Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280617/16/Kl/Rd VwSen280618/16/Kl/Rd

Linz, 13.02.2003

 
 
 
 
VwSen-280617/16/Kl/Rd
VwSen-280618/16/Kl/Rd
Linz, am 13. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der, vertreten durch Rechtsanwälte Dres. L K & M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14.3.2002, Ge96-11-2002, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 21.1.2003 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe mit der Maßgabe bestätigt, dass jeweils als Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG "§ 28 Abs.1a letzter Halbsatz AZG" zu zitieren ist.

 

II. Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 300 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24,19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14.3.2002, Ge96-11-2002, wurden über die Bw Geldstrafen von 1) 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 92 Stunden und 2) 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 184 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß 1) Art.6 Abs.1 der Verordnung 3820/5 und 2) Art.8 Abs.1 der Verordnung 3820/85 verhängt, weil sie in ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Sr Speditionsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Bruck-Waasen gem. § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat, dass der im Güterbeförderungsbetrieb der Gesellschaft in 4722 Bruck-Waasen, Bruck 49, beschäftigte Arbeitnehmer Jan A, geb. am 15.12.1956, als Lenker eines Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, bei Fahrten im internationalen Straßenverkehr

1) zwischen dem 10.1.2002, 9.45 Uhr und dem 11.1.2002, 17.45 Uhr insgesamt 17 Stunden zum Lenken des Kraftfahrzeuges herangezogen wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten von maximal 10 Stunden nicht überschritten werden darf;

2) innerhalb des Zeitraumes vom 10.1.2002, 9.45 Uhr bis 11.1.2002, 9.45 Uhr keine Ruhezeit gewährt bekam, obwohl innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden zu gewähren ist.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin das Straferkenntnis dem gesamten Inhalt nach angefochten. Eine Begründung wurde bis nach Akteneinsicht ausdrücklich vorbehalten, es wurde aber beantragt, der Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis aufzuheben. Aufgrund eines Verbesserungsauftrages wurde in einer Berufungsergänzung angeführt, dass jeder Fahrer bei der Einstellung ein Fahrerhandbuch erhält und darin die Vorschriften, insbesondere auch Arbeitszeitvorschriften, enthalten sind. Für Verfehlungen sei daher der Fahrer verantwortlich. Der Fahrer bekommt eine ausführliche Einschulung, erhält das Fahrerhandbuch, in dem die Ruhe- und Lenkzeiten beschrieben sind und er wird auch angewiesen, die Ruhe- und Lenkzeiten genauestens einzuhalten. Ein betriebsinternes Kontroll- und Überwachungssystem liegt vor, sobald der Fahrer zur Konzernzentrale in Peuerbach zurückkehrt. Vor Antritt der Fahrt hat der Fahrer die Fahrzeugpapiere, Urkunden und Zertifikate täglich zu prüfen und die Prüfung in einer Checkliste jeweils einzutragen und fehlende Urkunden von der Bw anzufordern. Nach Rückkehr in die Firmenzentrale wird die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten vom beauftragten Mitarbeiter, nämlich die Tachographenscheiben, kontrolliert und erhält der Fahrer dienstrechtliche Sanktionen, wie in der letzten Spalte des Auszuges des Fahrerhandbuches. Bei Verletzungen werden tatsächlich dienstrechtliche Konsequenzen angedroht und auch vollstreckt. Hätte die Bw Kenntnis gehabt, hätte sie dem Fahrer sofort den Transport untersagt. Es handelt sich um einen sehr verlässlichen Fahrer. Es ist der Bw kein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Im Übrigen handelt es sich um einen Fuhrpark von rund 600 Lkw und stellt die Behörde nicht dar, wie verhindert werden könne, dass der Fahrer entgegen der ihm erteilten Weisung die Lenk- und Ruhezeiten über-/unterschreitet. Der Fahrer Jan A hat bisher noch keine Überschreitung der Ruhe- bzw Lenkzeiten getätigt. In eventualiter wird auf die bisherige Unbescholtenheit der Bw hingewiesen, sodass mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könne.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat das zuständige Arbeitsinspektorat am Verfahren beteiligt. In einer Stellungnahme wird vom Arbeitsinspektorat Wels ausgeführt, dass letztmalig am 19.4.2002 Erhebungen im Betrieb der Fa. S Speditions GesmbH durchgeführt wurden, weil vermehrt Arbeitszeitübertretungen gemäß Mitteilung der Exekutive im Amt vorliegen. Es wurde das interne Kontrollsystem hinterfragt und kein schlüssiges auf die Betriebsgröße hin ausgerichtetes Kontrollsystem dargelegt. Auch in der Berufungserklärung wird nicht auf vorgenommene Disponierungen des betroffenen Fahrers eingegangen und es wird nicht dargelegt, wie die Fahrtrouten zeitlich geplant wurden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.1.2003. Es haben der Vertreter der Bw sowie ein Vertreter der belangten Behörde und des zuständigen Arbeitsinspektorates an der Verhandlung teilgenommen. Die Bw ist trotz Ladung nicht erschienen. Weiters wurde der Lenker Jan A als Zeuge geladen. Dieser ist ebenfalls unentschuldigt nicht erschienen. Seitens des Vertreters der Bw und der Behördenvertreter wurde auf die Einvernahme verzichtet.

