Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280623/6/Li/Wa/Sta

Linz, 26.01.2005

 

 

 VwSen-280623/6/Li/Wa/Sta Linz, am 26. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch aus Anlass der Berufung des Herrn L N, G, N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 10. April 2002, Ge96-144-1-2001, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu Recht erkannt:

 

  1. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, dass ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 31 Abs.3 und 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 10. April 2002, Ge96-144-1-2001, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 130 Abs.1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) eine Geldstrafe in Höhe von
290 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.1 Z3 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) iVm § 16 Abs.1 Kesselgesetz im Sinne des § 130 Abs.1 Z16 ASchG verhängt, weil er "als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der R-F Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in D, FN , wie bei der Besichtigung am 22. November 2001 der Arbeitsstätte in D, E, von der Arbeitsinspektorin D.I. B I festgestellt wurde, folgende Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten" habe:

"In der Arbeitsstätte wurde ein Druckbehälter verwendet, ohne dass die wiederkehrende Prüfung gemäß § 16 Abs.1 Kesselgesetz, BGBl. Nr. 221/1992 idgF (KG) durchgeführt wurde. Dies stellt eine Übertretung des § 6 Abs.1 Z3 Arbeitsmittelverordnung, BGBl. Nr. 164/2000 AM-VO iVm § 16 Abs.1 Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992 (KG) dar, wonach Arbeitsmittel nur verwendet werden dürfen, wenn die für sie erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt wurden."

 

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen an, die wiederkehrende Überprüfung des Druckkessels sei bislang nicht durchgeführt worden, bzw. sei weder ihr noch dem Arbeitsinspektorat trotz mehrmaliger telefonischer Urgenzen ein Prüfbericht oder ein Nachweis darüber, dass eine solche Überprüfung in Auftrag gegeben worden sei, vorgelegt worden. Deshalb habe die erstinstanzliche Behörde vorliegend mit keiner Ermahnung vorgehen können und eine Geldstrafe verhängen müssen. Bezüglich der Strafbemessung ging die Erstbehörde von einem Einkommen des Bw in Höhe von 2.000 Euro aus.

 

2. Mit Schreiben vom 15. April 2002 gab der Bw bekannt, dass er laufend einen Überprüfungstermin urgiert habe, jedoch wegen Überlastung der zuständigen Abteilung noch keinen erhalten habe. Als Nachweis darüber legte er ein mit
7. Jänner 2002 datiertes Schreiben des TÜV Österreich, Geschäftsbereich Druckgeräte, bei, worin bestätigt wird, dass der Bw bereits um einen Termin gebeten habe und ehestmöglich ein solcher mit ihm vereinbart werde.

 

Am 24. April 2002 erhob der Beschuldigte rechtzeitig Berufung, mit welcher der genannte Bescheid zur Gänze angefochten und - erkennbar - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurde. Begründend führte der Bw aus, dass bereits nach erstmaliger Ermahnung durch das Arbeitsinspektorat Kontakt mit dem technischen Überwachungsverein Linz wegen eines Prüfungstermins aufgenommen wurde und dies bereits mit einem Schreiben des TÜV belegt worden sei. Die laufenden Urgenzen hätten aber wegen starker Überlastung der zuständigen Abteilung bisher zu keinem Prüfungstermin geführt.

 

3. Die gegenständliche Berufung wurde dem Oö. Verwaltungssenat am 2. Mai 2002 vorgelegt. Mit Schreiben vom 9. Juli 2002 übermittelte die erstinstanzliche Behörde das vom Bw zwischenzeitlich mittels Telefax vorgelegte Schreiben vom 8. Juli 2002, in dem inhaltlich lediglich auf die als Anlage gefaxte Druckbehälterbescheinigung im Hinblick auf den Druckbehälter mit der Erzeugungsnummer 13268, aus der hervorgeht, dass am 2. Februar 1987 sowie am 6. Juni 2002 sog. "Hauptuntersuchungen" vorgenommen wurden, verwiesen wurde.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 16. September 2002 sowohl die gegenständliche Berufung als auch die Schreiben des Bw vom
15. April 2002 und vom 8. Juli 2002 gemäß §§ 11 Abs.1 und 15 Abs.6 Arbeitsinspektionsgesetz dem Arbeitsinspektorat Linz zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schriftsatz vom 23. September 2002 hat das Arbeitsinspektorat an den Unabhängigen Verwaltungssenat ein diesbezügliches Schreiben gerichtet, in dem angeführt wird, dass der Berufungswerber nicht angegeben habe, wann tatsächlich er mit dem technischen Überwachungsverein Kontakt aufgenommen habe und dies aus den beigelegten Unterlagen auch nicht hervorgehe. Der Betriebsbesuch habe am 22. November 2002 (gemeint wohl: 2001) stattgefunden, die Rückbestätigung des technischen Überwachungsverein stamme jedoch vom 7. Jänner 2002. Aus der mit Schreiben vom 8. Juli 2002 der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land übermittelten Kopie der Befunde der wiederkehrenden Untersuchungen ginge hervor, dass die Prüfung mit 6. Juni 2002 durchgeführt worden sei, die vorherige Überprüfung am 2. Februar 1987. Es liege daher eine erhebliche Überschreitung der gesetzlich festgelegten Revisionsfrist vor, und erscheine daher eine Verringerung der Strafhöhe nicht angemessen.

