Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280624/35/Kon/Ni

Linz, 19.09.2003

VwSen-280624/35/Kon/Ni Linz, am 19. September 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn H H, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 25. März 2002, Zl. MA 2-Pol-5011-2001, wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 8. Juli und am 9. September 2003, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 (Übertretung gemäß § 130 Abs.1 Z19 iVm § 61 Abs.1 ASchG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1, erster Fall VStG eingestellt.

Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2, was den Schuldspruch betrifft, keine Folge gegeben, und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Hinsichtlich des zu Faktum 2 verhängten Strafausmaßes wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf die gesetzliche Mindesthöhe von 145 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 10 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Strafverfahrens auf den Betrag von 14,5 Euro herabgesetzt werden.

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens ist nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 51c VStG.

zu II und III: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51c VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird Herr H H (im Folgenden: Bw) unter Faktum 1 der Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.1 Z19 iVm § 61 Abs. 1 ASchG und unter Faktum 2 der Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.1 Z15 und § 20 Abs.1 ASchG iVm § 11 Abs.3 Arbeitsstättenverordnung (ASdV), BGBl. II Nr. 368 aus 1998 für schuldig erkannt und über ihn zu Faktum 1 und 2 jeweils Geldstrafen in der Höhe von 363 Euro, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 16 Stunden gemäß § 130 Abs.1 Z19 ASchG (Faktum 1) und § 130 Abs.1 Z15 ASchG (Faktum 2) verhängt.

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 10 % der jeweils verhängten Geldstrafen ds insgesamt 72,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Strafverfahrens zu zahlen.

Den Schuldsprüchen liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der H H GmbH (Arbeitgeberin), W, folgende im Standort L, am 20.6.2001 vorgefallene Übertretungen des AschG zu verantworten:

Der Arbeitnehmer F T befand sich bei der Durchführung von Schlachtungsarbeiten (Häutung, Transport der Rinder usw.) auf einem ca. 2 m hohen Arbeitspodest, dessen Standfläche aus Niro-Riffelblech, welches jedoch im mittleren Bereich des Podestes (ca. 1 m x 1,7 m) bereits stark abgenützt war, bestand. Im Bereich der Rinder (Transportbahn) war auf der erhöhten Standfläche eine ca. 50 cm hohe Wehr angebracht. An den übrigen Absturzstellen waren geeignete Wehren (Brust-, Mittel- und Fußwehr) situiert. Im Zuge seiner Tätigkeit rutschte der oa. Arbeitnehmer auf dem stark abgenützten Niro-Riffelblech aus und stürzte aus einer Höhe von ca. 2 m über die oa. Wehr zwischen den Rindern zu Boden und verletzte sich dabei.

Die Unterlassung von Erhaltungsarbeiten an der bereits stark abgenützten Standfläche des gegenständlichen Arbeitspodestes widerspricht der Verpflichtung des Arbeitgebers, Arbeitsplätze so zu erhalten, dass die Arbeitnehmer möglichst ohne Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit ihre Arbeit verrichten können.

Da die Absturzhöhe beim gegenständlichen Arbeitspodest mehr als 2 m betrug, wäre dieses durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und zusätzlich durch Fußleisten zu sichern gewesen."

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass die objektive Tatseite der im Spruch beschriebenen Verwaltungsübertretungen auf Grund des vorangeführten Sachverhaltes als erwiesen anzusehen seien:

So sei, was Faktum 1 betrifft, das Niro-Riffelblech, aus dem die Standfläche des Arbeitspodestes bestanden habe, am Tattag bereits stark abgenützt gewesen, das heißt es sei keinerlei Gerippe mehr vorhanden gewesen. Dies sei bei der Besichtigung des gegenständlichen Niro-Riffelbleches vom Arbeitsinspektorat Linz festgestellt worden.

