Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600033/28/Kl/Hu

Linz, 06.02.2006

 

 

 

VwSen-600033/28/Kl/Hu Linz, am 6. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine IX. Kammer (Vorsitzender: Mag. Dr. Steiner, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzerin: Mag. Bismaier) aufgrund eines Devolutionsantrages vom 24.8.2004 von Herrn F L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R B, über den Antrag vom 15.9.2003, geändert am 16.2.2004, auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie nach dem Kraftfahrliniengesetz (KflG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11. Jänner 2006 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Dem Antrag von Herrn F L, Betriebssitz:, wird Folge gegeben und die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie Helfenberg - Rohrbach Busbahnhof in beiden Fahrtrichtungen auf der Strecke

    Helfenberg an der B38 im Bereich der Kirche - Leonfeldner Straße - Kreuzung: Leonfeldner Straße/L581 Hansberg Straße - L581 Hansberg Straße - Eddoppler - L581 Hansberg Straße - Öllinger - L581 Hansberg Straße - Höf - Waxenberg - L581 Hansberg Straße - Mitterfeld - L581 - Waxenberg Straße - St. Veit im Mühlkreis - Waxenberg Straße - Kreuzung: Waxenberg Straße - L1511 Herzogsdorfer Straße - L1511 Herzogsdorfer Straße - Kreuzung: L1511 Herzogsdorfer Straße - L1514 Wimberg Straße - L1514 Wimberg Straße - Bühler Kreuz - L1514 Wimberg Straße - Abzweigung Hansberg - L1514 Wimberg Straße - St. Johann am Wimberg - L1514 Wimberg Straße - Krottenthaler - L1514 Wimberg Straße - Neundling - L1514 Wimberg Straße - Kreuzung: L1514 Wimberg Straße / L1512 Haslacher Straße - L1512 Haslacher Straße - St. Peter am Wimberg - Kreuzung L 1512 Haslacher Straße / L1526 Iglmühl Straße - Parkplatz - Kreuzung L1526 Iglmühl Straße / L1512 Haslacher Straße - L 1512 Haslacher Straße - Zeigerwirt - L1512 Haslacher Straße - Eckersdorf - L1512 Haslacher Straße - Lüftner Kreuz - L1512 Haslacher Straße Engersdorf - L1512 Haslacher Straße - Dambach - L1512 Haslacher Straße - Kasten - L1512 Haslacher Straße - Neudorf - L1512 Haslacher Straße - Hartmannsdorf - L 1512 Haslacher Straße - Haslach an der Mühl Linzer Straße - L1512 Haslacher Straße - Linzer Straße - Kreuzung: Linzer Straße / Sternwaldstraße - Sternwaldstraße - Haslach an der Mühl Sparkasse - Sternwaldstraße - Kreuzung: Sternwaldstraße / B38 Böhmerwald Straße - B38 Böhmerwald Straße - Haslach an der Mühl Gasthaus Wolkerstorfer - B38 Böhmerwald Straße - Kreuzung: B38 Böhmerwaldstraße / Haslacher Straße - Haslacher Straße - Kreuzung: Haslacher Straße Linzer Straße - Linzer Straße - Kreuzung: Linzer Straße / Ehrenreiterweg - Ehrenreiterweg - Rohrbach Busbahnhof

    nach Maßgabe des dem Antrag angeschlossenen Haltestellenverzeichnisses und mit der Maßgabe, dass die Anfangs-/ Endhaltestelle in Helfenberg nur durchfahren und dort nicht gewendet wird, mit Omnibussen mit zwei Achsen, maximal 12 m Länge, 2,5 m Breite und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 18 t, für die Dauer von 10 Jahren bis zum 28. Februar 2016, ganzjährig, an Schultagen, Montag bis Samstag, unter folgender Auflage erteilt:

    Fahrplanabsprache mit der Ö - P GmbH.

     

     

  2. Der Betrieb auf der beantragten Strecke ist nach Maßgabe der erfolgten Haltestellengenehmigung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Genehmigung, spätestens jedoch 18 Monate ab Rechtskraft der Konzessionserteilung, aufzunehmen.

     

     

  3. Der Antragsteller hat binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides eine Verwaltungsabgabe für die Konzessionserteilung in der Höhe von 327 Euro zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 1, 2, 5, 7, 14, 15, 16 und 19 KflG, BGBl.I/Nr.203/1999 idF BGBl.I Nr.151/2004 sowie § 73 AVG.

zu II.: § 18 KflG.

