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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280629/5/Li/Bek

Linz, 14.04.2003

VwSen-280629/5/Li/Bek Linz, am 14. April 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des Herrn H.N., vertreten durch Herrn RA Dr. Peter J., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24.4.2002, Zl. Ge96-38-2002, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 220 Euro zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber (Bw)

unter Faktum 1. der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1a Z. 4 AZG i.V.m. Art 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EG-VO 3820/85 i.V.m. § 9 VStG

unter Faktum 2. gemäß § 28 Abs. 1a Z. 2 AZG i.V.m. Art 8 Abs. 1 EG-VO 3820/85 i.V.m. § 9 VStG

unter Faktum 3. gemäß § 28 Abs. 1a Z. 6 AZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 EG-VO 3820/85 i.V.m. § 9 VStG

unter Faktum 4. gemäß § 28 Abs. 1a Z. 7 AZG i.V.m. § 16 Abs. 3 AZG i.V.m. dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe i.V.m. § 9 VStG

für schuldig erkannt und werden über ihn gemäß § 28 AZG Geldstrafen, im Falle deren Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt verhängt:

zu Faktum 1. 150 Euro (36 Stunden)

zu Faktum 2. 400 Euro (4 Tage)

zu Faktum 3. 400 Euro (4 Tage)

zu Faktum 4. 150 Euro (36 Stunden).

Ferner wurde ein Gesamtbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 110 Euro verhängt.

Den Schuldsprüchen liegen nachstehende Tatvorwürfe zugrunde:

"Anlässlich einer am 7. Februar 2002 im Zuge einer Betriebskontrolle durch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck durchgeführten Überprüfung der Arbeitsaufzeichnungen des im Betrieb der N. Transport GmbH, beschäftigten Lenkers Johann W., geb. am 24. August 1970, welcher im Zeitraum vom 5. bis 6. Februar 2002 mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) eine gewerbliche Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr (EU-Raum) durchgeführt hat, wurde festgestellt, dass die N Transport GmbH als Arbeitgeberin des Herrn Johann W.

  1. diesen im Einsatzzeitraum vom 5. Februar 2002, 13.55 Uhr bis zum 6. Februar 2002, 13.30 Uhr, insgesamt 15 Stunden und 35 Minuten und somit über die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der EG-VO 3820/85 zulässige Tageslenkzeit eingesetzt hat, zumal die Tageslenkzeit 9 Stunden und zwei Mal pro Woche 10 Stunden nicht überschreiten darf;
  2. diesem im 24-Stunden-Zeitraum vom 5. Februar 2002, 13.55 Uhr bis zum 6. Februar 2002, 13.55 Uhr, lediglich eine tägliche Ruhezeit von insgesamt 2 Stunden und 15 Minuten gewährt hat, obwohl gemäß Art. 8 Abs. 1 EG-VO 3820/85 die tägliche Ruhezeit in einem Zeitraum von 24 Stunden grundsätzlich 11 Stunden betragen muss, wobei die tägliche Ruhezeit pro Woche auf dreimal 9 Stunden reduziert werden kann, wenn der verkürzte Teil der Ruhezeit im Ausmaß von 6 Stunden bis zum Ende der folgenden Woche zusätzlich gewährt wird;
  3. diesem innerhalb der Lenkzeit vom 5. Februar 2002, 20.30 Uhr bis 6. Februar 2002, 6.00 Uhr, sohin über einen Zeitraum von 9 Stunden und 30 Minuten keine Lenkpause (Unterbrechung) gewährt hat, obwohl gemäß Art. 7 Abs. 1 und 2 EG-VO 3820/85 nach ununterbrochenen 4 Stunden und 30 Minuten Lenkzeit eine Lenkpause (Unterbrechung) von mindestens 45 Minuten eingelegt werden muss, wobei diese Lenkpause auch durch mehrere Lenkpausen von jeweils 15 Minuten ersetzt werden kann, wenn bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die Lenkzeit von 4 Stunden und 30 Minuten noch nicht überschritten ist;
  4. diesen vom 5. Februar 2002, 13.55 Uhr bis zum 6. Februar 2002, 13.30 Uhr insgesamt 23 Stunden und 35 Minuten und somit über die gemäß § 16 Abs. 2 bis 4 AZG zulässige Einsatzzeit von 16 Stunden hinaus eingesetzt hat.

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der N. Transport GmbH und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ sind Sie hiefür gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich."

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass die im Spruch angeführten Übertretungen aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck erwiesen seien und im Übrigen der Sachverhalt vom Bw auch nicht bestritten würde. Unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur führt sie weiters aus, dass der Bw konkret aufzuzeigen gehabt hätte, welche möglichen und zumutbaren Maßnahmen er im Betrieb getroffen habe, um Verstößen gegen Arbeitszeitvorschriften vorzubeugen. Stichprobenartige Überprüfungen und individuelle Weisungen seien hiefür nicht ausreichend. Die Bestimmungen des AZG in Verbindung mit der EG-VO 3820/85 sollten sicherstellen, dass unselbständig Erwerbstätige über die gesamte Dauer ihrer Lebensarbeitszeit bei größtmöglicher Schonung ihrer Gesundheit ihren Dienstverpflichtungen nachkommen können.

