Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280643/7/Li/Wa/Sta

Linz, 24.01.2005

 

 VwSen-280643/7/Li/Wa/Sta Linz, am 24. Jänner 2005

DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch aus Anlass der Berufung des A, P, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, vom 13. März 2002, Zl. Ge96-144-2001, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu Recht erkannt:

 

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die Ermahnung aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 iVm § 31 Abs. 3 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 31 Abs.3 und 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, vom 13. März 2002, Zl. Ge96-144-2001, wurde Herr L N für schuldig erkannt, er habe "als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der R-F Gesellschaft m.b.H mit dem Sitz in D, FN , wie bei der Besichtigung am 22. November 2001 der Arbeitsstätte in D, E, von der Arbeitsinspektorin D.I. B I festgestellt wurde, folgende Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten:

 

  1. Motorkraftbetriebenes Schiebetor im Bereich der Betriebszufahrt
  2. Sachverhalt/Tatvorwurf:

    Das im Einfahrtsbereich der Arbeitsstätte gelegene motorkraftbetriebene Schiebetor wurde verwendet, ohne dass die wiederkehrende Prüfung gemäß § 8 Abs. 1 Z9 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II 164/2000 idgF (AM-VO) durchgeführt wurde.

    Dies stellt eine Übertretung des § 6 Abs.1 Z1 AM-VO leg. cit. iVm § 8 Abs.1 Z9 AM-VO dar, wonach Arbeitsmittel nur verwendet werden dürfen, wenn die für sie erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt wurden.

     

  3. Tor im Garagenbereich
  4. Sachverhalt/Tatvorwurf:

    In der Arbeitsstätte wurde im Garagenbereich ein sich nach oben öffnendes Tor mit einer Torblattfläche von 3,5 x 3,8 m2 verwendet, ohne dass die wiederkehrende Prüfung gemäß § 8 Abs.1 Z10 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II 164/2000 idgF (AM-VO) durchgeführt wurde.

    Dies stellt eine Übertretung des § 6 Abs.1 Z1 AM-VO leg. cit. iVm § 8 Abs.1 Z10 AM-VO dar, wonach Arbeitsmittel nur verwendet werden dürfen, wenn die für sie erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt wurden.

     

  5. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel

Sachverhalt/Tatvorwurf:

In der Arbeitsstätte wurden Vakuumheber und textile Anschlagmittel verwendet, ohne dass die wiederkehrende Prüfung gemäß § 8 Abs.1 Z13 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II 164/2000 idgF (AM-VO) durchgeführt wurde.

Dies stellt eine Übertretung des § 6 Abs.1 Z1 AM-VO leg. cit. iVm § 8 Abs.1 Z13 AM-VO dar, wonach Arbeitsmittel nur verwendet werden dürfen, wenn die für sie erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt wurden.

 

F) Fluchtwege

Sachverhalt:

Die Breite des markierten Fluchtweges zum nordseitig auf den Zufahrtsweg führenden Notausgang aus der Produktion beträgt in einigen Bereichen nur 0,7 Meter. Der Fluchtweg ist zu dem so angelegt, dass Maschinenteile zum Teil in den Fluchtweg ragen.

Tatvorwurf:

Dies stellt eine Übertretung des § 18 Abs.1 Z1 Arbeitsstättenverordnung, BGBl II Nr. 368/1998 (AStV), dar, wonach Fluchtwege für höchstens 20 Personen eine nutzbare Mindestbreite von 1,0 m aufweisen müssen.

 

G) Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

Sachverhalt:

Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument für die Arbeitsstätte S-D, E, wurde nicht erstellt.

Tatvorwurf:

Dies stellt eine Übertretung des § 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl Nr. 450/1994 idgF (ASchG) dar, wonach Arbeitgeber verpflichtet sind, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente)."

 

Von der Verhängung einer Strafe wurde jedoch gemäß § 21 VStG abgesehen und dem Genannten eine Ermahnung erteilt. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass ad A) und B) die Prüfbefunde zwischenzeitlich übermittelt worden wären, ad C) eine wiederkehrende Prüfung zwischenzeitlich durchgeführt worden sei, ad F) bei einem Betriebsbesuch am 18. Februar 2002 die Fluchtwege in Ordnung gewesen wären, ad G) das Sicherheits- und Gesundheitsdokument beim Betriebsbesuch am 18. Februar 2002 vorgelegt worden sei, das Arbeitsinspektorat (in der Folge: AI) auf Grund der nachträglichen Erfüllung dieser Auflagen einer Herabsetzung der ursprünglich beantragten Strafbeträge zugestimmt habe, und auch eine Ermahnung den Beschuldigten dazu verhalten werde, die vorgeschriebenen Überprüfungen in Zukunft zeitgerecht durchzuführen und die entsprechenden Befunde nach entsprechender Aufforderung dem AI unverzüglich vorzulegen.