zu III.: § 78 AVG iVm TP 278 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 - BVwAbgV, BGBl.Nr.24/1983 idF BGBl.II Nr. 103/2005.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Mit Eingabe vom 15. September 2003, eingelangt am 17. September 2003, wurde vom Antragsteller die Erteilung der Konzession für den Betrieb einer Kraftfahrlinie von Helfenberg über Waxenberg, St. Veit, St. Johann am Wimberg, Haslach nach Rohrbach auf einer Strecke nach 46 km ganzjährig mit Omnibussen mit 12 m Länge, 2 Achsen, 2,5 m Breite und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 18 t beantragt und dieser Antrag modifiziert mit Schreiben vom 16.2.2004, dass auch die Retourfahrt auf der gleichen Strecke genehmigt werden soll. Schließlich wurde am 16.2.2004 ein modifizierter Fahrplan mit Abfahrt um 6.10 Uhr Helfenberg Marktplatz und Ankunft in Rohrbach Busbahnhof um 7.31 Uhr und Abfahrt um 11.55 Uhr in Rohrbach Busbahnhof und Ankunft um 13.16 Uhr in Helfenberg Marktplatz eingereicht. Als Haltestellen wurden Helfenberg Marktplatz, Eddoppler, Öllinger, Höf, Waxenberg, Mitterfeld, St. Veit im Mühlkreis, Bühler Kreuz, Hansberg Abzweigung, St. Johann am Wimberg, Krottenthaler, Neundling, St. Peter am Wimberg Pendlerparkplatz, St. Peter am Wimberg Ortsplatz, Zeigerwirt, Eckersdorf, Lüftner Kreuz, Engersdorf, Dambach, Kasten, Neudorf, Hartmannsdorf, Haslach an der Mühl Linzer Straße, Haslach an der Mühl Sparkasse, Haslach an der Mühl Wolkerstorfer und Rohrbach Busbahnhof angegeben. Im Antrag werden Gleichlaufstrecken mit der Ö P AG hinsichtlich der Linie 2110 Helfenberg - Waxenberg und Linie 2264 St. Veit - Haslach - Rohrbach Bahnhof, mit A L hinsichtlich der Linie 8012 Helfenberg - Haslach - Rohrbach, mit Martin Neundlinger hinsichtlich Linie 8014 Waxenberg - St. Veit, mit Ö hinsichtlich der Linie 2149 Goder Kreuz - St. Peter und mit der Marktgemeinde Haslach hinsichtlich der Linie 8013 Haslach Wolkerstorfer - Haslach Bahnhof angeführt.

 

2. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat gemäß § 5 KflG ein Ermittlungsverfahren (Anhörungsverfahren) durchgeführt.

 

Seitens des Landes Oö, Abteilung Bau-Services, Serv-Sondertransporte, wurde mitgeteilt, dass hinsichtlich der im Antrag angeführten Landesstraßen "L" hinsichtlich deren Bauzustand für eine linienmäßige Befahrung mit Autobussen kein Einwand besteht. Für die beantragten Landesstraßen "B" wird laut Kraftfahrliniengesetz die Straßeneignung angenommen, eine gesonderte Ermittlung ist daher nicht notwendig.

 

Von der Gemeinde Helfenberg wurde kein zusätzlicher Bedarf angegeben, die betroffenen Straßen im Gemeindegebiet von Helfenberg sind ohne Probleme befahrbar. Eine gleichlautende Stellungnahme stammt von der Gemeinde Ahorn. Auch die Gemeinde St. Veit im Mühlkreis hat kein zusätzliches Verkehrsbedürfnis angegeben. Auch die Oö. V Ogesellschaft mbH stellt fest, dass es sich um einen eher dünn besiedelten Raum handelt, dessen Verkehrsbedürfnisse durch die derzeitig vorhandenen Kraftfahrlinien abgedeckt werden. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung erhob keine Einwände. Die Gemeinde St. Johann am Wimberg hat sich für ein zusätzliches öffentliches Verkehrsmittel ausgesprochen. Auch die Gemeinde Berg bei Rohrbach hat keinen Einwand erhoben. Auch die Gemeinde St. Peter am Wimberg und die Marktgemeinde Niederwaldkirchen haben ein zusätzliches Verkehrsbedürfnis angegeben. Herr M N ersuchte um Ablehnung des Antrages, weil sein Unternehmen zu den Hauptzeiten den betreffenden Teil der Strecke (Waxenberg - St. Veit) absolut abdeckt.

 

Weiters wurde ein Gutachten des Landeshauptmannes, p.A. Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehrstechnik, eingeholt, ob die von der gegenständlichen Kraftfahrlinie betroffenen Straßen aus Gründen der Verkehrssicherheit tatsächlich zum Befahren mit den beantragten Omnibussen geeignet sind. Im Befund wurde darauf hingewiesen, dass in Helfenberg bei der Anfangs- bzw. Endhaltestelle an der B38 im Bereich der Kirche auf öffentlichen Straßen keine Wendemöglichkeit für die verwendeten Omnibusse besteht. Zur Stichfahrt in St. Peter am Wimberg wurde ausgeführt, dass die Stichfahrt der Kraftfahrlinie von L1512 in die L1526 Iglmühl Straße und kurz danach auf den Parkplatz unterhalb der Schule abgebogen wird und auf diesem Parkplatz das Wenden ohne Reversieren mit den verwendeten Omnibussen nicht möglich bzw. nicht dauernd gewährleistet ist. An der Ostseite mündet die Parkplatzausfahrt in den Güterweg Pfarrerberg, welcher unmittelbar unterhalb der Kirche bzw. bei der dortigen Musikschule wieder in die L1512 einbindet. Dieser Güterweg weist jedoch eine starke Fahrbahnlängsneigung auf, ist schmal und bestehen keine geeigneten Ausweichstellen. Außerdem ist die Anfahrsichtweite nach links beim Einfahren in die bevorrangte L1512 eingeschränkt. Bei der Parkplatzzufahrt vom Güterweg Pfarrerberg ist eine 3,5 t-Gewichtsbeschränkung kundgemacht, ebenso bei der Parkplatzzufahrt von der L1526, jedoch mit der Zusatztafel "ausgenommen Linienbusse". Im Gutachten wird ausgeführt: "Aufgrund der bei der Streckenbefahrung vorgefundenen Straßen- und Nebenanlageverhältnisse sind die von der gegenständlichen Kraftfahrlinie auf der angeführten Strecke betroffenen Straßenzüge aus straßenverkehrstechnischer Sicht grundsätzlich zum Fahren mit 12 m-Omnibussen geeignet. ... Wie im obigen Befund angeführt, bestehen am (eingezeichneten Ende) der Stichfahrt an der L1512 Haslacher Straße in St. Peter am Wimberg und der Anfangs- und Endhaltestelle auf der B38 Böhmerwald Straße in Helfenberg (vermutlich bei der Kirche) keine Wendemöglichkeiten. Im Einzelfall ist es erforderlich, dass, wie im obigen Befund angeführt, bei Ab- und Einbiegemanövern, vereinzelten kurzen Engstellen in den Ortszentren bzw. engen, serpentinenartigen Kurvenbögen, parallel geführte bzw. die Fahrstreifen des Gegenverkehrs befahren bzw. vom vorderen und/oder hinteren Überhang des Omnibusses überstrichen werden müssen. Dadurch ist jedoch nicht von vornherein von einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auszugehen, wenn die (Omnibus-)Lenker im Sinn des § 20 Abs.1 StVO 1960 auf "Sicht/halbe Sicht" fahren und demgemäß durch vorausschauende Fahrweise auf die Verkehrssituation Rücksicht nehmen."