Was Faktum 2 betrifft, seien trotz der Absturzhöhe bei mehr als einen Meter, keine mindestens einen Meter hohen, geeigneten Vorrichtungen, wie standfeste Gelände mit Mittelsspange oder Brüstungen angebracht gewesen. Auch der Beschuldigte spreche nur von einer 50 cm hohen Wehr.

In Bezug auf das jeweilige Vorliegen der subjektiven Tatseite führt die belangte Behörde aus, dass es dem Bw nicht gelungen sei, ein Kontrollsystem, welches unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltungen der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund hätte erwarten lassen nicht glaubhaft machen zu können.

Es sei sohin auch hinsichtlich beider Fakten auch die subjektive Tatseite als gegeben zu erachten.

In Bezug auf die Strafhöhe hält die belangte Behörde unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 19 VStG begründend fest, dass als strafmildernder Umstand die bisherige Unbescholtenheit des Bw zu werten gewesen wäre und Straferschwerungsgründe nicht vorgelegen seien. Zu beachten sei jedoch gewesen, dass durch die Verwendung eines gänzlich abgenützten Niro-Riffelbleches auf einem Arbeitspodest und das Fehlen der gesetzlich eindeutig vorgeschriebenen Absturzsicherung diejenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient - Arbeitnehmerschutz im allgemeinen und Verhinderung von Abstürzen im besonderen - grob missachtet worden seien.

Die verhängten Strafen erschienen auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, die mangels Mitwirkung des Bw im Verwaltungsstrafverfahren - wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung angegeben - geschätzt hätten werden müssen, als angemessen und befinden sich außerdem bei einem Strafrahmen bis jeweils 7.260 Euro im untersten Bereich.

Die Kostenentscheidung gründe sich auf die zitierte Gesetzesstelle.

Nach Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt und durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen am 9.7. und 8.9. d.J. hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Faktum 1:

Gemäß § 45 Abs.2 hat im übrigen die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Gemäß § 25 Abs.2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

Gemäß § 51i VStG ist dann, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn der Beschuldigte hätte darauf verzichtet, oder als es sich um Beweiserhebungen handelt, deren Erörterung in Folge des Verzichts auf eine fortgesetzte Verhandlung gemäß § 51e Abs.5 entfallen ist.

In beweismäßiger Hinsicht ist zunächst aufzuzeigen, dass das mangelhafte Niro-Fußbodenblech des Arbeitspodestes dem Meldungsleger, Arbeitsinspektor Ing. D zum Zeitpunkt seiner Betriebsbesichtigung am 21.6.2000 (einen Tag nach dem Vorfallstag) seinen eigenen zeugenschaftlichen Angaben in der Berufungsverhandlung am 8.7. d.J. nicht zu Gesicht gekommen ist und am Tag der Besichtigung (21.6.) bereits durch ein intaktes Fußbodenblech ausgewechselt war. Wenn Zeuge AI Ing. D bei seiner Vernehmung angab bei seiner Besichtigung am 21.6.2001 im Nahbereich des offenbar neu verlegten, intakt vorgefundenen Fußbodenbleches für ihn ein Fußbodenblech zu sehen gewesen wäre, das nicht mehr als rutschfest hätte bezeichnet werden können, reicht dies nicht aus, um mit der juristisch gebotenen Sicherheit davon ausgehen zu können, dass es sich bei diesem Blech um jenes handelt, das am Vorfallstag als Fußbodenblech des Arbeitspodestes gedient hat. Dies nicht zuletzt deshalb, weil dem diesbezüglichen Rückschluss des meldungslegenden Arbeitsinspektors, dessen Richtigkeit zwar sicherlich ein großer Wahrscheinlichkeitsgehalt anhaftet, doch wiederum die Behauptungen des Bw und die Angaben des (Entlastungs-) Zeugen F T entgegenstehen denen zu Folge das Fußbodenblech noch eine ausreichende Rippung aufgewiesen habe. Eine unmittelbar erfolgte Wahrnehmung des gegenständlichen Arbeitspodestes dessen Fußbodenblech nicht mehr rutschfest gewesen wäre, fand nicht statt.

