Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280661/2/Kon/Ni

Linz, 25.03.2004

 

 

 VwSen-280661/2/Kon/Ni Linz, am 25. März 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn A H, vertreten durch Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf / Krems vom 27.1.2003, Ge96-40-2001, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 zweiter Fall VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 51c VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird Herr A H (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs.1 und Abs.3 sowie § 24 Abs.1 Z1 Litera d Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) mit nachstehendem Tatvorwurf für schuldig erkannt:

 

"Als zur Vertretung nach außen Berufener der A H KEG, G, haben Sie in Ihrer Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter verwaltungsstrafrechtlich dafür einzustehen, dass der Aufforderung, die Tachografenschaublätter im Original aller im Betrieb beschäftigten LKW Lenker für den Zeitraum 1. bis 30. Juni 2001 bis spätestens 10. August 2001 dem Arbeitsinspektorat Wels zu übermitteln, nicht entsprochen worden ist.

 

Am 6. August 2001 sind von folgenden Lenkern die Schaublätter für die unten angeführten Tage und somit unvollständig übermittelt worden:

 

D E: 1.; 5. - 8.; 12.; 15.; 19. - 21.; 25. - 27.6.

G W: 1.; 8.; 11. - 13.; 15.; 18.; 19.; 26. - 29.6.

K F: 5. - 8.; 11.; 12.; 18. - 22.; 25.; 27. und 28.6.

 

Gemäß § 8 Abs.3 ArblG haben Arbeitgeber/innen dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die in § 8 Abs.1 ArblG genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln."

 

 

Hiezu führt die belangte Behörde, was die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung betrifft, begründend im Wesentlichen aus, dass gemäß § 8 Abs.1 ArbIG die Arbeitgeber verpflichtet seien, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stünden. Gemäß Abs.3 hätten Arbeitgeber dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die vorerwähnten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln.

Mit Schreiben vom 30.7.2001 sei der Bw aufgefordert worden, die Tachographenschaublätter im Original aller im Betrieb beschäftigten Lkw-Lenker für den Zeitraum 1. - 30. Juni 2001 bis spätestens 10.8.2001 dem Arbeitsinspektorat Wels zu übermitteln. Am 6.8.2001 seien Tachographenschaublätter nur für die im Spruch angeführten Tage vorgelegt worden. Es sei keine Erklärung abgegeben worden, dass für bestimmte Tage die Schaublätter fehlten bzw. nicht auffindbar gewesen wären.

Wegen Nichterfüllung bzw. unvollständiger Erfüllung des genannten Auftrages sei über Antrag des Arbeitsinspektorates Wels vom 20.9.2001 mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.9.2001 das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden. Mit dem Rechtfertigungsschreiben vom 12.10.2001 seien vom Bw Kopien von Karteiblättern der Mitarbeiter, nicht jedoch die vom Arbeitsinspektorrat nachgeforderten Originale vorgelegt worden. Vom Arbeitsinspektorrat Wels sei dazu festgehalten worden, dass es sich um gefälschte Aufzeichnungen handelte, da bei Herrn G (Lkw-Lenker) am 1.6.2001 Zeitausgleich und am 8., 11. bis 13., 15., 18., 19. und 26. bis 29. Juni 2001 Urlaub eingetragen sei, obwohl der genannte Arbeitnehmer laut den vorgelegten Tachographenblättern an diesen Tagen gearbeitet und den Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen gelenkt habe. Dies werde auch durch die Zeugenaussage des Herrn G vom 23.9.2002 bestätigt, wobei dieser angegeben habe, dass er im Juni 2001 maximal 2 Urlaubstage konsumiert habe. Ebenso sei laut dem Karteiblatt von F K vom 18. bis 22. Juni 2001 Urlaub eingetragen, obwohl für diese Tage bereits Tachographenschaublätter vorgelegt worden seien und Genannter den Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen gelenkt habe.

 

In seiner Stellungnahme vom 28.3.2003 sei vom Bw nicht bestritten worden, dass nicht alle vom Arbeitsinspektorat angeforderten Tachographenschaublätter vorgelegt worden seien. Wie bereits erwähnt, sei bei der Vorlage der Schaublätter nicht angeführt, dass für bestimmte Tage Schaublätter fehlten bzw. nicht auffindbar wären. Dem ursprünglichen Auftrag des Arbeitsinspektorates, die Tachographenschaublätter im Original aller im Betrieb beschäftigten Lkw-Lenker für den Zeitraum 1. bis 30. Juni 2001 bis spätestens 18.8.2001 vorzulegen, sei damit nicht entsprochen worden.

Die vom Bw vertretene Rechtsauffassung, dass die nichtübermittelten bzw. fehlenden Schaublätter nicht mehr benötigt würden, weil keine neuerliche Aufforderung zur Nachreichung ergangen sei, sei haltlos und werde dieser keine strafmildernde bzw. keine strafaufhebende Wirkung beigemessen.