 

4.1. Der Vertreter der Bw gab ausdrücklich an, dass die in den Tachographenscheiben eingetragenen Lenk- und Ruhezeiten nicht bestritten werden. Diese stehen als erwiesen fest.

Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Bw führt der Vertreter der Bw aus, dass die Bw seit 29.5.2001 als handelsrechtliche Geschäftsführerin bestellt und eingetragen ist und aber durch Wirrnisse bei der Geschäftsführungsübernahme nicht informiert war, dass Herr C W nicht mehr als verantwortlicher Beauftragter bestellt ist. Die Bestellung des Herrn W war in Absprechung mit dem Disponenten H erfolgt, welcher für beide Lenker, nämlich A und C zuständig war, und welcher auch vom Rücktritt wusste. Dies galt auch noch zum Zeitpunkt Jänner 2002.

 

Aus dem Firmenbuchauszug ist ersichtlich, dass die Bw mit 29.5.2001 zur handelsrechtlichen Geschäftsführerin bestellt wurde. Weiters ist aus dem Akt ersichtlich, dass Herr C W befristet bis 31.12.1999 als verantwortlicher Beauftragter bestellt war.

 

Anlässlich der mündlichen Verhandlung gibt der Vertreter der Bw zur Fahrt des Lenkers A an, dass dieser am 10.1.2002 für einen Transport von Hamburg nach Peuerbach und weiters von Peuerbach nach Wien vorgesehen war. Für den 11.1.2002 war eine Fahrt dieses Lenkers von Wels nach Italien, Grugliasco vorgesehen. Für die Fahrt von Hamburg nach Peuerbach war eine Fahrzeit von 10 Stunden disponiert worden. Wäre die zulässige Lenkzeit überschritten, so hätte der Fahrer in Peuerbach darauf hinweisen müssen und es wäre dann ein anderer Lenker mit der Weiterfahrt nach Wien betraut worden.

 

Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde ein Dispositionsblatt vorgelegt, wonach der Lenker A am 10.1.2002 von Hamburg nach Peuerbach und Peuerbach nach Wien und am 11.1.2002 von Wels nach Grugliasco fahren sollte. Eine Entladung in Grugliasco sollte am 14.1.2002 erfolgen. In weiterer Folge wurde auch der CMR-Frachtbrief vorgelegt, wonach für das Fahrzeug eine Beladung am 10.1.2002 in Wels, IKEA-Lager, ausgewiesen ist und die Auslieferung in Grugliasco, Italien, am 14.1.2002 erfolgen sollte und auch erfolgte. Weiters wurde ein CMR-Frachtbrief für die Fahrt von BDF Hamburg nach BDF Wien, Laxemburgerstraße, vorgelegt, wonach das Gut am 11.1.2002 zwischen 10.30 Uhr und 12.00 Uhr bei BDF in Wien empfangen wurde. Der Beladungstermin ist aus dem Frachtbrief nicht ersichtlich.

Das Dispositionsblatt und der Frachtbrief sind nicht schlüssig nachvollziehbar, soll doch am 10.1.2002 eine Fahrt von Hamburg nach Wien erfolgen, und gleichzeitig wird für 10.1.2002 laut Frachtbrief eine Beladung in Wels für Italien ausgewiesen.

 

Die Eintragungen des Lenkers auf den Tachographenscheiben, nämlich Abfahrt am 10.1.2002 in U. Stadt, Weiterfahrt am 10.1.2002 von Kirchheim und Abfahrt am 11.1.2002 in Neumarkt mit Ankunft in Buchkirchen konnten von der Bw nicht erklärt werden.

