Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280648/6/Ga/Pe

Linz, 23.12.2002

 

VwSen-280648/6/Ga/Pe Linz, am 23. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des JR sen., vertreten durch Dr. LP, Dr. PL und Dr. AP, Rechtsanwälte in, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14. Oktober 2002, Ge96-77-7-2002-Brot, wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat 140 € zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 14. Oktober 2002 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R BIgesellschaft mbH, Sitz in, gemäß § 9 Abs.1 VStG dafür einzustehen, dass am 27. Mai 2002 auf angegebener Baustelle in 4203 Altenberg bei Linz mehrere Arbeitnehmer (dieser Gesellschaft) mit der Errichtung der Außenwände für das erste Obergeschoss von der Stockwerksdecke zum ersten Obergeschoss beschäftigt gewesen seien und dabei auf der hangabgewandten Seite trotz einer möglichen Absturzhöhe von ca. 7,5 m keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht gewesen seien.

Dadurch seien § 130 Abs. 5 Z1 iVm § 118 Abs.3 ASchG iVm § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.2 Z4 BauV verletzt worden.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 130 Abs.5 Einleitung ASchG eine Geldstrafe von 700 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.

Das strafbehördliche Ermittlungsverfahren wurde über die Anzeige des Arbeitsinspektorates (AI) vom 29. Mai 2002 geführt. Die belangte Behörde kam zum Ergebnis, dass der auf der Baustelle vorgefundene und angezeigte Sachverhalt als erwiesen festzustellen und die objektive Tatbestandsmäßigkeit anzunehmen gewesen sei. Weil auch die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers als Außenvertretungsorgan der involvierten Gesellschaft vorliege - die im Zusammenhang mit der von der Baugesellschaft erstatteten Meldung gemäß § 3 BauV erfolgte Nennung eines bestimmten Bauleiters als Aufsichtsperson für die in Rede stehende Baustelle könne nicht als Bekanntgabe eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 3 VStG gewertet werden -, habe im Grunde des hier gegebenen Ungehorsamsdeliktes auch die subjektive Tatbestandsmäßigkeit angenommen werden müssen.

Der Strafbemessung seien die zu schätzen gewesenen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse zugrunde zu legen gewesen.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet nicht die Sachverhaltsannahme des Schuldspruchs. Mit dem im Zusammenhang mit der objektiven Tatbestandsmäßigkeit vorgebrachten Einwand, es liege hinsichtlich der Absturzgefahr infolge ungesicherter Außenwandöffnungen einerseits und der ungesicherten Errichtung der Außenwände andererseits ein einheitliches Delikt vor und es hätte daher keine Kumulierung der Strafen vorgenommen werden dürfen, ist der Berufungswerber nicht im Recht. Der im Berufungsfall als verletzt vorgeworfene § 7 Abs.2 Z4 BauV (enthält iVm § 7 Abs.1 BauV) eine eigenständige Gebotsnorm, die für sich allein Bestand habende Interessen schützt und im Falle ihrer Verletzung nicht in der Übertretung des § 7 Abs.2 Z3 BauV (vgl. das über die darauf bezügliche Fallkonstellation absprechende h. Erkenntnis vom 23.12.2002, VwSen-280649-2002) aufgeht und umgekehrt. War aber der Unwert des hier vorgeworfenen Deliktes nicht von der Strafdrohung gegen das andere Delikt miterfasst, war daher die Konsumtion ausgeschlossen.

Auch hinsichtlich der Annahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Berufungswerbers war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten. Unstrittig erfolgte die Meldung des bezeichneten Bauleiters ausdrücklich als "Aufsichtsperson" gemäß § 3 BauV (genauer: § 3 Abs.3 Z5). Als iSd § 9 Abs.2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter hingegen wurde der Genannte dem AI nicht bekannt gegeben. Nach der - insoweit unstrittigen - Aktenlage erfolgte im Berufungsfall daher keine iSd § 23 Abs.1 ArbIG rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten. Insofern verblieb die - von der Rechtsstellung der Aufsichtsperson iSd § 3 Abs.3 Z5 BauV eben nicht abgedeckte - strafrechtliche Haftung beim Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer.

Davon - und von dem von der belangten Behörde in diesem Fall zutreffend angenommenen Ungehorsamsdelikt - ausgehend hat der Berufungswerber ein Entlastungsvorbringen zur Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit schon nicht vorgebracht. Auch die Erfüllung der subjektiven Tatseite hat die belangte Behörde somit zu Recht angenommen.

Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die belangte Behörde bei der Straffestsetzung ermessensmissbräuchlich vorgegangen wäre - einen derartigen Vorwurf erhebt die Berufung auch gar nicht -, war vorliegend auch der Strafausspruch zu bestätigen. Aus dem Umstand, dass die mögliche Absturzhöhe von 7,5 m von der belangten Behörde zu Unrecht als (subjektiv) erschwerend gewertet worden ist, war eine Unangemessenheit der verhängten Geldstrafe in diesem Fall nicht abzuleiten, weil die aus der bereits beträchtlichen Absturzhöhe erfließende Gefährlichkeit der ungesichert gewesenen Baustelle das für die Straffestsetzung nach den Kriterien des § 19 VStG vor allem maßgebliche Gewicht des (objektiven) Unrechtsgehalts der Tat entsprechend beschwerte.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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