Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280632/2/Ga/Pe

Linz, 31.07.2002

 

VwSen-280632/2/Ga/Pe Linz, am 31. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn GE gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. Mai 2002, Zl. Ge96-2423-2002, wegen Übertretung von Arbeitszeitvorschriften, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird mit folgender Maßgabe bestätigt: Im Spruchabschnitt gemäß § 44a Z2 VStG (verletzte Rechtsvorschriften) ist der zitierte Straftatbestand durch die Anführung "iVm Art.6 Abs.1 EG-Verordnung 3820/85" zu ergänzen; im Spruchabschnitt gemäß § 44a Z3 VStG hat die Strafverhängungsnorm zu allen drei Fakten zu lauten: "§ 28 Abs.1a AZG".

Der Berufungswerber hat als Beitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu 1. 20 €, zu 2. und 3. je 40 € zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 29. Mai 2002 wurde der Berufungswerber als Außenvertretungsorgan in seiner Eigenschaft als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Übertretung von (auch gemeinschaftsrechtlicher) Arbeitszeitvorschriften in drei Fällen für schuldig befunden; er habe dafür einzustehen, dass ein namentlich angeführter Fahrer (als Arbeitnehmer der genannten Gesellschaft) mit einem der gewerblichen Güterbeförderung dienenden und der VO (EG) Nr. 3820/85 unterliegenden (weil im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr verwendeten) Fahrzeug

1. im Zeitraum vom 13. auf den 14. Dezember 2001 in näher beschriebener Weise die höchstzulässige Tageslenkzeit überschritten habe,

2. im Zeitraum vom 13. auf den 14. Dezember 2001 in näher beschriebener Weise die tägliche Ruhezeit nicht eingehalten habe und

3. im Zeitraum vom 13. auf den 14. Dezember 2001 in näher beschriebener Weise die höchstmögliche Einsatzzeit nicht eingehalten habe.

Dadurch habe er zu 1. § 28 Abs.1a Z4 AZG, zu 2. § 28 Abs.1a Z2 AZG iVm Art.8 Abs.1 EG-VO 3820/85 und zu 3. § 28 Abs.1a Z7 iVm § 16 Abs.3 AZG verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Berufungswerber zu 1. gemäß § 28 Abs.1a Z4 AZG eine Geldstrafe von 100 € (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), zu 2. gemäß § 28 Abs.1a Z2 AZG eine Geldstrafe von 200 € (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) und zu 3. gemäß § 28 Abs.1a Z7 AZG eine Geldstrafe von 200 € (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden), jeweils kostenpflichtig, verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Der Berufungswerber bekämpft das Straferkenntnis nicht tatseitig. So war für alle drei Fakten als erwiesen festzustellen, dass - von der Aktenlage gedeckt und vom Berufungswerber weder im Verfahren vor der Strafbehörde noch in der Berufung angegriffen - dem Tatvorwurf in sachverhaltsmäßiger Hinsicht eine der VO (EG) Nr. 3820/85 gemäß deren Art.2 Abs.1 unterstellte innergemeinschaftliche Beförderung (somit nicht eine Beförderung in das oder im Drittstaatenausland) mit einem von der genannten VO (Art.4 Z1) erfassten (Kraft-)Fahrzeug zu Grunde liegt und dass die zu 1. bis 3. in bestimmter Weise beschriebenen Zuwiderhandlungen tatsächlich stattgefunden haben.

Der Berufungswerber zielt mit seinem Vorbringen jedoch auf die Vorwerfbarkeit des verpönten Verhaltens (Schuldseite) und führt begründend aus:

"Wie bereits in meinem vorangegangenen Einspruch erwähnt, ist es mir nicht möglich jedem einzelnen Fahrer "hinterherzufahren" um dessen eigene Tourenplanung zu kontrollieren. Es werden die Touren in unserem Betrieb natürlich so geplant, dass eine Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften möglich ist.

Bezügl. geeignetem und hinlängliches Kontrollsystem, wäre ich gerne bereit mir Ihre bzw. die Vorschläge des Arbeitsinspektorates anzuhören, wobei ich der Meinung bin, dass es hiefür kein System gegen kann, mit welchem man jeden Fahrer jederzeit kontrollieren bzw. überwachen kann!? Nebenbei sehe ich unsere Arbeitnehmer als mündige Bürger an, welche ein gewisses Maß an Eigenverantwortung tragen müssen. Das sind keine kleinen Kinder mehr.

Anbei finden Sie die detaillierten Auswertungen der betreffenden Fahrer, aus welchen eindeutig zu ersehen ist, dass die falsche Planung nachweislich durch die beiden Fahrer erfolgte.

Ich kann nur meine Ausführungen aus dem letzten Einspruch nochmals bekräftigen in welchem ich festgehalten habe, dass ich mit absoluter Sicherheit keinen Cent Strafe bezahle für Verletzungen der gesetzlichen Vorschriften, die eindeutig durch die Fahrer gegangen wurden und mir keine Schuld vorzuwerfen ist."

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde im Berufungsfall zwar nicht ausdrücklich so doch erschließbar, jedenfalls aber zutreffend von sog. Ungehorsamsdelikten ausgegangen ist und die Verwirklichung der subjektiven Tatseite daher im Grunde des § 5 Abs.1 VStG angenommen hat. Vor diesem rechtlichen Hintergrund aber verabsäumte es der Berufungswerber, in allen Einzelheiten auszuführen, in welcher Weise er als Arbeitgeber ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet und - durch Ergreifen bestimmter Maßnahmen, die er in seinem Rechtsmittel konkret darzustellen gehabt hätte - angewendet hat um iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Befolgung seiner (behaupteten) Anweisungen sicherzustellen bzw im Missachtungsfall sogleich und nachhaltig eingreifen zu können.

An dieser Beurteilung vermochte die der Berufung angeschlossen gewesene, den vorliegend involvierten Arbeitnehmer MS betreffende "Auswertung" nichts zu ändern, weil damit kein Beitrag zur Darstellung eines effizienten Kontrollsystems geleistet wird.

Zusammenfassend war, weil auch gegen die Straffestsetzung nichts vorgebracht wurde und Ermessensfehler der belangten Behörde diesbezüglich nicht vorliegen, wie im Spruch zu erkennen. Die gleichzeitig zu verfügen gewesene Richtigstellung in der Anführung verletzter Rechtsvorschriften und der Strafverhängungsnorm ist ohne Einfluss auf den Abspruchsgegenstand (vgl. insbes. § 13 Abs.2 AZG).

Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Berufungswerber Beiträge zu den Kosten des Tribunalverfahrens in der gesetzlich bestimmten Höhe (20 % der je verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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