschritten werden, um möglichst viele Kilometer fahren zu können - und dadurch eine bessere Entlohnung zu erzielen. Es ist daher das gegenständliche Entlohnungssystem nicht geeignet eine Überschreitung der gesetzlichen Vorschriften hintanzuhalten.

Wenn sich dagegen der Berufungswerber darauf stützt, dass Lenker bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten mit ihrer Verwarnung, einem Einsatz nur mehr im Inland und in letzter Konsequenz mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen hätten, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Konsequenzen nicht geeignet waren, Lenker von einer Übertretung der gesetzlichen Vorschriften abzuhalten. Dies ist einerseits in einer nicht lückenlosen Kontrolle begründbar und andererseits in dem Entlohnungssystem, welches Anreize zu Gesetzesübertretungen bietet.

Es ist daher eine Entlastung des Berufungswerbers nicht gelungen und war daher vom Verschulden auszugehen.

5.6. Die weitere Spruchergänzung war insofern erforderlich, als die Bestimmungen des § 28 Abs.3 und Abs.4 AZG nur im internationalen Straßenverkehr zur Anwendung kommen und es sich daher um ein wesentliches Tatbestandselement handelt (vgl. VwGH vom 20.2.2001, 2000/11/0294 bis 0300-5). Das Lenken im internationalen Straßenverkehr wurde erwiesen und noch während der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist durch das Anführen der überprüften Schaublätter in der Begründung des Straferkenntnisses zur Kenntnis gebracht.

 

5.7. Zur Strafbemessung hat sich die belangte Behörde in rechtmäßiger Weise auf § 19 Abs.1 und 2 VStG gestützt und es ist aus den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Die persönlichen Verhältnisse wurden geschätzt und vom Berufungswerber auch in der Berufung nicht bestritten. Auch wurden keine berücksichtigungswürdigen Umstände mehr vorgebracht. Die festgelegten Geldstrafen sind tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepasst. Die verhängten Geldstrafen liegen auch im unteren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens. Sie sind erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Klempt
 
 
Beschlagwortung:

Bevollmächtigter, Kontrollsystem, Entlohnung
 
 

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