Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280644/2/Kon/He

Linz, 01.07.2003

VwSen-280644/2/Kon/He Linz, am 1. Juli 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten in Wien, gegen den die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem AschG verfügenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. 9.2002, Ge96-2584-2001, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 51c VStG.

Entscheidungsgründe:

Das Arbeitsinspektorrat für Bauarbeiten hat mit Schreiben vom 21. November 2001, Zl.: 1218/121-51/2001, nachstehenden Strafantrag gestellt:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Anläßlich eines schweren Arbeitsunfalles auf der gegenständlichen Baustelle am 16.07.2001 dessen Ursache in einer Übertretung einer umseitig noch näher bezeichneten Arbeitnehmerschutzvorschriften liegt, wird auf Grund § 9 Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl.Nr.27, (ArblG) i.V.m. § 130 Abs.5 Zi. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, AschG, BGBl. Nr. 450/1994 hiermit die Anzeige erstattet und beantragt, über die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen (Siehe Seite 2) eine Geldstrafe von:

S 20.000,-- (Schilling zwanzigtausend)

zu verhängen.

Im Sinne des § 46 Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 11 ArblG wird um eine schriftliche Ausfertigung des zu erlassenden Bescheides ersucht.

Anläßlich einer am 16.07.2001 durchgeführten Amtshandlung durch die Gendarmerie im Zuge einer Erhebung eines schweren Arbeitsunfalles auf der Baustelle, Umbau Sendeanlage im Umspannwerk EVN, auf welcher Arbeitnehmer des Unternehmens G S Bauarbeiten durchgeführt haben, wurde folgender Sachverhalt bekannt:

Obwohl Absturzgefahr von ca. 3m in einen Schacht bestand, waren keine geeigneten Absturzsicherungen angebracht.

Dies stellt eine Übertretung des § 8 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Zi. 1 Bauarbeiterschutzverordnung, BauV, BGBl.Nr. 340/1994 dar, wonach bei Öffnungen und Vertiefungen im Erdboden, wie Schächten, geeignete Absturzsicherungen angebracht werden müssen.

Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit:

Dem Arbeitsinspektorat wurde keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ArblG gemeldet, es liegt somit keine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten vor.

Das beantragte Strafausmaß wird damit begründet, daß die Mißachtung der angeführten Verwaltungsvorschrift zu einem schweren Arbeitsunfall geführt hat, also die Tat schwerwiegende Folgen hatte."

Aufgrund dieses Strafantrages erging von der belangten Behörde mit Schreiben vom 7. Dezember 2001 (abgesendet: 10.12.2001), Ge96-2584-2001, die Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter als einzige noch innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist gelegenen Verfolgungshandlung.

Darin wurde im Sinne des § 2 Abs.1 Z1 VStG die dem Beschuldigten G S zur Last gelegte Tat wie folgt umschrieben: "Am Montag, den 16.7.2001 wurde um etwa 17.05 Uhr auf der Baustelle (Umbau einer Sendeanlage im Umspannwerk EVN) durch Arbeitnehmer der G S Baugesellschaft m.b.H. mit einem Kran ein Betonring in einen Sickerschacht gelegt, wobei der Arbeiter J L in den ca. 3 m tiefen Schacht klettern wollte, jedoch ausrutschte, in die Grube stürzte und sich dabei schwer verletzte. Es wurden daher Bauarbeiten ohne geeignete Absturzsicherungen durchgeführt, obwohl Absturzgefahr bestand und bei Öffnungen und Vertiefungen im Erdboden, wie Schächten, geeignete Absturzsicherungen (Abdeckungen, Umwehrungen) angebracht werden müssen."

Der so wiedergegebene Tatvorwurf ist nicht unter die Bestimmungen des § 8 Abs.1 iVm § 7 Abs.2 Z1 BauV als Verwaltungsnorm im Sinne der Z2 des § 44a VStG, deren Verletzung vom Arbeitsinspektorat angelastet wird, subsumierbar.

Dies hat die belangte Behörde von sich aus richtig erkannt und auf Grund der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wendet das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten gegen die Einstellungsverfügung ein, dass der Tatvorwurf laute, dass Bauarbeiten ohne geeignete Absturzsicherungen durchgeführt worden seien, obwohl Absturzgefahr bestanden habe und bei Öffnungen und Vertiefungen im Erdboden, wie Schächte, geeignete Absturzsicherungen angebracht werden müssten.

Damit seien nach Ansicht des berufenden AI für Bauarbeiten alle Elemente eines konkreten Tatvorwurfes gegeben.

Wenngleich dieser Ansicht zuzustimmen ist, übersieht das berufende AI, dass ein solcherart erhobener Tatvorwurf in keiner Verfolgungshandlung gegen den Beschuldigten erhoben wurde. Die Anzeige des AI stellt dabei keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG dar.

Da eine fristgerechte Verfolgungshandlung mit einem ausreichend individualisierten und daher subsumierbaren Tatvorwurf nicht ergangen ist, hat die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren zu Recht eingestellt. Es kann dabei dahingestellt bleiben ob die Formulierung des Tatvorwurfes in der fristgerecht ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung auf die Formulierung des Strafantrages des AI zurückzuführen ist oder nicht. Ebenso wenig war mehr zu prüfen, ob der vom Berufungswerber gegen den Tatvorwurf eingewandte Ausnahmetatbestand im Sinne des § 30 Abs.1 BauV vorgelegen ist oder nicht.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Konrath

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 15.04.2005, Zl.: 2003/02/0182-7

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