 

4. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

4.1. Laut Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Bw vorgeworfen, dass in der Arbeitsstätte der R-F Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in D, E, ein Druckbehälter verwendet worden sei, ohne dass die wiederkehrende Prüfung gemäß § 16 Abs.1 Kesselgesetz durchgeführt worden sei. Dies sei anlässlich der Besichtigung am 22. November 2001 von der Arbeitsinspektorin DI B I festgestellt worden. Auf Grund dieser Formulierung ist davon auszugehen, dass die erstinstanzliche Behörde den 22. November 2001 als Zeitpunkt der Begehung der Tat festgestellt hat und dem Beschuldigten nicht - wie es bei diesem Unterlassungsdelikt möglich wäre - ein Dauerdelikt, bei dem Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens anzuführen gewesen wäre, vorgeworfen wurde. Grundsätzlich ist nämlich festzuhalten, dass das Verhalten des Bw (Verwendung eines Druckbehälters ohne die hiefür erforderliche wiederkehrende Prüfung) ein Dauerdelikt darstellt, bei dem sowohl die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes als auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist. Da bei einem Dauerdelikt die Tat solange begangen wird, als der verpönte Zustand dauert, konnte von der Strafbehörde die Tatzeit auch mit dem Zeitpunkt ihrer Entdeckung, sohin mit dem Tag der Überprüfung durch Organe der Arbeitsinspektion am 22. November 2001, festgelegt werden (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 18. September 1987, Zl 86/17/0020). Von diesem Zeitpunkt an sind sowohl die Verfolgungsverjährung als auch die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.2 VStG zu berechnen.

Eine Korrektur des Spruchs dahingehend, dass ein Dauerdelikt vorgeworfen wird, konnte durch den Unabhängigen Verwaltungssenat im Hinblick darauf, dass die Berufung (erst) am 2. Mai 2002 hier eingelangt ist, nicht mehr rechtzeitig innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgenommen werden.

 

4.2. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, 3 Jahre vergangen sind. Den obigen Ausführungen zu Folge trat die Strafbarkeitsverjährung im gegenständlichen Fall sohin am 22. November 2004 ein. Dies ist wegen einer fehlerhaften Kalendierung des h. Aktes (erst) zu spät offenbar geworden.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Da es sich bei eingetretener Strafbarkeitsverjährung um einen Strafaufhebungsgrund handelt und vorliegend die Verjährung im Laufe des Berufungsverfahrens eingetreten ist, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben, und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

 

5. Ergänzend ist allerdings festzuhalten, dass auch eine Entscheidung der Berufungsbehörde innerhalb der Verjährungsfrist das selbe Ergebnis, nämlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, zur Folge gehabt hätte:

5.1. Gemäß § 130 Abs.1 Z16 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.
 

§ 6 Abs.1 AM-VO normiert, dass Arbeitsmittel nur verwendet werden dürfen, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für

(...)

3. Periodische Kontrollen bzw. wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen bei Druckgeräten (Dampfkesseln, Druckbehältern, Versandbehältern und Rohrleitungen)

(...)

Nach § 16 Abs.1 Kesselgesetz hat der Betreiber eines Druckgerätes - soweit nicht
§ 22 Abs. 2 zutrifft - eine Kesselprüfstelle gemäß § 21 zeitgerecht, jedoch mindestens vier Wochen vor Ablauf der Revisionsfrist mit der Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen nachweislich schriftlich zu beauftragen.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehnung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Im Hinblick auf ersteres sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich. Bezüglich des unverwechselbaren Festhaltens der Identität der Tat muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall also zu beurteilen, ob die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt.