 

Dazu führt der Antragsteller schriftlich aus, dass die Anfangs- bzw. Endhaltestelle im Ortsgebiet von Helfenberg im Bereich der Kirche liegt und eine Wendemöglichkeit in Helfenberg nicht benötigt wird, weil mit dem Bus in Fahrtrichtung der Linie in die Anfangshaltestelle eingefahren und in Fahrtrichtung der Linie von der Endhaltestelle wieder ausgefahren wird. Zur Stichfahrt im Ortsgebiet von St. Peter am Wimberg führt der Antragsteller aus, dass von der L1512 Haslacher Straße in die L1526 Iglmühl Straße eingefahren und kurz danach auf den Pendlerparkplatz unterhalb der Schule abgebogen wird. Dort wird - wie dies durch die Pbusse anstandslos gehandhabt wird - gewendet und wieder auf die L1526 Iglmühl Straße und weiters nach links in die L1512 Haslacher Straße in Richtung Ortsplatz abgebogen (Stellungnahme vom 3.8.2004).

 

Die Ö P AG verweist in ihrer Stellungnahme auf die mit Bescheid vom 30. April 1996 erteilte Genehmigung der Kraftfahrlinie 2264 St. Veit über Haslach nach Rohrbach und mit Bescheid vom 30.11.1994 erteilte Genehmigung für die Kraftfahrlinie 2110 von Linz - Oberneukirchen - Waxenberg - Schallenberg - Helfenberg - Haslach nach Rohrbach. Dabei überdeckt die beantragte Streckenführung die gesamte Strecke der Kraftfahrlinie 2264 sowie die Strecke Waxenberg bis Helfenberg der Kraftfahrlinie 2110. Auch sind laut dem dem Antrag beigeschlossenen Fahrplan die Bedienung in der gleichen Zeitlage wie der Kurs 02 der Linie 2264 geplant. Auch wird die Strecke Helfenberg - Waxenberg 5 Minuten vor dem Kurs 10 der Kraftfahrlinie 2110 geführt. Es ist daher hinsichtlich der Kraftfahrlinie 2110 mit Fahrgeldeinnahmenverlusten in der Höhe von 4.650 Euro und hinsichtlich der Kraftfahrlinie 2264 mit Verlusten aus der Schüler-Lehrlingsbeförderung von ca. 52.515 Euro zu rechnen. Dies entspricht ca. 50 % des Gesamterlöses der Kraftfahrlinie 2264 und ca. 5 % der FSD-Einnahmen bei der Kraftfahrlinie 2110. Eine wirtschaftliche Betriebsführung der Kraftfahrlinie 2264 wäre nicht möglich. Die Aufrechterhaltung des Verkehrsangebotes auf der Kraftfahrlinie 2110 ist derzeit nur mit Förderungen möglich. Es wurde daher um Ablehnung der Konzession ersucht.

 

Die Ö P weist darauf hin, dass ihre Kraftfahrlinie 2149 Linz - St. Johann am Wimberg - St. Peter am Wimberg von der beantragten Streckenführung im Abschnitt Bühler Kreuz - St. Peter am Wimberg Ortsplatz betroffen ist. Aufgrund einer zeitlich versetzten Kursfahrt bestehe kein Einwand; allerdings werde für den Fall der Ausdehnung des Fahrplanangebotes um die Erteilung einer Auflage in Form einer Fahrplanabsprache ersucht.

 

Aufgrund der Antragsmodifizierung vom 16.2.2004 verblieben die angehörten Gebietskörperschaften bei ihrer Stellungnahme. Auch die Ö P AG verwies auf ihren Einwand und ersuchte für den Fall der Stattgabe um je ein Bedienungsverbot für die parallel geführten Streckenabschnitte der Kraftfahrlinien 2210 und 2264 sowie um die Auflage der Fahrplanabsprache mit der Ö P AG. Die Ö P verwies auf ihren Einspruch und ersuchte um die Auflage einer Fahrplanabsprache hinsichtlich der Kraftfahrlinie 2149 im Streckenabschnitt Hansberg Abzweigung - St. Peter am Wimberg Ortsplatz. Herr M N verwies auf seine Kraftfahrlinie 8014 von St. Veit über Waxenberg, Mitterfeld, nach Oberneukirchen, welche eine reine Schülerlinie zur Hauptschule Oberneukirchen ist, und ersuchte um ein Bedienungsverbot zu den hauptschulüblichen Zeiten, nämlich morgens zwischen 7.00 und 8.00 Uhr in Fahrtrichtung St. Veit - Waxenberg - Oberneukirchen und nachmittags zwischen 12.00 und 17.00 Uhr in Fahrtrichtung Oberneukirchen - Waxenberg - St. Veit.

