Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600009/12/Ga/Fb

Linz, 14.10.1998

VwSen-600009/12/Ga/Fb Linz, am 14. Oktober 1998 DVR.0690392

B e s c h e i d

Das über die Berufung des G A, vertreten durch Dr. L H, Rechtsanwalt in S, gefällte Erkenntnis der 5. Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18. September 1998, VwSen-600009/7/Ga/Fb, wird gemäß § 62 Abs.4 AVG wie folgt berichtigt: In der Einleitung dieses Erkenntnisses hat das Datum des angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich richtig "23. Juni 1998" zu lauten; in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses ist auf Seite drei in der dreizehnten Zeile das Wort "nicht" zu streichen, sodaß der richtiggestellte Nebensatz zu lauten hat: "..., wenn das Ermittlungsverfahren rechtzeitig iSd § 57 Abs.3 erster Satz AVG eingeleitet wurde." Begründung: Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann (auch) der unabhängige Verwaltungssenat in einem von ihm erlassenen Erkenntnis unter anderem solche Unrichtigkeiten, die offenbar auf einem Versehen beruhen, jederzeit von Amts wegen berichtigen. Dazu zählen jedenfalls Schreibfehler und solche Fehler, die, wie vorliegend, den Sinn einer Aussage verändern. Im Umfang der spruchgemäßen Berichtigung ändert dieser Bescheid das eingangs zitierte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung; die Berichtigung bildet mit dem Erkenntnis eine Einheit.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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