Um dem in Z1 des § 44a VStG enthaltenen Erfordernis genüge zu tun, bedarf es nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur überdies im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Im gegenständlichen Fall liegt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darin, ob der Täter als Arbeitgeber gehandelt hat, da die von der Erstbehörde angewandte Strafbestimmung des § 130 Abs.1 ASchG ausdrücklich auf den Arbeitgeber abstellt. Dadurch, dass dieses Merkmal nicht im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthalten ist (der Tatvorwurf lautet lediglich auf "Sie haben als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der R-F Gesellschaft m.b.H. [...] nicht eingehalten [...]"), ist der Spruch des angefochtenen Bescheides diesbezüglich nicht hinreichend im Sinne des § 44a VStG konkretisiert. Ein Fehlen des genannten essentiellen Merkmales im Spruch kann auch weder durch die Zitierung von Rechtsvorschriften (in denen dieses Merkmal angeführt ist) im Spruch, noch durch die Bescheidbegründung (die vorliegend diesbezüglich aber ebenfalls keine Angaben enthält) ersetzt werden. Wie allerdings der VwGH mit Erkenntnis vom 22. Februar 2002, Zl. 2001/02/0010, ausgesprochen hat, ist der Umstand, ob der Beschuldigte die Tat als Arbeitgeber, als zur Vertretung nach außen Berufener, als gewerberechtlicher Geschäftsführer, als verantwortlicher Beauftragter oder als Bevollmächtigter zu verantworten hat, nicht als Sachverhaltselement der angelasteten Tat zu werten, sondern stellt "ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigter angesprochenen Person des Beschuldigten betreffendes Merkmal dar". Der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des Bw als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der genannten, als Arbeitgeber anzusehenden Gesellschaft wäre somit der Umstand der eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht entgegengestanden und wäre daher der Unabhängige Verwaltungssenat zu einer diesbezüglichen präzisierenden Umschreibung der jeweils angelasteten Tat im Spruch berechtigt und verpflichtet gewesen (siehe dazu ebenfalls VwGH vom 22. Februar 2002, Zl. 2001/02/0010), weil der Bescheid sonst mit Rechtswidrigkeit belastet wäre.

 

Eine wegen eingetretener Verfolgungsverjährung durch die Berufungsbehörde unkorrigierbare Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheids ergibt sich aber daraus, dass sich die vorliegend angewandte Strafbestimmung § 130 Abs.1 ASchG nur auf Verstöße gegen das ASchG selbst oder gegen auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Verordnungen bezieht. Eine letztere stellt zwar die AM-VO, nicht aber das Kesselgesetz dar, weshalb die diesbezügliche Nennung im Straferkenntnis für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar ist. So kann aus § 16 Abs.1 Kesselgesetz insbesondere nicht herausgelesen werden, innerhalb welchen Zeitraumes die wiederkehrende Überprüfung bei Druckgeräten durchzuführen wäre. Soweit die erstinstanzliche Behörde dem Bw aber eventuell auch eine Übertretung nach dem Kesselgesetz vorwerfen wollte, so nannte sie diesbezüglich keine Strafbestimmung. (Als solche käme uU § 31 Z3 lit.a Kesselgesetz in Frage, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht und dafür, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 21.800 Euro zu bestrafen ist, wer als Betreiber von Druckgeräten deren wiederkehrende Untersuchung nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst). Es ist also nicht ersichtlich, ob die erstinstanzliche Behörde dem Bw vorwirft, dass er als Arbeitgeber den Druckbehälter verwendet hat, ohne dass die hiefür erforderliche wiederkehrende Überprüfung durchgeführt wurde (§ 6 Abs. 1 Z3 AM-VO iVm § 130 Abs.1 Z16 ASchG) oder dass er es als Betreiber eines Druckgerätes unterlassen hat, eine Kesselprüfstelle gemäß § 21 zeitgerecht, jedoch mindestens 4 Wochen vor Ablauf der Revisionsfrist, mit der Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung nachweislich schriftlich zu beauftragen (§ 16 Abs.1 Kesselgesetz), oder ob sie dem Bw beides vorwirft.
 

Wie bereits erwähnt unterließ die erstinstanzliche Behörde zudem jegliche Feststellungen dahingehend, bis zu welchem Zeitpunkt eine wiederkehrende Prüfung durchzuführen gewesen wäre und welcher Druckbehälter (Erzeugungsnummer,... ) konkret betroffen war. Diese Fakten ergeben sich erst aus der vom Bw am 8. Juli 2002 vorgelegten Druckbehälterbescheinigung, wären aber bereits in den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufzunehmen gewesen.

 

Aus diesen Gründen war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mangels hinreichender Konkretisierung mit Rechtswidrigkeit belastet, und hätte daher eine Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist im Ergebnis ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Bw zur Folge gehabt. Eine vollständige entsprechende Korrektur seitens der Berufungsbehörde war auf Grund der gesetzlich festgelegten Verfolgungsverjährungsfrist zeitgerecht nicht mehr möglich.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Linkesch

 
 

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