 

3. Dem Devolutionsantrag des Antragstellers vom 24. August 2004 wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 19. Jänner 2005 keine Folge gegeben. Aufgrund einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, Zl. 2005/03/0163, 0164, der abweisende Bescheid aufgehoben, weil gerade vor dem Hintergrund der besonderen Mitwirkungspflicht der einen Ausschlussgrund behaupteten Verkehrsunternehmen nicht erkannt werden kann, dass dem Abschluss des Verfahrens innerhalb der Frist im Sinn des § 73 Abs.1 AVG ein unüberwindliches Hindernis entgegen stand. Der VwGH wies darauf hin, dass für das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlussgrundes gemäß § 7 Abs.1 Z4 lit.b KflG im § 5 und § 14 KflG besondere Verfahrensbestimmungen festgelegt sind, nach denen den betroffenen Verkehrsunternehmen im Konzessionsverfahren eine Frist von mindestens 30 und höchstens 60 Tagen zur Abgabe ihrer Äußerung einzuräumen ist und das betroffene Verkehrsunternehmen - sofern es behauptet, durch die Erteilung einer neuen Konzession einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlichen in fragestellenden Einnahmenausfall zu erleiden - der Behörde jene zum Teil nur ihm bekannten Daten zu liefern hat, anhand derer die Behörde in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, wie sich der Einnahmenausfall auf die wirtschaftliche Betriebsführung seiner Linie auswirken wird.

 

In weiterer Folge wurden von der Ö P GmbH weitere Stellungnahmen eingebracht und gemäß § 7 Abs.1 Z4 lit.b und § 14 KflG die Einnahmenausfälle im Jahr 2004 und ihre Einflussnahme auf die wirtschaftliche Betriebsführung der Kraftfahrlinien dargestellt. Für die Kraftfahrlinie 2264 Rohrbach - St. Veit wurden Schüler-Lehrlingserlöse von 89.960 Euro, FSD-Einnahmen von 25.759 Euro, keine Bestellleistungen und Ab-Durchtarifierungsverluste von 3.309 Euro, in Summe 119.027 Euro angegeben. Für die Kraftfahrlinie 2110 Rohrbach - Helfenberg - Waxenberg - Linz wurden Schüler-Lehrlingserlöse von 106.971 Euro, FSD-Einnahmen von 99.671 Euro, Bestellleistungen von 50.541 Euro, Ab-Durchtarifierungsverluste von 162.773 Euro, in Summe 419.956 Euro angegeben. Im Jahr 2004 wurden insgesamt 538.983 Euro netto erzielt. Aufgrund des KflG besteht keine formelle Genehmigung der Fahrpläne und kann der Antragsteller die Anzahl der Kurse beliebig erweitern, sodass von einer umfassenden Konkurrenzierung der bestehenden Linien auszugehen ist. Es muss daher angenommen werden, dass es zu einem Parallelverkehr zwischen St. Veit und Rohrbach zu 100 % mit der Kfl. 2264 sowie zwischen Helfenberg und Waxenberg zu 18 % der Fahrstrecke der Kfl. 2110 kommen wird. Es ist daher mit einem Erlösverlust von ca. 87.300 Euro jährlich zu rechnen und wären dies 20,79 % der Gesamteinnahmen dieser Kraftfahrlinien. Es wurde daher das Ersuchen um Auflagen der Fahrplanabsprache, der Verhängung von Bedienungsverboten und der Beschränkung auf das beantragte Kurspaar und die dargestellten Fahrzeiten bekräftigt. Hinsichtlich der Kraftfahrlinie 2149 Linz - Herzogsdorf - St. Johann - St. Peter wurden Schüler-Lehrlingserlöse von 94.280 Euro und FSD-Einnahmen von 92.340 Euro, insgesamt also 186.620 Euro angegeben. Im Hinblick auf einen deckungsgleichen Streckenabschnitt von 15 % sind daher Einnahmensverluste von 15 % der Gesamteinnahmen, nämlich 27.993 Euro anzunehmen und wurde die Abweisung des Antrages begehrt.

 

Seitens des Antragstellers wurde überdies ein Gutachten zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit in Ansehung von 10 Omnibussen vom 20.5.2005 durch die Dr. D W KEG sowie eine Liste der bei Konzessionserteilung zum Einsatz gelangenden Busse, welche angemietet werden, vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat im fortgesetzten Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 11. Jänner 2006 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Es haben der Antragsteller und sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde sowie Vertreter der mitbeteiligten Partei Ö P GmbH und deren Rechtsvertreter teilgenommen. Weiters wurde vom Antragsteller Herr F L sen. als Auskunftsperson mitgebracht. Die weitere mitbeteiligte Partei M N ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen.

 

4.1. Hinsichtlich der bestehenden Kraftfahrlinie 8014 des Herrn M N wird festgestellt, dass die angeführten Kurse in entgegengesetzter Richtung zu der beantragten Kraftfahrlinie durchgeführt werden. Dadurch kann eine Konkurrenzierung und ein Fahrgastverlust nicht erfolgen.