Es ist jedenfalls ein Transport im internationalen Straßenverkehr ersichtlich.

 

4.2. Zum Kontrollsystem im Betrieb wird angeführt, dass die Fahrer ein Fahrerhandbuch ausgehändigt bekommen, wonach die Arbeitszeitvorschriften und die Fahr- und Einsatzzeiten klar ersichtlich sind. Die Fahrer sind angehalten, die Arbeitszeitbestimmungen laut Fahrerhandbuch einzuhalten. Zum Monatsende haben die Lenker die Tachographenscheiben in der Fahrerabrechnung abzugeben und es werden dann die abgegebenen Tachographenscheiben stichprobenartig kontrolliert. Alle abgegebenen Scheiben können nicht kontrolliert werden, weil ca. 600 Lenker beschäftigt sind. Wenn ein Fahrer den gesetzlichen Vorschriften zuwiderhandelt, dann wird er von Frau Mag. I S S ermahnt, die für arbeitszeitrechtliche Belange verantwortlich ist. Überdies, wenn eine gesetzwidrige Vorgangsweise bei der Kontrolle der Tachoscheiben auffällt, wird der Lenker durch ein Schreiben ermahnt und es werden ihm dann entsprechende Maßnahmen angedroht bzw kann er bei seinem Betriebsrat die erforderlichen Auskünfte erhalten. Dazu wurde auch ein beispielhaftes Mahnschreiben vorgelegt, allerdings nicht den gegenständlichen Fahrer betreffend.

 

Vom Vertreter des Arbeitsinspektorates wurde glaubwürdig dargelegt, dass anlässlich der letzten Begehung im Betrieb am 25.4.2002, bedingt durch die häufigen Mitteilungen über Arbeitszeitüberschreitungen und KFG-Übertretungen, ein Kontrollsystem erörtert wurde und noch mangelhaft war. Ein E-Mail vom 10.5.2002 durch Frau Mag. S I S an das Arbeitsinspektorat brachte zum Ausdruck, dass nunmehr ein neues Kontrollsystem in Ausarbeitung sei.

 

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis die maßgeblichen Rechtsgrundlagen rechtsrichtig zitiert. Die Ausführungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit sind ebenfalls zutreffend und werden auch zur Begründung dieser Entscheidung.

 

Im Grunde des durchgeführten Ermittlungs- und Beweisverfahrens ist erwiesen, dass der genannte Lenker im Zeitraum 10.1. und 11.1.2002 im internationalen Straßenverkehr einen Gütertransport durchgeführt hat, und zwar von Deutschland nach Österreich. Den Eintragungen auf den Tachographenscheiben wird mehr Glauben geschenkt, zumal sie vom Lenker selbst durchgeführt wurden. Auch stimmen sie mit den fragmentarisch angeführten Kilometerangaben überein. Die nachträglich in der mündlichen Verhandlung von der Bw vorgelegten Dispositionsblätter, welche im Übrigen bereits im Verfahren erster Instanz hätten vorgelegt werden können - sind für den Oö. Verwaltungssenat nicht schlüssig. Insbesondere ist in dem Dispositionsblatt eine Entladung des Gütertransportes von Hamburg in Peuerbach und sodann eine Beladung in Peuerbach und Entladung in Wien, alles am 10.1.2002 vorgesehen. Der ebenfalls vorgelegte CMR-Frachtbrief hingegen weist eine Beladung in Hamburg und eine unmittelbare Entladung in Wien, allerdings erst am 11.1.2002 auf. Nach den weiteren Angaben der Bw und dem weiters vorgelegten Dispositionsblatt sollte aber der Lenker am 11.1.2002 eine Beladung in Wels für das Ziel in Italien vornehmen. Auch diese Angaben stimmen mit dem dazu vorgelegten CMR-Frachtbrief nicht überein, weil aus dem CMR-Frachtbrief die Beladung in Wels bereits am 10.1.2002 erfolgte. Es musste entweder ein Fehler bei der Disposition oder aber beim Ausfüllen der CMR-Frachtbriefe erfolgen oder es sind die genannten Fahrten von einem anderen Lenker durchgeführt worden.