Aufgrund dieser Beweislage sah sich daher der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz veranlasst in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" wie im Spruch (Abschnitt I) zu entscheiden. Aufgrund des dieses zu Spruchabschnitt I erfolgten Verfahrensergebnisses ist der Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Zum Faktum 2:

Gemäß § 11 Abs.3 ASdV BGBl. I und Nr. 368 aus 1998 (in Kraft getreten am 1.1.1999) sind erhöhte Bereiche, von denen Arbeitnehmer/Innen abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht fest verschlossene Maueröffnungen, sind

bei einer Absturzhöhe von mehr als einen Meter: durch mindest 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Gelände mit Mittelstange oder Brüstungen und

bei einer Absturzhöhe von mehr als zwei Meter: zusätzlich durch Fußleisten zu sichern.

Die objektive Tatseite der unter Faktum 2 angelasteten Verwaltungsübertretung ist zweifelsfrei gegeben, da unstrittig auf der erhöhten Standfläche im Bereich der Rinder-Transportbahn eine lediglich ca. 50 cm hohe Wehr angebracht war, obwohl die Absturzhöhe bei diesem Arbeitspodest mehr als zwei Meter betrug.

Dieser Umstand wurde vom Bw auch im Besonderen nicht bestritten.

Was die subjektive Tatseite dieser Verwaltungsübertretung betrifft, so ist es dem Bw weder in seiner Berufung noch in den Berufungsverhandlungen am 8. Juli bzw. 9. September d.J. gelungen, im Sinne des § 5 Abs.1 VStG glaubhaft darzulegen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift (§ 11 Abs.3 AStV) kein Verschulden trifft.

So hat das Beweisverfahren in der Berufungsverhandlung am 9. September durch die zeugenschaftliche Aussage des Arbeitsinspektors Ing. W H zweifelsfrei ergeben, dass sich der Bw auf keine vor dem 20.6.2001 (Vorfallstag) erteilte Auskunft des Arbeitsinspektorates oder einer sonstigen Behörde berufen kann, der zu Folge eine höhere Geländehöhe beim gegenständlichen Arbeitspodest oder Gurten sicherheitstechnisch nachteilig und daher von den Bestimmungen des § 11 Abs.3 AStV abzugehen gewesen wäre.

Die diesbezüglich vom Bw in der Berufungsverhandlung am 9.7. erhobene Behauptung wurde sohin durch die glaubwürdige Aussage des Arbeitsinspektors Ing. W H in der Fortsetzungsverhandlung am 9.9. eindeutig widerlegt.

Es ist daher weder davon auszugehen, dass dem Bw von einem in der Sache zuständigen Behördenorgan eine unrichtige Rechtsauskunft erteilt wurde, die einen entschuldigenden Rechtsirrtum bewirkt hätte. Ebenso wenig auch die mündliche Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des § 11 Abs.3 AStV.

Aufzuzeigen ist weiters dass der Bw weder vor dem Vorfallstag noch bis dato um eine Ausgenehmigung von den Bestimmungen der von ihm übertretenen Norm eingekommen ist.

Im Hinblick auf das entsprechende Vorbringen in der Berufung und den ergänzenden Stellungnahmen ist der Bw weiters darauf hinzuweisen, dass unterlassene Beanstandungen durch das Arbeitsinspektorat oder sonstige Behördenorgane im Zuge von Betriebsbegehungen keinen Entlastungsbeweis für sein Verschulden zu bilden vermögen (VwGH 15.5.1990, 89/02/0108). Dies auch deshalb, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die vom Bw angeführten Betriebsbesichtigungen des Arbeitsinspektorates nur partiell durchgeführt worden sind, sodass das gegenständliche Arbeitspodest gar nicht in Augenschein genommen worden ist. Aber selbst eine aus Versehen unterbliebene Beanstandung dieses Podestes würde keine Rechtfertigung oder Entschuldigung für die Verletzung der Norm begründen. Die vom Bw in seiner Stellungnahme vom 3.9.2003 angeführte Kollaudierung, festgehalten in der Verhandlungsschrift vom 12.6.1986, in der eindeutig die Ausgestaltung des gegenständlichen Arbeitspodestes zu entnehmen sei, ist im gegenständlichen Fall rechtlich unbeachtlich, da die AStV erst am 1.1.1999 in Kraft getreten ist.

Insgesamt ist daher auch das Vorliegen der subjektiven Tatseite zu bejahen, sodass der Schuldspruch der belangten Behörde zu Recht ergangen ist.

Dessen ungeachtet hat das Berufungsverfahren, insbesondere die mündliche Verhandlung vom 9.9. d.J., das Vorliegen von Schuld- und auch Strafmilderungsgründen zu Tage gebracht.

So war als schuldmildernd zu werten, dass die Einhaltung der Bestimmungen des § 11 Abs.2 AStV aufgrund der spezifischen Arbeitsvorgänge im Betrieb des Bw, nämlich der Rinderzerlegung mit großen Schwierigkeiten verbunden ist und dieser Umstand dem Bw vom zeugenschaftlich einvernommenen Arbeitsinspektor H indirekt zugestanden wurde als dieser angab, nach dem Tatzeitpunkt der Firma H Vorschläge erteilt zu haben, wie man eine Ausnahmebewilligung von der vorgeschriebenen Geländehöhe nach § 11 Abs.3 AStV hätte erreichen können. Laut vom Zeugen Arbeitsinspektor H in der Verhandlung vorgelegten Schreiben des AI Linz vom 13.12.2001 wurde dabei dem Bw hinsichtlich der Arbeitspodeste und den Schlachthubarbeitsbühnen vorgeschlagen, sofern aus produktionstechnischen Gründen das Anbringen von standfesten Geländern nicht möglich sei (§ 11 Abs.3 AStV), andere Maßnahmen, wie das Anseilen zu treffen. Aus den Angaben des Zeugen geht auch hervor, dass betreffend das Arbeitspodest eine sicherheitstechnische Lösung nach Vorbild einer bundesdeutschen Richtlinie über die Absicherung von Podesten in Schlachthöfen angestrebt wurde.

Festzuhalten ist, dass jedenfalls, wie auch vom Vertreter der Amtspartei AI in den Schlussausführungen festgehalten, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in Bezug auf die Bestimmungen des § 11 Abs.3 AStV möglich gewesen wäre.

Als strafmildernder Umstand kann berücksichtigt werden, dass wie im Berufungsverfahren erkennbar, man seitens der Firma H bemüht war, eine praktikable sicherheitstechnische Lösung für das Rinderschlachtpodest zu finden.

Dem Bw ist daher im Wesentlichen vorzuwerfen, dass er nicht dezidiert um eine Ausnahmebewilligung eingekommen ist.

In Berücksichtigung der angeführten Schuld- und Strafmilderungsgründe wurde die gegen den Bw unter Faktum 2 verhängte Strafe auf den gesetzlichen Mindestbetrag herabgesetzt.

Eine Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war jedoch nicht in Erwägung zu ziehen, weil trotz allem ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen als Voraussetzung für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nicht zu verzeichnen war.

Auch eine Anwendung des § 21 VStG kam nicht in Betracht, weil die Folgen der Übertretung, wie der Aktenlage entnehmbar, nicht unbedeutend geblieben sind und sohin eine der kumulativ vorzuliegenden Voraussetzungen für ein Absehen der Strafe (§ 21 VStG) nicht gegeben ist.

Es war daher wie im Spruch (Abschnitt III) zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Konrath

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 23.02.2004, Zl.: B 1541/03-3

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