 

4.2. Die Ö P GmbH ist Rechtsnachfolgerin für Ö B und P. Hinsichtlich der von ihr betriebenen Kraftfahrlinien 2110, 2264 und 2149 wird in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Stellungnahmen und Einwendungen im bisherigen Verfahren sowie auf die beantragte Fahrplanabsprache, die beantragten Bedienungsverbote und die Beschränkung auf das beantragte Kurspaar und die angegebenen Fahrplanzeiten hingewiesen. Zu den vorgebrachten Einnahmenverlusten führt die mitbeteiligte Partei aus, dass für das Jahr 2004 für die genannten Linien die Gesamteinnahmen eruiert wurden und dann entsprechend dem Prozentsatz der Gleichlaufstrecke ein Einnahmenverlust errechnet wurde. Dieser wurde vermindert um ein Gefährdungspotential von 50 %. Damit ist gemeint, dass sich vermutlich die Fahrgäste (Schüler) auf beide Linien im Gleichlauf aufteilen. Hinsichtlich der Linie 2110 bestehe eine Gleichlaufstrecke im Ausmaß von 18 %. Wie viele Haltestellen sich dort befinden und wie viele Personen dort ein- und aussteigen, wird in einer Prozentangabe nicht ausgedrückt. Die mitbeteiligte Partei verweist darauf, dass ihr keine anderen Daten bekannt sind und die gegebene Darstellung die einzige Möglichkeit ist, einen Einnahmenausfall ziffernmäßig darzulegen. Die Linie 2110 von Helfenberg nach Waxenberg wird weiter fortgesetzt nach Linz; die Linie 2264 fährt ausschließlich zwischen St. Veit und Rohrbach. Die Kurse beider Linien werden zeitgleich mit der beantragten Linie geführt. Die genannten Linien werden allerdings als Auftragsfahrten durch das Gelegenheitsverkehrsunternehmen S im Namen der mitbeteiligten Partei durchgeführt. Weiters wurden die Fahrpläne der Linien 2110 und 2264 vorgelegt. Der Kurs 108 der Linie 2110 hat eine Abfahrtszeit in Haslach um 6.03 Uhr, in Helfenberg um 6.15 Uhr und eine Ankunft in Waxenberg um 6.32 Uhr, und wird zeitgleich mit der beantragten Linie geführt, zumal diese um 6.10 Uhr in Helfenberg beginnt und in Waxenberg um 6.31 Uhr ankommt. Auch werden die selben Haltestellen bedient. Bei der Linie 2264 fährt der Kurs Nr. 102 in St. Veit im Mühlkreis um 6.40 Uhr ab und kommt um 7.30 Uhr in Rohrbach Bahnhof an. Die beantragte Linie fährt um 6.43 Uhr in St. Veit weg und kommt um 7.31 Uhr in Rohrbach an. Auch die Rückfahrt der Linie 2264 mit dem Kurs Nr. 105 (Abfahrt in Rohrbach um 12.00 Uhr, Ankunft in St. Veit um 12.45 Uhr) deckt sich mit der beantragten Linie mit Abfahrt um 11.55 Uhr in Rohrbach und Ankunft in St. Veit um 12.43 Uhr.

 

Schließlich wurde auf das Verkehrskonzept 2003 mit Stand vom August 2004, welches im Jahr 2006 tatsächlich durchgeführt werden soll, verwiesen und um Berücksichtigung gemäß § 7 Abs.1 Z4 lit.c KflG ersucht. Schließlich wurde beantragt, an die mitbeteiligte Partei einen entsprechenden Auftrag unter einer Fristsetzung von höchstens 6 Monaten zur verbesserten Verkehrsführung zu erteilen.

 

4.3. Der Antragsteller zieht in der mündlichen Verhandlung seine im schriftlichen Stellungnahmeverfahren erteilte Zustimmung zur Beschränkung auf das beantragte Kurspaar und die beantragten Fahrplanzeiten zurück. Weiters erklärt der Antragsteller, dass er einer Auflage über eine Fahrplanabsprache mit der mitbeteiligten Partei zustimmt. Zum verkehrstechnischen Gutachten führt der Antragsteller aus, dass - wie die Postbusse - bei der Stichfahrt St. Peter am Wimberg von der L1512 in die L1526 und auf den Pendlerparkplatz abgezweigt wird, dort gewendet wird oder nach Möglichkeit eine Rundfahrt zur Wende gemacht wird und dann wieder zurück auf die L1526 und L1512 gefahren wird. Dies ist ohne Schwierigkeiten möglich. Zur Anfangs- bzw. Endhaltestelle in Helfenberg ist keine Wendemöglichkeit erforderlich, weil der Bus in der jeweiligen Kursrichtung (Fahrtrichtung), in der er ankommt, weiterfährt. Die Linie ist nicht auf einen durchgehenden Betrieb mit ständigen Hin- und Rückfahrten abgestellt. Weiters spricht sich der Antragsteller gegen einen Auftrag zur verbesserten Verkehrsführung an die mitbeteiligte Partei sowie Einwendungen nach der Frist von 30 bis 60 Tagen gemäß § 5 Abs.4 KflG aus.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Zum Devolutionsantrag:

Gemäß § 73 Abs.1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (dem Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (Abs.2).