Außer Streit gestellt wurden aber die tatsächlich aus den Schaublättern ersichtliche Lenkzeit von insgesamt 17 Stunden und die nicht erfolgte Ruhezeit in einem 24-Stunden-Zeitraum. Es ist daher die Tat in objektiver Hinsicht erfüllt. Die Bw ist auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Sie hat die Tat auch subjektiv zu verantworten, wobei ihr gemäß § 5 Abs.1 VStG Fahrlässigkeit angelastet wird. Eine Entlastung der Bw ist nicht gelungen. Wie die belangte Behörde nämlich rechtsrichtig ausgeführt hat, hat nach der Judikatur des VwGH der Arbeitgeber nicht nur Anweisungen zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu treffen, sondern er hat auch die Durchführung und Einhaltung der Weisung durch ein entsprechend eingerichtetes Kontrollnetz zu kontrollieren. Weiters hat der VwGH ausgeführt, dass stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen. Im Übrigen hat der Arbeitgeber das Kontrollnetz dermaßen auszurichten, dass er geeignete Maßnahmen zu treffen hat, die unter den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Diesen Anforderungen nach einem Kontrollnetz ist aber die Bw nicht nachgekommen.

 

Wie das Verhandlungsergebnis gezeigt hat, werden die Tachographenscheiben nur stichprobenartig in der Fahrerabrechnung überprüft. Eine lückenlose Überprüfung erfolgt nicht. Weiters wird in der mündlichen Verhandlung angeführt, dass der jeweilige Lenker, wenn er seine Lenkzeit erfüllt hat, in der Disposition Bescheid sagen sollte und dann ein anderer Lenker eingeteilt wird. Dies entspricht ebenfalls nicht der Kontrollsystem-Judikatur des VwGH. Nach der Rechtsprechung hat nämlich der Arbeitgeber von sich aus alle Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Regelungen gewährleisten. Es hat daher der Arbeitgeber von sich aus so zu disponieren, dass die Arbeitszeitbestimmungen eingehalten werden können. Die Unterweisung der Lenker hinsichtlich der Arbeitszeitbestimmungen und die Aushändigung des Fahrtbuches allein ohne die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften lückenlos zu kontrollieren und entsprechende Maßnahmen zur Hintanhaltung von Übertretungen zu setzen, reicht nicht aus. Auch wurde im konkreten Fall von der Bw nicht dargelegt, dass zB der Lenker durch ein entsprechendes Schreiben ermahnt worden wäre oder dass Konsequenzen gezogen wurden. Es hat die Bw dadurch auch die Tat subjektiv zu verantworten.

 

Im Übrigen ist ihren Ausführungen zur Verantwortlichkeit entgegenzuhalten, dass bei Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung es bei sorgfältigem Verhalten Sache der Bw gewesen wäre, sich über ihre Verantwortlichkeit bzw. die Bestellung eines Beauftragten zu erkundigen, sodass sie dann in Kenntnis über das Zurücktreten des Herrn C W gesetzt worden wäre.

 

Auch die weitere Verantwortung in der mündlichen Verhandlung, dass konkrete Ermahnungen und Gespräche von Frau Mag. S S durchgeführt werden, bringt zum Ausdruck, dass nicht die Bw als nach außen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche entsprechende Maßnahmen setzt. Es war daher das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5.2. Die belangte Behörde hat auf die Strafbemessungsgründe nach § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Es ist aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht ersichtlich, dass sie von dem ihr zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Sie hat mangels Angaben durch die Bw das monatliche Einkommen geschätzt und wurde diese Schätzung auch in der Berufung nicht bestritten. Auch wurde mildernd die Unbescholtenheit gewertet. Weitere Milderungsgründe wurden auch in der Berufung nicht vorgebracht und kamen nicht hervor. Angesichts des Umstandes, dass die Lenkzeit in erheblichem Ausmaß überschritten wurde und dass in dem gesetzlich maßgeblichen 24-Stunden-Zeitraum tatsächlich keine Ruhezeit eingehalten wurde, war der Unrechtsgehalt der Tat sehr hoch, weil mit dem Verhalten genau jene schutzwürdigen Interessen und Güter verletzt worden sind, deren Schutz die Strafnorm gilt. Es sind daher die verhängten Geldstrafen tat- und schuldangemessen und auch dem Einkommen und den persönlichen Verhältnissen der Bw angepasst. Es war daher auch der Strafausspruch zu bestätigen.

 

Vom § 21 VStG war hingegen nicht Gebrauch zu machen, zumal die Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens nicht vorliegt. Das Verhalten der Bw liegt nämlich nicht weit hinter dem in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 
 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Kontrollsystem

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