Bei der Strafbemessung sei von einem überdurchschnittlichen Einkommen ausgegangen worden, da der Begriff Einkommensverhältnisse i.S.d. § 19 Abs. 2 VStG keinesfalls mit dem Begriff des steuerlichen Einkommens nach dem EstG identisch sei.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung vorgebracht, dass er die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe, da er für die Einhaltung von Lenkzeiten nicht verantwortlich sei. Überdies sei die Geldstrafe wesentlich zu hoch festgesetzt worden. Es werde beantragt, der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, da im angefochtenen Bescheid je eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51 Abs. 3 Z. 3 VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Gemäß § 23 Abs.1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr.52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.

Wie aus dem Verfahrensakt hervorgeht, liegt dem zuständigen Arbeitsinspektorat Vöcklabruck keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten des Unternehmens N. Transport GmbH, gemäß den Bestimmungen des § 23 ArbIG vor.

Den Bw trifft daher die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung in der Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer, da kein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde.

Gemäß § 28 Abs. 1a Arbeitszeitgesetz sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

....

2. die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 1, 2, 6 oder 7 oder Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren;

....

4. Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 , zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
....

6. Lenkpausen gemäß Art. 7 Abs. 1, 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren;

7. Lenker über die gemäß § 16 Abs. 2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen,

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Zuwiderhandeln gegen Arbeitszeitvorschriften durch den Arbeitgeber dem objektiven Tatbestand nach immer dann vor, wenn ein in dessen Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt. Das Zuwiderhandeln im Sinn des § 28 AZG besteht in der Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers unter Verletzung einer Arbeitszeitvorschrift. Ein tätiges Verhalten des Arbeitgebers ist dazu nicht erforderlich (VwGH vom 22.4.1997, 94/11/0108).

Die dem Bw von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretungen sind zweifelsfrei in objektiver Hinsicht erfüllt und wir diese vom Bw im besonderen auch nicht bestritten.

Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs. 1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dazu hat der Arbeitgeber sein Weisungs- und Kontrollsystem, mit dem die Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet werden soll, initiativ und überprüfbar darzustellen. Dies hat der Bw im gegenständlichen Fall nicht vermocht. Er hat lediglich behauptet, für die Einhaltung der Lenkzeiten nicht verantwortlich zu sein.

Wie vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur vertreten wird, reicht dabei die bloße Erteilung von Weisungen an den Arbeitnehmer (Lenker), die Bestimmungen des AZG einzuhalten nicht aus, ein taugliches Kontrollsystem zu begründen, wenn nicht darüber hinaus eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt. Zudem hat der Arbeitgeber auch alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicher zu stellen, wozu es auch gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie jeglichen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften hintan zu halten geeignet sind. Denkbar wäre in diesem Zusammenhang auch die Einführung eines die Arbeitnehmer (Lenker) begünstigenden Prämiensystems bei Einhaltung der für sie maßgeblichen Vorschriften des AZG.

Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sind dem Bw schuldseitig gemäß § 5 Abs. 1 VStG wegen eines ihm aus Fahrlässigkeit unterlaufenen Sorgfaltsmangels zuzurechnen. Er hat kein System von wirksamen Maßnahmen zur Hintanhaltung der Verletzung von Arbeitszeitvorschriften dargetan und ein solches auch nicht behauptet. Vielmehr ergibt sich aus den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen, dass es an einem derartigen, funktionierenden System mangelte.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Die Bedachtnahme auf die in § 19 Abs. 1 und 2 VStG angeführten objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien ist, wie den begründenden Ausführungen der belangten Behörde jedenfalls sinngemäß zu entnehmen ist, bei der Strafzumessung erfolgt.

Die verhängten Geldstrafen, welche ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens gelegen sind, entsprechen voll dem Schuld- und Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretungen. Das Verschulden erscheint jedenfalls in diesem Zusammenhang als nicht geringfügig, da die Übertretungen in allen vier Fällen durchaus als massiv anzusehen sind. Das Ausmaß des Unrechtsgehaltes wurde von der belangten Behörde zutreffend begründet und wird diesbezüglich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf deren Ausführungen verwiesen. Anhaltspunkte dafür, dass die verhängten Geldstrafen dem Bw wirtschaftlich nicht zumutbar wären, liegen nicht vor.

Die Anwendbarkeit des § 20 VStG scheidet mangels Vorliegens von Milderungsgrünen aus. Da weder das Verschulden des Bw geringfügig ist, noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, war auch ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht möglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Linkesch

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