 

Der verfahrenseinleitende Antrag wurde am 15.9.2003 bzw. 16.2.2004 gestellt. Binnen 6 Monaten ist kein Bescheid erlassen worden. Der Devolutionsantrag vom 24.8.2004 an den Oö. Verwaltungssenat ist daher zulässig. Er ist auch begründet. Entgegen den Parteienausführungen wurde zwar von der belangten Behörde das in § 5 KflG vorgesehene Ermittlungsverfahren eingeleitet und durchgeführt, nach erfolgter erstmaliger Stellungnahme aber dann das weitere Verfahren durch jeweilige Zusendung der Stellungnahmen zwischen Antragsteller und Antragsgegner Ö - P GmbH verzögert. Die Stellungnahmefrist von mindestens 30 Tagen und höchstens 60 Tagen gemäß § 5 Abs.4 KflG ist nämlich für die Anhörung vor der Entscheidung über die Erteilung einer Konzession vorgesehen, also für eine Anhörung. Weitere Stellungnahmen sind nicht im Sinne einer Anhörung gemäß § 5 KflG, sondern einer weiteren Beteiligung im Verwaltungsverfahren als Partei (Parteiengehör) zu sehen, zumal den Kraftfahrlinienunternehmen, in deren Verkehrsbereich die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt (§ 5 Abs.1 Z1 KflG) gemäß § 21 Z2 KflG ein Berufungsrecht (und damit Parteistellung) zukommt, wenn die Entscheidung über das Ansuchen ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht. Es kommt daher der Ö P GmbH aufgrund ihrer fristgerechten Einwendungen gegen die beantragte Kraftfahrlinie Parteistellung zu. Die weiteren Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei sind daher nicht als Einwendungen im Rahmen der nach § 5 Abs.4 KflG eingeräumten Frist, sondern als im Grunde der getätigten Einwendungen erfolgte weitere Äußerungen als Partei zu sehen.

 

Hingegen ist festzustellen, dass weitere Verfahrensschritte durch die belangte Behörde sichtlich nicht gesetzt wurden, insbesondere wurden keine weiteren Erhebungen zu den Einwendungen durchgeführt. Es ist daher von einem überwiegenden Verschulden der Behörde auszugehen. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist daher zur Entscheidung zuständig.

 

5.2. Mit dem der Kundmachung am 13. Jänner 2006 folgenden Tag ist die Änderung des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl.I/Nr. 12/2006, in Kraft getreten. Gemäß § 52 Abs.3 KflG, BGBl.I/Nr. 203/1999 idF BGBl.I/Nr. 12/2006, sind vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes idF BGBl.I/Nr. 12/2006 eingereichte Anträge noch nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes idF BGBl.I/Nr. 151/2004, zu erledigen. Es ist daher auch für den gegenständlichen Antrag das KflG idF BGBl.I/Nr. 151/2004 anzuwenden und ist daher im Folgenden das Kraftfahrliniengesetz - KflG in dieser Fassung zugrunde gelegt.

 

5.3. Gemäß § 1 Abs.1 KflG ist Kraftfahrlinienverkehr die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden. Der Kraftfahrlinienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.

 

Gemäß § 1 Abs.3 KflG bedarf der innerstaatliche und grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr nach Abs.1 einer Konzession.

 

Gemäß § 7 Abs.1 KflG ist die Konzession zu erteilen, wenn der Konzessionswerber zuverlässig und fachlich geeignet ist und überdies die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt, als natürliche Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und das Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, die Art der Linienführung eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses gewährleistet und die Erteilung einer Konzession auch sonst öffentlichen Interessen nichts zuwiderläuft (Z1-Z4). Dieser Ausschließungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn

  1. die Kraftfahrlinie auf Straßen geführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr nicht eignen, oder

  2. der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14 Abs.1 bis 3), die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist, oder

  3. der beantragte Kraftfahrlinienverkehr einer dem öffentlichen Bedürfnis mehr entsprechenden Ausgestaltung des Verkehrs durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14 Abs.4) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, vorgriffe, und eines von diesen die notwendige Verbesserung der Verkehrsbedienung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist von höchstens 6 Monaten vornimmt.

 

Der Antragsteller hat die geforderten Nachweise über die Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und finanzielle Leistungsfähigkeit vorgelegt. Es sind die "persönlichen" Voraussetzungen des Antragstellers gegeben. Auch kann im Grunde des Anhörungsverfahrens gemäß § 5 KflG von einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Linienführung im Hinblick auf das in Betracht kommende Verkehrsbedürfnis ausgegangen werden, zumal von einigen berührten Gemeinden eine zusätzliche Verkehrsbedienung bzw. zusätzliche Linienführung begrüßt wurde. Insbesondere die Schüler- bzw. Lehrlingszahlen lassen eine zweckmäßige und wirtschaftliche Linienführung erwarten. Auch werden die Schüler in Auftragsfahrten durch ein Gelegenheitsverkehrsunternehmen befördert. Die befahrenen Straßen sind auch hinsichtlich des Bauzustandes für den Verkehr geeignet. Aufgrund des eingeholten Gutachtens des Landeshauptmannes von Oberösterreich ist grundsätzlich eine Eignung aus Gründen der Verkehrssicherheit gegeben. Dies insbesondere auch deshalb, weil bei der Anfangs- bzw. Endhaltestelle in Helfenberg durch den Antragsteller nicht gewendet wird und bei der Stichfahrt St. Peter am Wimberg eine Wendemöglichkeit auf dem Pendlerparkplatz gegeben ist, wobei Linienbusse von einer 3,5 t-Gewichtsbeschränkung ausgenommen sind.

 

5.4. Die Ö P GmbH macht hinsichtlich der bestehenden Kraftfahrlinien 2264, 2110 und 2149 eine Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben gemäß § 7 Abs.1 Z4 lit.b KflG geltend. Dies begründet sie für die Kraftfahrlinie 2264 mit einem Gleichlauf von 100 % und unter Einkalkulierung eines Gefährdungspotentials von 50 %, daher mit einem Einnahmenausfall von 50 %. Dies entspricht einer Summe von 59.513,50 Euro für das Jahr 2004. Hinsichtlich der Kraftfahrlinie 2110 besteht ein Gleichlauf auf 18 % der Strecke und errechnet sich bei einem Gefährdungspotential von 50 % ein Einnahmenausfall von 33.247,35 Euro im Jahr 2004. Für die Kraftfahrlinie 2149 besteht eine Gleichlaufstrecke von 15 % der Gesamtstrecke und wird daher bei einem Gefährdungspotential von 50 % ein Einnahmenausfall von 13.996,50 Euro angeführt.