 

2. Gegen den genannten Bescheid erhob das AI rechtzeitig Berufung und brachte in dieser vor, in der Begründung des Straferkenntnisses werde richtig angeführt, dass das AI auf Grund zwischenzeitlicher Erfüllung der erteilten Aufträge einer Herabsetzung der ursprünglich beantragten Strafhöhe zugestimmt habe. In Anbetracht des Umfanges der Übertretungen und der nicht fristgerechten Erfüllung der Aufträge sei aber keiner bloßen Ermahnung zugestimmt worden. Das Aussprechen einer Ermahnung sei auf Grund der Bestimmungen des VStG/ArbIG nicht möglich. Beantragt wurde, die Strafhöhen wie in der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Linz vom 12. März 2002 zu den einzelnen Tatvorwürfen festzulegen.

 

3. Die gegenständliche Berufung des AI wurde dem Oö. Verwaltungssenat am 24. April 2002 vorgelegt und mit Schreiben vom 16. September 2002 dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht. Der Beschuldigte gab jedoch keine Stellungnahme ab.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung des AI erwogen:

4.1. Gegen den gegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat nur das AI, nicht aber auch der Beschuldigte Berufung erhoben. Diese Berufung richtet sich ausschließlich gegen die gegenüber dem Beschuldigten von der Behörde erster Instanz ausgesprochene Ermahnung, nicht jedoch gegen den Schuldspruch (sog. Strafberufung). Auf Grund der hinsichtlich des Schuldspruches eingetretenen Teilrechtskraft war vom Oö. Verwaltungssenat die Schuldfrage nicht mehr zu prüfen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1999, Zl. 97/09/0364), und musste der Oö. Verwaltungssenat davon ausgehen, dass der Tatvorwurf, wie er im Spruch des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommt, in objektiver und subjektiver Hinsicht zu Recht besteht.

Lediglich die Frage, ob wegen der im erstbehördlichen Verfahren festgestellten, für die Bestimmung der Strafhöhe relevanten Tatsachen zu Recht von einer Bestrafung abgesehen wurde, unterliegt vorliegend der Überprüfung durch die Berufungsbehörde.

 

4.2. Laut Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Bw vorgeworfen, dass anlässlich der Besichtigung am 22. November 2001 von der Arbeitsinspektorin DI B I die genannten Übertretungen festgestellt wurden. Auf Grund dieser Formulierung ist davon auszugehen, dass die erstinstanzliche Behörde den 22. November 2001 als Zeitpunkt der Begehung der Taten festgestellt hat und dem Beschuldigten keine Dauerdelikte, bei denen Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens anzuführen gewesen wären, vorgeworfen wurden. Eine Korrektur des Spruchs dahingehend, dass im Hinblick auf die genannten Spruchpunkte Dauerdelikte vorgeworfen werden, konnte durch den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht mehr rechtzeitig innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgenommen werden. Gemäß § 31 Abs.2 VStG tritt nämlich 6 Monate ab Abschluss der strafbaren Tätigkeit die Verfolgungsverjährung ein. Vorliegend war diese aktenkundig bezüglich Spruchpunkt

A und B) spätestens am 25. Juli 2002 (Schreiben des Beschuldigten vom 28. Februar 2002, aus dem hervorgeht, dass die diesbezüglichen Vorgaben am 25. Jänner 2002 erfüllt waren; Übermittlung der Prüfbefunde bestätigt durch das AI mit Schreiben vom 15. März 2002),

C) spätestens am 16. Juli 2002 (Schreiben des AI vom 16. Jänner 2002, aus dem hervorgeht, dass zwischenzeitlich die wiederkehrende Prüfung bereits durchgeführt wurde),

F) spätestens am 7. August 2002 (Schreiben des Beschuldigten vom 28. Februar 2002, aus dem hervorgeht, dass die diesbezüglichen Arbeiten am 7. Februar 2002 durchgeführt wurden; Behebung bestätigt nach Betriebsbesuch am 18. Februar 2002 durch das AI mit Schreiben vom 15. März 2002),

G) spätestens am 25. Juli 2002 (Schreiben des Beschuldigten vom 28. Februar 2002, aus dem hervorgeht, dass Reinschriften der Sicherheits- und Gesundheitsdokumente bis 25. Jänner 2002 an das AI übermittelt wurden; Vorlage bestätigt durch das AI mit Schreiben vom 15. März 2002), eingetreten.

4.2. Unbeschadet der Beantwortung der Frage, ob der Ausspruch einer Ermahnung im Hinblick auf lediglich einen vorgeworfenen Tattag nicht ohnehin eine angemessene Sanktion darstellen würde, darf gemäß § 31 Abs.3 VStG ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, 3 Jahre vergangen sind. Den obigen Ausführungen zu Folge trat die Strafbarkeitsverjährung im Hinblick auf die einzelnen Spruchpunkte wegen des vorgeworfenen Tattages 22. November 2001 jeweils sohin am 22. November 2004 ein. Dies ist wegen einer fehlerhaften Kalendierung des h. Aktes allerdings erst zu spät offenbar geworden.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Da es sich bei eingetretener Strafbarkeitsverjährung um einen Strafaufhebungsgrund handelt, und vorliegend die Verjährung im Laufe des Berufungsverfahrens eingetreten ist, war das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des vom Schuldspruch trennbaren und noch nicht rechtskräftigen Ausspruchs über die Ermahnung zu beheben und diesbezüglich die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Linkesch

 
 

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