Es sei anzunehmen, dass die Tachographenschaublätter nur deshalb unvollständig übermittelt worden seien, damit keine Übertretungen des AZG festgestellt werden könnten.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung

 

  1. Unzulässigkeit der Übertragung gemäß § 29a VStG und
  2. unrichtige rechtliche Beurteilung, weil alle vorhandenen Tachographenschaublätter vorgelegt worden seien, geltend gemacht.

 

Die Unzulässigkeit der Übertragung des Strafverfahrens begründet der Bw im Wesentlichen damit, dass sie durch das Verfahren nicht wesentlich vereinfacht oder beschleunigt worden sei.

 

Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung bringt der Bw vor, die in seinem Betrieb vorhandenen Tachographenschaublätter per 6.8.2001 für den Zeitraum 1. bis 30.6.2001 im Original vorgelegt zu haben. Weitere Tachographenschaublätter wären und seien nicht vorhanden gewesen und hätten daher nicht fristgerecht an das AI Wels übermittelt werden können. Er habe daher seine Pflicht gemäß § 8 Abs.3 ArbIG, soweit ihm das möglich gewesen wäre, erfüllt. Im Laufe des Verwaltungsstrafverfahrens habe das Arbeitsinspektorat auch die Vorlage der bei ihm nicht vorhandenen Tachographenschaublätter nicht mehr begehrt. Dies sei deshalb von Bedeutung, weil der § 8 Abs.3 ArbIG keine bestimmte Frist zur Vorlage der im § 8 Abs.1 ArbIG angeführten Unterlagen vorsehe. Bei bloßer Versäumung der vom AI gesetzten Frist wäre daher noch keine Strafbarkeit gegeben gewesen. Er habe sich aber schon deshalb nicht im Sinne des § 8 Abs.3 ArbIG strafbar gemacht, weil er ohnehin alle vorhandenen Tachographenschaublätter seiner Dienstnehmer für den Monat Juni 2001 fristgerecht übermittelt habe. Es werde betont, dass gemäß § 8 Abs.1 ArbIG bzw. Abs.3 leg.cit. der Verlust von Unterlagen, die mit Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen, nicht strafbar sei. Tatsächlich sei aber nichts anderes geschehen. Die in Verstoß geratenen Tachographenschaublätter könnte er nicht mehr vorlegen. Das begründe jedoch nicht die Strafbarkeit gemäß dem § 8 Abs. 1 und Abs.3 sowie 24 Abs.1 Z1 Litera d ArbIG. Die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens sei daher nicht gegeben.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Vorweg wird festgehalten, dass der Einwand, die Übertragung des Strafverfahrens gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems sei unzulässig bzw. werde hiedurch keine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens erzielt, als unzutreffend zu erachten ist.

Wie schon von der übertragenden Behörde, Bürgermeister der Stadt Wels, zutreffend festgestellt, liegt die Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens darin, dass für persönliche Einvernahmen sowohl des Bw wie auch der Zeugin aufgrund deren Wohnsitzes von der übertragenden Behörde die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems als Rechtshilfebehörde in Anspruch genommen hätte werden müssen.

 

Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Es ist zunächst dem Einwand, des Bw, wonach gemäß § 8 Abs.1 bzw. Abs.3 ArbIG der Verlust von Unterlagen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen, nicht strafbar sei, zuzustimmen.

Die belangte Behörde lässt in ihrem Tatvorwurf laut Schuldspruch und damit bei der von ihr erachteten Erwiesenheit der Tat im Sinne der Z1 des § 44a VStG unberücksichtigt, dass der Bw in seiner Beschuldigtenstellungnahme vom 6.11.2002 vorbrachte, dass ein Teil der angeforderten Tachographenschaublätter in Verstoß geraten sei. Dieses Vorbringen und die daraus für den Bw resultierende Unmöglichkeit den Auftrag des Arbeitsinspektorates Wels vom 30. Juli 2001 zu entsprechen, ist für sich allein nicht widerlegbar. Allfällige Erwägungen, dass der Bw die Schaublätter nur deshalb nicht vorlege, um nicht Übertretungen nach dem AZG überführt zu werden, mögen zwar durchaus denkbar sein, stellen aber trotzdem lediglich unbewiesene Unterstellungen dar. Eine Beweislast dafür, dass ihm die Vorlage der Tachographenschaublätter unverschuldet nicht möglich ist, trifft den Bw im Verwaltungsstrafverfahren nach dem Arbeitsinspektionsgesetz dabei aber nicht, weil die Nichtvorlage Teil des objektiven Tatbestandes ist, dessen Vorliegen von der Strafbehörde zu beweisen ist.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Bw die Übermittlung der Schaublätter tatsächlich möglich gewesen wäre bzw. er vorsätzlich diese dem AI Wels nicht übermittelt hat, konnten im Besonderen nicht verzeichnet werden.

 

Ob der Bw den Verstoß der Schaublätter zu verantworten hatte, wäre allenfalls in einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 28 Abs.1b Z2 AZG (Verletzung der Pflichten betreffend das Schaublatt gemäß Art. 14 der Verordnung EG-Nr. 3821/85) zu prüfen gewesen.

 

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Bw von der Kostenpflicht gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Konrath

 
 

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