 

Gemäß § 14 Abs.1 KflG erstreckt sich der Verkehrsbereich nach § 7 Abs.1 Z4 lit.b so weit, wie sich eine beantragte Kraftfahrlinie auf einen bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr gefährdend auswirken kann. Eine Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben liegt dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmen in der Führung seines öffentlichen Verkehrs einschneidend beeinträchtigt wird, dies ist dann der Fall, wenn es hinsichtlich der gefährdeten Linie einen, die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleidet (Abs.2).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt (vgl. ua. VwGH vom 16.10.2002, 99/03/0439-0441) ausgesprochen, dass Anhaltspunkte für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes sich aus Ermittlungen und Feststellungen über den Fahrgastausfall ergeben müssen, der im Bereich der konzessionierten Linie zu erwarten ist. Der Verwaltungsgerichtshof bemängelt, dass zwar von der mitbeteiligten Partei ein erwarteter Gesamteinnahmenausfall von bis zu 30 % angeführt und eine Reduzierung von mindestens 50 % der zusteigenden Personen behauptet wird, in dieser Stellungnahme aber jedoch konkrete Zahlen, wie viele Personen betroffen seien und wie viele Fahrgäste durch die Genehmigung der beantragten Erweiterung der betriebenen Kraftfahrlinie verloren gingen, nicht genannt werden. Es fehlt eine objektive Grundlage, die die von der Behörde angenommene Betriebseinbuße der mitbeteiligten Partei nachvollziehbar machen würde. Um eine solche Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, wäre es erforderlich gewesen, die von der mitbeteiligten Partei stammenden besagten Angaben betreffend die Höhe der Gesamteinnahmen bzw. dem befürchteten Einnahmenausfall auf die vom vorliegenden Antrag berührte Zahl von Fahrgästen zurückführbar darzustellen und die Umstände aufzuzeigen, auf die sich die Annahme des gesamten Prozentsatzes betreffend den Einnahmenentfall stützt.

 

Gerade eine solche Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben konnte aber die mitbeteiligte Partei nicht nachvollziehbar nachweisen. Entgegen der ausdrücklichen Aufforderung im Verfahren vor dem Landeshauptmann von Oberösterreich wie auch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat anlässlich der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden von der mitbeteiligten Partei konkrete Zahlen, wie viele Personen betroffen seien und wie viele Fahrgäste durch die beantragte Kraftfahrlinie verloren gingen, nicht bekannt gegeben. Vielmehr stützt sie sich auf das Argument, dass ihr solche Zahlen nicht vorliegen. Als Berechnungsgrundlage stützt sie sich auf den Anteil der Gleichlaufstrecke. Dieser Berechnungsgrundlage ist aber entgegen zu halten, dass damit nicht gesagt werden kann, ob und wie viele Haltestellen in diesem Bereich vorhanden sind, und wie viele Personen an diesen Haltestellen aus- und einsteigen. Insbesondere ist bei den Linien 2110 und 2149 zu berücksichtigen, dass diese Linien weitergeführt werden nach Linz und daher eine Fahrgastabwanderung auf dem mit 18 bzw. 15 % betroffenen Teilstück eher in einem minimalen Ausmaß zu erwarten ist, weil dann ohnehin für eine Weiterfahrt nach Linz umgestiegen werden müsste. Ein Fahrgastausfall könnte sich daher nur eingeschränkt auf den örtlichen Verkehr in minimalem Ausmaß ergeben. Obwohl auch für die Kraftfahrlinie 2264 keine konkreten Fahrgastzahlen vorgelegt wurden, ist aber aufgrund eines Gleichlaufes zu 100 % zu gleichen Fahrplanzeiten ein Einnahmenentfall zu erwarten, wobei die Annahme von 50 % nicht nachvollzogen werden kann. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Fahrgäste alte Gewohnheiten beibehalten und daher mit einem starken "Überlauf" der Fahrgäste zur neuen Kraftfahrlinie nicht zu rechnen ist. Allerdings ist der mitbeteiligten Partei schon der Einwand der Fahrplanabstimmung zuzugestehen, weil nach dem dem Antrag angeschlossenen Fahrplanentwurf lediglich ein zeitlicher Unterschied von wenigen Minuten vorgesehen ist. Dies führt daher auch zur Auffassung des Oö. Verwaltungssenates, dass eine Fahrplanabsprache mit der mitbeteiligten Partei unbedingt erforderlich ist. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass eine Linienführung zweckmäßig und wirtschaftlich gestaltet werden soll. Unter Ermittlung und Zugrundelegung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses ist daher eine Fahrplanabsprache und Abstimmung der Fahrplanzeiten zweckmäßig und sinnvoll. Einer diesbezüglichen Auflage gemäß § 16 Abs.1 Z8 KflG hat der Antragsteller bereits in der mündlichen Verhandlung zugestimmt. Dies wurde daher in den Konzessionsbescheid aufgenommen.

 

Einem behaupteten - durch Zahlen nicht näher belegten - Fahrgastentfall ist aber auch noch entgegen zu halten, dass sich im Bereich der Teilstrecke St. Peter am Wimberg - Hansberg die mitbeteiligte Partei durch eine parallele Linienführung der Kraftfahrlinien 2264 und 2149 selbst konkurrenziert. Auch aus dieser Sicht ist eine Fahrplanabsprache erforderlich.

