Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280622/7/Li/Bek

Linz, 28.03.2003

VwSen-280622/7/Li/Bek Linz, am 28. März 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des Herrn Johann P., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt W. vom 28.3.2002, GZ  Pol-2002, wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl.Nr. 461/1969 i.d.g.F., i.V.m. der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsunternehmen Österreichs, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrengesetz (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 i.V.m. § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt W. vom 28.3.2002 wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) für schuldig befunden, er habe als Einzelunternehmer hinsichtlich des Güterbeförderungsbetriebes und somit als Arbeitgeber i.S.d. § 28 Abs.1a AZG folgende Verwaltungsübertretungen betreffend den Arbeitnehmer Mamic Ivan, geb. 1.8.1951, als Lenker von Kraftfahrzeugen, die der Güterbeförderung dienen und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, im internationalen Straßenverkehr (Wels als Ausgangspunkt und Zielort) zu verantworten:

  1. Er wurde am 14.12.2001 im Zeitraum von 4.40 Uhr bis 22.40 Uhr 11 Std. 55 Min. als Lenker eingesetzt, obwohl die tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit an zwei Tagen pro Woche 10 Stunden und an den übrigen Tagen 9 Stunden nicht überschreiten darf.
  2. Ihm wurde im Zeitraum 14.12.2001 4.40 Uhr bis 15.12.2001 4.40 Uhr nur eine Ruhezeit von 6 Stunden gewährt, obwohl innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren ist, die höchstens dreimal pro Woche - bei entsprechendem Ausgleich - auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf.

Dadurch habe der Bw Verwaltungsübertretungen begangen: zu 1. gemäß § 28 Abs.1a Z4 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl.Nr. 461/1969 i.d.g.F., i.V.m. Art.6 Abs.1 Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsunternehmen Österreichs und zu 2. gemäß § 28 Abs.1a Z2 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl.Nr. 461/1969 i.d.g.F., i.V.m. Art.8 Abs.1 Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsunternehmen Österreichs. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Bw zu 1. gemäß § 28 Abs.1a Z4 AZG, eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 37 Stunden, zu 2. gemäß § 28 Abs.1a Z2 AZG, eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 46 Stunden verhängt; gleichzeitig wurde er verpflichtet, 45 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, zu zahlen.

Dagegen erhob der Bw mit Schreiben vom 9.4.2002 rechtzeitig eine - fälschlich als Einspruch bezeichnete - Berufung und stellte den Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses Pol-2002. Dies mit der Begründung, der Arbeitnehmer Ivan M. habe am 13.12.2001 zwischen 14.30 Uhr und 15.30 Uhr bei der Firma U. geladen und um 18.00 Uhr in Wels bei seiner Firma getankt. Anschließend habe er eine Ruhepause in Wels bis zum 14.12.2001, 4.40 Uhr eingelegt. Anschließend sei er nach Augsburg gefahren (Fahrtstrecke 372 km) und habe retour geladen in Ottingen um 14.30 Uhr. Statt anschließend seine Ruhepause einzuhalten, sei Herr M. eigenmächtig und ohne ausreichende Pause nach Österreich zurückgefahren, da das Wochenende vor der Tür stand. Da er erst wieder am Montag, den 17.12.2001 in Salzburg abgeladen habe, habe er seine Ruhepause ohne Probleme machen können. Allein aus der Tatsache, dass bei ca. 300 Tachoblättern nur eine eigenmächtige Übertretung vorhanden ist, könne ersehen werden, dass von Unternehmerseite keinerlei Anweisungen vorhanden sind, die gesetzlichen Bestimmungen nicht einzuhalten.

Der Bürgermeister hat die Berufung unter Anschluss des Aktes sowie einer Stellungnahme dazu dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. In der Stellungnahme führt die belangte Behörde aus, dass die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen vom Bw nicht geleugnet werde. Durch das nunmehrige Vorbringen des Bw, dass der Arbeitnehmer eigenmächtig gehandelt hätte, sei ihm jedenfalls die Glaubhaftmachung i.S.d. § 5 Abs.1 VStG, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, nicht gelungen. Vielmehr hätte der Bw einen Nachweis dafür erbringen müssen, dass er Weisungen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erteilt habe und dass hinsichtlich der Befolgung seiner Weisungen auch eine wirksame Kontrolle erfolgt sei.

Das Schreiben des Bw weist keine eigenhändige Unterschrift auf.

Deshalb hat der unabhängige Verwaltungssenat mit Schreiben vom 10. Dezember 2002, welches laut Rückschein der Postbevollmächtigte des Bw am 12. Dezember 2002 übernommen hat, dem Bw gemäß § 13 Abs. 4 AVG eine Bestätigung durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift binnen 2 Wochen mit der Wirkung aufgetragen, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist seine Berufung nicht mehr behandelt wird.

Nach Ausweis der dem unabhängigen Verwaltungssenat vorliegenden Aktenlage ist der Bw dem Auftrag zur schriftlichen Bestätigung der Unterschrift bis dato nicht nachgekommen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 51e Abs. 2 Z1 VStG entfällt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

Gemäß § 13 Abs. 4 AVG kann die Behörde, wenn ein schriftliches Anbringen keine eigenhändige und urschriftliche Unterschrift aufweist und sie Zweifel darüber hat, ob das Anbringen von der darin genannten Person stammt, eine Bestätigung durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift auftragen, und zwar mit der Wirkung, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist nicht mehr behandelt wird. Mit gleicher Wirkung kann auch die schriftliche Bestätigung eines mündlichen oder telephonischen Anbringens aufgetragen werden.

Der Oö. Verwaltungssenat hat zuletzt mit Verfahrensanordnung vom 10. Dezember 2002, einen entsprechenden Bestätigungsauftrag unter Setzung einer Frist von 2 Wochen erteilt, wobei der Bw auf die Rechtsfolge des fruchtlosen Verstreichens der Frist hingewiesen wurde.

Diesem Auftrag ist der Bw dennoch nicht nachgekommen, weshalb die gegenständliche Berufung zurückzuweisen ist.

Im Sinne der Rechtssicherheit war eine Zurückweisung der Berufung in Bescheidform auszusprechen (VwGH vom 20.1.1998, 97/11/0218).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Linkesch

Beschlagwortung: Formgebrechen

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum