Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280639/2/Ga/Pe

Linz, 17.09.2002

 

VwSen-280639/2/Ga/Pe Linz, am 17. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über - auf die Strafe eingeschränkte - die Berufung des EA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Juli 2002, Zl. Ge96-2581-1-2001, wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; die zu allen sechs Fakten verhängten Geldstrafen werden auf je 363 €, die auferlegten Kostenbeiträge auf je 36,30 € und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 80 Stunden herabgesetzt. Die Strafverhängungsnorm (iSd § 44a Z3 VStG) hat zu allen sechs Fakten zu lauten: "§ 130 Abs.1 Einleitung ASchG".

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG). § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 18. Juli 2002 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Buchbinderei AGesmbH dafür einzustehen, dass die (unter Angabe ihres Sitzes) genannte Gesellschaft als Arbeitgeberin in einer bestimmten Arbeitsstätte in Straß i.A. am 11. Oktober 2001 (= Feststellung durch Organe des Arbeitsinspektorates - AI) in sechs Fällen bestimmte Arbeitnehmerschutzvorschriften in näher angegebener Weise verletzt hat. Wegen dieser Veraltungsübertretungen, wurden über den Berufungswerber in sämtlichen Fakten - zu den Fakten 1. sowie 3. bis 6. gemäß § 130 Abs.1 Z16 ASchG, zum Faktum 2. gemäß § 130 Abs.1 Z15 ASchG - Geldstrafen von je 436 € kostenpflichtig verhängt und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 96 Stunden festgesetzt.

Über die dagegen erhobene, nur die Strafhöhen betreffende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafver-fahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Zufolge der ausdrücklichen Einschränkung der Berufung auf die Strafen sind die Schuldsprüche des bezeichneten Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden.

Sein Rechtsmittel begründend führt der Berufungswerber nur aus: "Obwohl die von Arbeitsinspektorat geforderten Maßnahmen erfüllt wurden, wurde ein Strafausmaß in voller Höhe festgesetzt."

Dem Berufungswerber ist entgegenzuhalten, dass die Nichtberücksichtigung der - zwischenzeitigen, jedoch eben erst nach der Kontrolle am 11. Oktober 2001 erfolgten - Erfüllung der "vom Arbeitsinspektorat geforderten" (in Wahrheit schon vom Gesetzgeber als Gebotsvorschrift aufgetragenen) Maßnahmen als Milderungs-grund die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich hat.

Die verhängten Strafen waren dennoch herabzusetzen. Richtig ist, dass die belangte Behörde im Berufungsfall dem Strafantrag des AI gefolgt ist. Das AI hat mit seinem Anzeigeschriftsatz vom 19. November 2001 zu allen sechs Fakten eine Geldstrafe von je 6.000 S beantragt und für dieses Strafausmaß als Begründung ausgeführt:

"Die Buchbinderei AGmbH wurde bereits mit dem Besichtigungsergebnis Zl. 0106/289-18/01 vom 15. Mai 2001 aufgefordert, bezüglich der oa. Punkte 1 bis 6 den gesetzmäßigen Zustand unverzüglich herzustellen." Und weiters: "Darüber hinaus liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften vom 11. November 2002, Zl. 1/06/17666/0002, des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg vor."

Erstere Ausführung hat die belangte Behörde als Begründungselement, und zwar als Teil der Sachverhaltsfeststellung, in das angefochtene Straferkenntnis übernommen; eine Bestreitung durch den Berufungswerber erfolgte nicht.

Die zweite Ausführung hat die belangte Behörde - zu Recht - nicht übernommen. Dass nämlich der Berufungswerber (oder aber möglicherweise ein ganz anderer Geschäftsführer) Adressat der vom AI erwähnten "rechtskräftigen Verurteilung wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften" gewesen ist, geht schon aus der Anzeige, aber auch aus dem Strafakt der belangten Behörde insgesamt nicht hervor. Für den Fall jedoch, dass das AI eine rechtskräftige Sanktionierung der involvierten Gesellschaft im Auge gehabt hätte, wäre dies im Hinblick auf das Prinzip der Individualschuld-Bezogenheit des Verwaltungsstrafverfahrens - hier unter dem Gesichtspunkt der Strafbemessung - jedenfalls unbeachtlich.

Im Ergebnis hätte die belangte Behörde dem Strafantrag wegen der Nichtübernahme bzw. des Wegfalls dieses vom AI ins Treffen geführten Begründungselementes für die beantragten Strafhöhen nicht - jedenfalls nicht ohne besondere Gründe - folgen dürfen.

Die verhängten Strafen waren daher angemessen - jeweils um ein Sechstel - herabzusetzen. Einer noch stärkeren Minderung stand das Fehlen von besonderen Milderungsgründen und der Umstand entgegen, dass der Vorwurf der Nichtbehebung der im Zuge eines vorgängigen Kontrollganges des AI (am 15.5.2001) schon festgestellten, hier in Rede stehenden Verstöße unbestritten blieb.

Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Berufungswerber keine Kostenbeiträge zum Tribunalverfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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