 

Dem beantragten Bedienungsverbot zwischen Helfenberg und Waxenberg und St. Veit und Rohrbach ist jedoch entgegen zu halten, dass konkrete Fahrgastzahlen bzw. ein Einnahmenentfall rückführbar auf konkrete Fahrgastzahlen nicht nachgewiesen wurden und andererseits ein entsprechendes Bedienungsverbot angesichts der verschwindend klein bleibenden Strecke zwischen St. Veit und Waxenberg überhaupt die beantragte Kraftfahrlinie erfassen würde, sodass dies eine Linienführung verunmöglichen würde. Aus dieser Sicht wäre daher die Linie zu versagen. Die weiters von der mitbeteiligten Partei beantragte Beschränkung auf das beantragte Kurspaar und die im Fahrplanentwurf dargestellten Fahrzeiten ist aber gerade aus der Sicht des geltend gemachten Einnahmenentfalles für dieses Kurspaar zu den angegebenen Fahrzeiten nicht verständlich, da gerade zu diesen Zeiten auch ein zeitlicher Gleichlauf besteht und diese Zeiten auf den Schülertransport und daher gesicherte Einnahmen abgestimmt sind.

 

Die Einbeziehung weiterer vom Antragsteller beantragter Linien bzw. bestehender Kraftfahrlinien der Eltern des Antragstellers ist jedoch mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage im KflG nicht möglich.

 

Hinsichtlich des weiters angeführten Ausschlussgrundes gemäß § 7 Abs.1 Z4 lit.c KflG ist aber auszuführen, dass die beantragte Kraftfahrlinie genau jenes öffentliche Bedürfnis und jene Ausgestaltung aufweist, die bereits die genehmigten Kraftfahrlinien 2264 und 2110 der mitbeteiligten Partei aufweisen. Es war daher auch nicht von einer Abänderung der Ausgestaltung des bestehenden Verkehrs auszugehen. Darüber hinaus wären aber solche Verbesserungen von bestehenden Verkehrsunternehmen vorzuschlagen und auch entsprechend umzusetzen, wobei die Umsetzung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist zu erfolgen hat. Dies bedeutet, dass nur über Verbesserungsvorschlag des berührten bestehenden Verkehrsunternehmens und über Antrag dieses Verkehrsunternehmens auf Festsetzung einer bestimmten Frist zur Umsetzung dieser Verbesserung, die Aufsichtsbehörde eine entsprechende Frist festzusetzen hat. Ein solcher konkreter Verbesserungsvorschlag ist aber von der mitbeteiligten Partei der Aufsichtsbehörde niemals gemacht worden und erübrigt sich daher auch eine Fristsetzung seitens der Aufsichtsbehörde. Die Vorlage eines gesamten Verkehrskonzeptes für eine ganze Region ist aber nicht als konkreter Verbesserungsvorschlag für die konkrete Linienführung anzusehen. Weiters ist die mitbeteiligte Partei mit ihrem Antrag nicht im Recht, dass die Aufsichtsbehörde von sich aus (amtswegig) Verbesserungsvorschläge dem bestehenden Unternehmen unterbreitet. Dies widerspricht der Regelung des § 7 Abs.1 Z4 lit.c KflG. Es liegt sohin auch nicht ein Ausschließungsgrund gemäß § 7 Abs.1 Z4 lit.c KflG vor, weil die Erteilung der Konzession öffentlichen Interessen nicht zuwider läuft.

 

Da sohin sämtliche persönlichen und übrigen Voraussetzungen gemäß KflG hinsichtlich des Antragstellers und der von ihm beantragten Kraftfahrlinie vorliegen, war dem Antrag Folge zu geben.

 

5.5. Im Grunde der obigen Feststellungen zu Punkt 4.1. war den Einwendungen des Herrn M N nicht Rechnung zu tragen.

 

5.6. Gemäß § 15 Abs.1 KflG wird die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf 10 Jahre erteilt. Beim Vorliegen eines zeitlich begrenzten oder nur vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses kann sie auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden. Die Konzession kann ferner entweder für den Betrieb während des ganzen Jahres oder für einen bestimmten Zeitraum während eines Jahres erteilt werden.

 

Im Grunde dieser Bestimmung wurde die Konzession antragsgemäß auf 10 Jahre für das ganze Jahr an Schultagen von Montag bis Samstag erteilt.

 

5.7. Gemäß § 18 KflG hat die Aufsichtsbehörde im Konzessionsbescheid eine angemessene Frist für die Aufnahme des Betriebes festzusetzen; wird der Betrieb bis zum Ablauf dieser Frist nicht im vollen Umfang der Konzession aufgenommen und vermag der Konzessionsinhaber nicht nachzuweisen, dass ihn an dieser Verzögerung kein Verschulden trifft, so kann die Aufsichtsbehörde die Konzession widerrufen.

 

Es wurde daher für die Betriebsaufnahme eine Frist von zwei Wochen nach rechtskräftiger Genehmigung der Festsetzung der Haltestellen festgesetzt, wobei aber jene Genehmigung jedenfalls binnen 18 Monaten zu erwirken und der Betrieb aufzunehmen ist.

 

6. Im Grunde des § 78 AVG iVm TP 278 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung war spruchgemäß eine Verwaltungsabgabe für die Konzessionserteilung festzusetzen.

 

7. Für den gegenständlichen Antrag sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Wolfgang Steiner

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 17.12.2008, Zl.: 2006/03/0060-10

 

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